hallo,
ich habe folgende frage: in meinem standardmietvertrag (1999) sind bezüglich schönheitsreparaturen starre fristen vorgegeben, die ja nun laut neuem BGH-Urteil für unwirksam erklärt wurden. unter sonstige vereinbarungen befindet sich in meinem mietvertrag eine individualvereinbarung, die mich dazu verpflichtet, die räume nach auszug weiß zu streichen (dies tue ich gerade). darüber hinaus steht dort in klammern gesetzt: renovierung der gesamten wohnung. mein vermieter verlangt nun von mir, die türen - die bei meinem einzug übrigens nicht frisch gestrichen waren - zu streichen. ist die individualvereinbarung gültig, obwohl die gesamte klausel zu schönheitsreparaturen ungültig ist? und was umfasst "renovierung der gesamten wohnung"? bin ratlos....
vielen dank im voraus!
Schönheitsreparatur und starre Fristen
19. Januar 2007
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Frage vom 19. Januar 2007 | 11:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparatur und starre Fristen
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#1
Antwort vom 19. Januar 2007 | 12:54
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Wenn Du bereits angefangen hast zu renovieren, dann hast DU die Klausel auch akzeptiert und musst nun wohl fertigstreichen.
Was diese Klausel genau umfasst ist denke ich auch für uns fraglich und müsste notfalls vor Gericht geklärt werden.
Gruß
Michael
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