Schönheitsreparaturen - Altbau verkommt kann der Vermieter mich hierfür verklagen?

11. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
ClaudiaN
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - Altbau verkommt kann der Vermieter mich hierfür verklagen?

Vielleicht kann mir jemand eine korrekte Antwort geben. Ich habe meine Wohnung gekündigt. Mein Mietvertrag ist vom Oktober 2001. Die Wohnungsbaugesellschaft hat mein Mietobjekt vor ein paar Jahren verkauft, seitdem wechselt der Besitzer ständig. Die Wohnanlage - Altbau - verkommt zusehens. Nun mache ich mir einerseits Sorgen wegen meiner Mietkaution, ich bekam auf Fragen dazu - schwammige Antworten, wie - wenn Sie Ihren Schönheitsreparaturen nachgekommen sind, wird alles geprüft und dann sollte eine höchstmögliche Ausschüttung ihrer Kaution erfolgen. Auf Widerspruch meinerseits, dass ich nach jetziger Rechtslage garnicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, bekam ich nur ein schnippisches - na wenn Sie meinen - zur Antwort. Da ich mir den letzten Monat in meiner jetzigen Wohnung, durch die doppelte Mietzahlung und Mietkaution für die neue Wohnung, mir nicht anders zu helfen weiss - werde ich den Vermieter bitten meine Mietkaution zu verrechnen. Ist es richtig, dass der Vermieter mich hierfür verklagen kann?
Vor vielen Jahren habe ich es einmal ebenso gehandhabt - ohne Probleme.
Nun habe ich des Öfteren gelesen - das gewisse Wortwendungen einen doch verpflichten alles zu renovieren. Es geht mir auch nicht darum - meine Wohnung desolat zu hinterlassen, nur wird hier seit Jahren nichts gemacht - mein Bad ist sanierungsbedürftig und ich sehe nicht ein, dass ich auch noch dafür aufkommen sollte.
Der genaue Wortlaut aus meinem Mietvertrag lautet wie folgt:
Erhaltung der Mietsache
(1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume und Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behaneln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schöheitsreparaturen umfassen
das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen, separaten WC's - alle 3 Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster, ggf. von Holzfußböden sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung der GAGFAH von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichig.
(3) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die GAGFAH auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

Da es bezüglich dieser Klauseln verschiedene Aussagen gibt, möchte ich gern wissen, wie ich mich verhalten muss. Denn es gibt wohl Formulierungen die vom BGH abgesegnet sind wie "in der Regel nach "spätestens nach" oder "normalerweise alle drei Jahre", "im Allgemeinen", "in der Regel spätestens" und dann ist es egal ob diese starren Fristen im Vertrag stehen - man muss komplett renovieren.

Ich danke schon jetzt für die Antworten.:)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo Claudi,

"Auf Widerspruch meinerseits, dass ich nach jetziger Rechtslage garnicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sei, "

so einfach ist die Sache den doch nicht. Schönheistreparaturen können auch jetzt noch vereinb. werden, der BGH hat lediglich bestimmte Vereinb. - insbesondere bei festen (starren) Fristen - für unwirksam erklärt.

SG

Berry

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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Und schon sind wir wieder beim "billigen Ermessen".



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich muss da irgendwie Tomaten auf den Augen haben, helft mir mal bitte:
Wo bitte steht in dem Text, dass der MIETER die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat? Er ist für die Durchführung beweispflichtig, na ja, keine Ahnung, wem gegenüber.
Aber wo steht, dass er sie machen muss?
Laut Mietrecht hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen...

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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Wo bitte steht in dem Text, dass der MIETER die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat?


Das ist allerdings richtig....

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Was sollte das

quote:
Der Mieter darf nur mit Zustimmung der GAGFAH von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichig.

denn wohl anders bedeuten ?



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Na das wenn der Mieter selber streichen möchte, er dies so einhalten muss....

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der genaue Wortlaut aus meinem Mietvertrag lautet wie folgt:
Erhaltung der Mietsache
... <hr size=1 noshade>


Bei der Klausel geht es um die Renovierung während des laufenden MV.

Spannender ist hier die Frage:

Was gilt i.F. des Auszugs? Was steht dazu im MV?

Es gilt ggf. folgendes:

Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; ...
BGH VIII ZR 316/06


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#12
 Von 
ClaudiaN
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu erstmal möchte ich mich für die vielen Antworten bedanken. Das mit der Kaution ist mir schon klar, ich werde versuchen mit dem Verwalter zu verhandeln, denn ich weiss mir leider nicht anders zu helfen.
Der Vermieter hat ein großes Interesse mich als Mieter los zu werden, denn danach kann er die Miete ordentlich erhöhen, ich bin momentan durch eine sogenannte Sozialcharta geschützt - aber auch nur noch bis Ende 2014. Er hat auch in dem Kündigungsbestätigungsschreiben gleich auf die erforderlichen Schönheitsreparaturen hingewiesen und auf einen Abnahmetermin - spätestens 2 Wochen vor Auszug.
Außerdem auch vorsorglich einer weiteren Nutzung der Wohnung meinerseits nach Kündigungsende laut BGH widersprochen.
Ich habe viel über die sogenannten - starren Fristen - gelesen und das man dann die Wohnung nur Besenrein übergeben muss - allerdings wenn man ein Abnahmeprotokoll unterschreibt verpfichtet man sich automatisch wieder Diese auszuführen.
Jetzt bin ich halt unsicher - denn mir wurde mündlich schon angedroht - sollte die Wohnung nicht in erforderlichem Maße renoviert sein - so würde man auf meine Kosten eine Malerfirma mit der Renovierung beauftragen.
Ich möchte natürlich nicht anfangen mit den Leuten einen Rechtsstreit auszutragen.

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