Schimmelpilz in der neuen Wohnung - 1.MM bezahlt

5. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Inga
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 10x hilfreich)
Schimmelpilz in der neuen Wohnung - 1.MM bezahlt

Hallo zusammen im Forum!
Das hiesige Landratsamt hat mich quasi gezwungen, mir eine preiswertere Wohnung zu suchen. Ich habe eine gefunden u. mit dem Streichen der Rauhfasertapeten begonnen. Nun habe ich an zwei Stellen der Wohnung größere Schimmelpilzstellen ausgemacht, ebenso modert der Keller kollossal. Auf meine Bitte an den neuen Vermieter, dies zu sanieren, hat er nur den Handfeger genommen und den Schimmel abgekehrt. Er schlug vor, einfach drüber zu streichen. Ich habe die Tapete etwas mehr entfernt und mehr Schwamm entdeckt. Leider habe ich schon die gebrauchte Küche bezahlt (vom Vormieter) und dem neuen Vermieter 1 MM überwiesen. Mein Haus- und der Kinderarzt sagen, dass wir - mein Sohn hat Asthma broniale, ich Allergien - auf keinen Fall dorthin ziehen dürfen. Der neue Vermieter hat aus eigenen Stücken für uns extra 2 Fernsehleitungen gelegt (er ist Maurer) ohne dass wir dies unbedingt wollten.
Seine Wohnung hat Dielenböden. Vom Vormieter waren diese über und über mit Dispersionsfarbe versaut. Darüber lag Teppichboden. Ich bat darum, den T.-Boden zu entfernen, da wir eine Katzenallergie haben und der letzte Mieter 2 Katzen hatte. Der Vermieter hat den Boden jetzt abgeschliffen und geölt. Wie ist hier in etwa die Rechtslage? Kann ich zurücktreten, etwas fürs Streichen und Farbe verlangen oder nicht oder kann der Vermieter Ansprüche stellen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Falls den Zustand der Wohnung gesundheitlich bedenklich ist, habt ihr das Recht zur fristlosen Kündigung. Dazu solltet ihr aber für den Fall eines Rechtsstreits beweisen können, dass:
a) Der Vermieter mit Fristsetzung aufgefordert wurde, den Mangel zu beseitigen
b) Die Schimmelpilzkonzentration in der Luft gesundheitsschädlich ist.

Ich würde daher vorschlagen, dass Ihr Euch die Aussage des Arztes schriftlich geben lasst und diese dann per Einschreiben mit Fristsetzung (14 Tage) und Androhung der fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 1 BGB an den Vermieter schickt.

Ihr könnt allerdings keine gegeseitigen Ansprüche stellen.

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