Hallo Zusammen,
ich habe in der Wohnung im Schlafzimmer an der Außenwand Stockflecken. Wir wohnen seit ca. 3,5 Jahren in dieser Wohnung und schon im ersten Winter stellten wir fest, dass trotz starken Lüften an den Außenwänden in Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer Stockflecken entstehen. Im Wohnzimmer und Küche sogar sichtbar richtiger Schimmel. Wir haben daraufhin in Wohn-, Schlafzimmer und Küche mit Schimmelentferner die Wände "gereinigt" und alle davorstehenden Möbel ca. 5cm von der Wand vorgerückt, damit die Wand etwas mehr "atmen" kann.
In Wohnzimmer und Küche haben wir seitdem Ruhe.
Seit diesem Frühjahr riecht es allerdings in unserem Schlafzimmer sehr muffig und durch den vielen Regen kamen die Stockflecken auch wieder! Das haben wir unserer Hausverwaltung vor 3 Monaten mitgeteilt. Uns wurde dann auch gesagt, dass wir nicht die einzige Wohnung im Haus mit Problemen sind und das ein Gutachter die Bausubstanz des Hauses prüfen wird. Dieser soll sich nun bis Ende Oktober bei uns melden um die Wohnung zu besichtigen. Fotos von den Wänden wurden bereits gemacht!
Man hat uns vorrübergehend ein extra Schimmelmittel und Schimmelfarbe zur Behandlung gegeben. Das haben wir an den betroffenen Stellen auch aufgetragen und man sieht äußerlich an der Wand nichts mehr. Aber man riecht es! Wir lüften das Schlafzimmer früh nach dem Aufstehen und sobald wir von der Arbeit nach Hause kommen. Sobald das Fenster eine halbe Stunde geschlossen ist riecht es wieder muffig. Nun meine Frage an euch: Wie verfahre ich hier weiter? Ab wann kann ich meine Miete um wieviel % Kürzen? Muss ich der Hausverwaltung ein Ultimatum stellen bis wann der Mangel beseitigt sein muss bevor ich kürzen kann? Ist es aus gesundheitlichen Gründen überhaupt ratsam noch in dem Zimmer zu schlafen? Kann ich selbst die Raumluft nach Schadstoffen prüfen oder prüfen lassen?
Was würdet ihr tun?
Ich bin über jeden Rat dankbar.
Viele Grüße
Der Schlumpf
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Schimmel im Schlafzimmer - Ab wann kann ich meine Miete um wieviel % Kürzen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zunächst einmal sollten Sie dem Vermieter den Mangel schriftlich melden, und das mit Fristsetzung, nachweislich und mit der Androhung einer Mietminderung und/oder eines Gerichtsverfahrens. Das kann helfen.
Ansonsten ist Einlesen zum Thema sinnvoll:
http://www.biomess.de/schimmelpilz_-_wer_zahlt__.html
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/meldungen/M192-Schimmelbefall-in-der-Mietwohnung.php
Zur Mietminderung:
http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-Schimmel-Wohnung.html
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quote:
Was würdet ihr tun?
Ausziehen. ;-)
Wir haben selbst während unserer Studienzeit 2 Jahre lang in solch einem "Schimmelbunker" gehaust.
Im Sommer ging es im Winter war in allen Räumen, im Schlafzimmer sogar die ganze Wand, mit grün-schwarzem Schimmel besiedelt.
Ich hab ne Neurodermitis vom allerfeinsten sowie ständige Nasennebenhöhlenentzündungen davongetragen.
Zum Glück sind bei mir mit dem Auszug alle Symptome nach und nach verschwunden.
Wahrscheinlich kommt zunächst vom Vermieter das Argument "sie lüften nicht richtig".
Man muss vor einer Mietminderung dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen.
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-- Editiert Empathie am 27.09.2011 12:31
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quote:<hr size=1 noshade>Man muss vor einer Mietminderung dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. <hr size=1 noshade>
Das ist falsch.
Bereits mit eintritt des nicht vom Mieter verursachten Mangels ist die Wohnung nicht mehr vertragsgerecht, es besteht unter anderem das Recht zur Minderung, siehe § 536 BGB .
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade>Das ist falsch.
Bereits mit eintritt des nicht vom Mieter verursachten Mangels ist die Wohnung nicht mehr vertragsgerecht, es besteht unter anderem das Recht zur Minderung, siehe § 536 BGB .
<hr size=1 noshade>
Nein, empathie hat völlig recht:
§ 536c BGB :
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige , so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen , ...
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Man muss den Mangel nur ANZEIGEN. Mehr nicht. So steht es im Gesetz.
Man muss vor einer Mietminderung also keineswegs dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel erst zu beseitigen.
Vor einer Selbstvornahme muss man dem Vermieter jeoch unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade>Man muss den Mangel nur ANZEIGEN. Mehr nicht. So steht es im Gesetz.
Man muss vor einer Mietminderung also keineswegs dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel erst zu beseitigen. <hr size=1 noshade>
Und was steht in § 536c BGB :
... Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ...
Was will uns das denn sagen?
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quote:
Es geht doch gar nicht darum, dass der Mieter den Mangel zu spät gemeldet hat, flawless, sondern es geht um den Zeitpunkt, ab wann er mindern darf, und das ist ab Eintritt des Mangels und Meldung an den Vermieter.
Das ist mir auch klar.
Aber dieses HvS-Recht ist eben falsch:
quote:
Man muss den Mangel nur ANZEIGEN. Mehr nicht. So steht es im Gesetz.
Man muss vor einer Mietminderung also keineswegs dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel erst zu beseitigen.
Man kann nicht "rückwirkend" Mängel mindern, wenn der Vm. keine Chance zur Beseitigung hatte. Ausser bei schon anfänglich vorhandenen Mängeln, darum geht es hier aber nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>Wieso rückwirkend? Davon schrieb er doch gar nichts. Die Minderung gilt ab dem Zeitpunkt der Anzeige.
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Ich habe eigentlich keine Lust, hier HvS-Recht zu diskutieren, aber bitte, das war seine These, so wie ich die dt. Sprache verstehe, meint er auch Minderungsansprüche vor Anzeige:
quote:<hr size=1 noshade>Bereits mit eintritt des nicht vom Mieter verursachten Mangels ist die Wohnung nicht mehr vertragsgerecht, es besteht unter anderem das Recht zur Minderung, siehe § 536 BGB .
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !"
von Harry van Sell am 27.09.2011 23:16 <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>
Man muss den Mangel nur ANZEIGEN. Mehr nicht. So steht es im Gesetz.
Man muss vor einer Mietminderung also keineswegs dem Vermieter die Gelegenheit geben, den Mangel erst zu beseitigen.
...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !"
von Harry van Sell am 28.09.2011 00:16 <hr size=1 noshade>
Das ist eben falsch, findet keine Stütze im BGB.
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