Hallo,
wir benötigen mal ein paar Meinungen, ob folgende Formulierungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag Hand und Fuß haben:
1. Bei der Kalkulation des Mietzinses ist berücksichtigt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen im nachstehend beschriebenen Umfang übernimmt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, deren Erforderlichkeit auf seinen Mietgebrauch beruht. Gegenstand der Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und Heizungsrohre, die offenliegenden Versorgungsleitungen, die Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, weiter das Reinigen der vom Vermieter gestellten Teppichböden.
3. Die üblichen Renovierungsfristen betragen im allgemeinen für Küche/Bäder/Duschen und Toiletten 5 Jahre, für Wohnräume und Schlafräume, Flur und Dielen im allgemeinen 8 Jahre, und für sonstige Nebenräume sowie für die Lackarbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren im allgemeinen 10 Jahre. Sowohl dem Mieter als auch de Vermieter bleibt der Nachweis eines von diesen Fristen abweichenden Abnutzungszeitraumes vorbehalten.
4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses fällige und notwendige Schönheitsreparaturen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die Räume renoviert zurückgegeben werden können.
5. Endet das Mietverhältnis vor erstmaliger oder erneuter Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen, der seinem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Die Kostenermittlung obliegt dem Vermieter durch die Einholung eines Kostenvorschlages eines Malerfachbetriebes, der für die Mieter nicht bindend ist. Eine Kostenerstattungspflicht des Mieters scheidet aus, soweit er noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt hat.
Zur Information: M wurde von VM außerordentlich zum 31. August gekündigt (unwirksam, wird ggf. noch zurückgewiesen, wenn andere Wohnung nicht rechtzeitig gefunden wird)
M wohnt nun seit genau 2,5 Jahren in der 1-Zimmer-Wohnung (Küchenzeile und Wohn-/Schlafraum in einem).
Sind o.g. Regelungen wirksam, d.h. M sollte streichen, um nicht die hohen Kosten eines Malerfachbetriebes zahlen zu müssen?
Sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden, muss M dann anteilig für die 5 Jahre (Küche) oder 8 Jahre (Wohn-/Schlafraum) zahlen? Ist die MwSt vom Kostenvoranschlag abzuziehen, da (noch) nicht beauftragt?
Danke euch!
Schönheitsreparaturen Klausel im Mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat2. :Der Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, deren Erforderlichkeit auf seinen Mietgebrauch beruht. Gegenstand der Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und Heizungsrohre, die offenliegenden Versorgungsleitungen, die Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, weiter das Reinigen der vom Vermieter gestellten Teppichböden.
Klingt so, als müsse er das selber machen und darf keinen Fachbetrieb beauftragen ?
Zitat:4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses fällige und notwendige Schönheitsreparaturen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die Räume renoviert zurückgegeben werden können.
Ist quasi eine Endrenovierung und somit unwirksam !
Zitat:Die Kostenermittlung obliegt dem Vermieter durch die Einholung eines Kostenvorschlages eines Malerfachbetriebes, der für die Mieter nicht bindend ist.
Und dann ? Was soll das dann sein, ein Kostenvoranschlag, der nicht bindend ist ? Unwirksam...…
Meiner Meinung nach unwirksame Renovierungsklauseln, somit kann der Mieter (Schäden ausgenommen !!) die Wohnung besenrein zurückgeben (Bitte nicht anfangen Dübellöcher zu verschließen !!)
Die Quotenabgeltungsklausel 5 ist ungültig (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13
). Die weichen Fristen sehen 5 Jahre als erste Renovierungsperiode an. Wenn du die Wohnung normal abgenutzt hast, sind nach 2,5 Jahre also keine Schönheitsreparaturen fällig und auch keine anteiligen Kosten zu zahlen.
Noch eine Rückfrage: Wurde die Wohnung damals renovierungsbedürftig an dich übergeben und wenn ja kannst du das beweisen?
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ZitatKlingt so, als müsse er das selber machen und darf keinen Fachbetrieb beauftragen ? :
Das ist ja nur eine unglückliche Laienformulierung und ist verständig auszulegen. Das macht die Regelung noch nicht unwirksam.
Das ist so nicht ganz klar. Wenn man den Relativsatz ", dass die Räume renoviert zurückgegeben werden können." weggelassen hätte, dann wäre die Klausel auf jeden Fall gültig. Denn dann würde da nur stehen, dass fällige und notwendige Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Das ist eigentlich unnötig aber eben nicht ungültig.ZitatZitat: :
4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses fällige und notwendige Schönheitsreparaturen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die Räume renoviert zurückgegeben werden können.
Ist quasi eine Endrenovierung und somit unwirksam !
Nun steht da dieser Relativsatz. Ich selber sehe darin keine vom Zustand unabhängige Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Für mich wird nur klargestellt, dass vor Rückgabe der Wohnung der Mieter seine Verpflichtungen zu erfüllen hat. Das wäre okay. Mag aber natürlich sein, dass ein Richter das anders sieht.
So oder so würde ich hoffen, dass nach 2,5 Jahren sich das Problem nicht stellt, weil die frühesten Renovierungsfristen im Vertrag bei 5 Jahren liegen.
Das sehe ich wie cauchy.
Die Abgeltungsklausel in 5. ist auf jeden Fall unwirksam.
Bei dem Rest muss man das gar nicht diskutieren, weil selbst dann, wenn die Klauseln wirksam sind, nach nur 2,5 Jahren Mietdauer keine Schönheitsreparaturen erforderlich wären.
Zitat:Sind o.g. Regelungen wirksam, d.h. M sollte streichen, um nicht die hohen Kosten eines Malerfachbetriebes zahlen zu müssen?
M kann die Wohnung besenrein übergeben.
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.
Es sind selbstverständlich keine Schäden vorhanden. Die Wohnung wurde damals frisch gestrichen (Wände) übergeben, war also nicht renovierungsbedürftig (evtl. Fenster wurden nicht gestrichen) - ach ja, es wurde vom VM gestrichen, kein Fachbetrieb.
Es geht v.a. nur darum, ob der VM einen Kostenvoranschlag für's Streichen einholen und dem M anteilig die Kosten dafür in Rechnung stellen darf bzw. ob es dann nicht doch sinnvoll wäre, zu streichen.
So ein Maler verlangt ja doch einen ordentlichen Stundenlohn und das muss man ja dem VM nicht schenken...
VM möchte gem. Kündigung natürlich die Wohnung so übergeben bekommen "wie er sie bei Einzug an M übergeben hat".
ZitatVM möchte gem. Kündigung natürlich die Wohnung so übergeben bekommen "wie er sie bei Einzug an M übergeben hat :
Ich will auch so einiges auf das ich rechtlich keinen Anspruch habe.
Die Quotenabgeltungsklausel ist eindeutig ungültig. Und beim Rest muss sich der Vermieter nur den Mietvertrag anschauen. Bei 2,5 Jahren normaler Abnutzung sind nunmal keine Schönheitsreparaturen fällig. Und falls er wirklich eine Endrenovierungsklausel (also Renovierung ohne Notwendigkeit) hineininterpretieren will, wäre das auch ungültig.
Bleibt an dir zu entscheiden, ob du dem Vermieter irgendwie entgegen kommen willst.
.
-- Editiert von Katze86 am 29.08.2018 11:01
Haha, das möchte ich auch!
Vielen Dank! Dann sind wir für die Wohnungsübergabe ja gerüstet.
Eine Frage habe ich noch bzgl. Reinigung der Wohnung
Im Mietvertrag steht: "Bei Mietende hat der Mieter {...} die Räume im vertragsgemäßen Zusstand zurückzugeben, insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen einschließlich Bäder, WC, Küche und Herde.
Was genau bedeutet "reinigen"? Das ist ja mehr als besenrein. Muss alles pingelig geputzt werden oder reicht ein normales Putzen und Wischen?
Besenrein heißt alles, was mit dem Besen weggefegt werden kann.
Bedeutet natürlich nicht, das man dicke Dreckablagerungen, die festgeklebt sind, lassen kann, man geht davon aus, dass bisher eine normale, regelmäßige Reinigung erfolgt ist.
Das müsste notfalls ein Richter entscheiden.ZitatWas genau bedeutet "reinigen"? Das ist ja mehr als besenrein. Muss alles pingelig geputzt werden oder reicht ein normales Putzen und Wischen? :
Ganz praktisch würde ich empfehlen, die Mietsache sehr gründlich zu reinigen. Ich hatte schonmal eine Wohnungsübergabe, wo eine Reinigung der Lichtschalter angemahnt wurde. Also nochmal kurz drübergewischt und das Thema war beendet. Fenster sollten nach Möglichkeit auch sauber sein.
Der Vermieter wird vermutlich eh nicht so begeistert sein, wenn er keine frisch renovierte Wohnung bekommt. Da würde ich nach Möglichkeit sowenig Angriffsfläche wie möglich bieten wollen. Wenn erstmal eine Putzhilfe vom Vermieter bestellt wird, sind schnell mal ein paar Euros von der Kaution weg und meistens lohnt eine Klage nicht.
Von daher der Rat, tatsächlich ausgiebig alles zu reinigen und dann am besten alles zu dokumenieren (mit Fotos und Videos). Gibt es dann Stress bei der Übergabe, kann der Mieter theoretisch dem Vermieter die Schlüssel in die Hand drücken und ohne irgendwelche Unterschriften von dannen ziehen. Ist zwar nicht optimal, aber immernoch besser als eine Unterschrift unter ein falsches Übergabeprotokoll.
Zumal besenrein nur zum tragen kommt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier ist aber "geputzt" vereinbart.
Der Einsatz von Wasser ( den besenrein nicht vorsieht) ist hier kaum zu verhindern.
Die Qualität sollte mittlere Art und Güte haben.
ZitatBesenrein heißt alles, was mit dem Besen weggefegt werden kann. :
Bedeutet natürlich nicht, das man dicke Dreckablagerungen, die festgeklebt sind, lassen kann, man geht davon aus, dass bisher eine normale, regelmäßige Reinigung erfolgt ist.
Im MV steht nicht "besenrein", sondern "reinigen". Daher frage ich mich, was reinigen bedeutet. Grundreinigung?
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