Schimmel, Feuchtigkeit

25. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Drombusch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schimmel, Feuchtigkeit

Guten Tag zusammen,

wir sind im Oktober in eine Mietwohnung gezogen. Die Wohnung ist in einem Gebäude, in dem ansonsten nur Büros ansässig sind.

Das Badezimmer ist innenliegend hat also kein Fenster und auch keine Be- bzw. Entlüftung. Die Zimmer der Wohnung sind jetzt im Winter wirklich sehr kalt, so dass wir viel heizen müssen, was wir auch tun.

Morgens steht sowohl im Schlafzimmer und im Wohnzimmer, die beide recht groß sind sehr viel Wasser auf dem Scheiben, was nun zur Folge Folge hat, dass wir an diversen Stellen der Wohnung Schimmel haben, der sich bislang noch gut mit scharfen Chlorreiniger wegwischen lässt.

Durch die Wasseransammlung haben wir frühzeitig, eigentlich gleich nach Einzug, damit begonnen, morgens/mittags/abends 10 Minuten Stosslüftung zu machen. Dennoch haben wir nun trotzdem den Salat mit dem Schimmel.

Wir wollen im Oktober sowieso wieder ausziehen, weil wir in der Nähe ein Haus bauen. 5 Jahre hatten wir in der alten Wohnung keinerlei solcher Schimmelprobleme. Meines Erachtens ist das Haus schlecht isoliert und durch die fehlende Entlüftung im Badezimmer einfach als Wohnobjekt nicht geeignet.

Morgen rufe beim Vermieter bzw. Wohnungsverwalter an und werde dieses Thema ansprechen. Wenn wir nicht im Oktober wieder ausziehen wollten, würde ich sofort umziehen. Haben aber keine Lust jetzt zu kündigen und, 3 Monate (Frist) zu warten, um dann ins neue Haus zu ziehen.

Was für Möglichkeiten habe ich? Mietkürzung? Außerordentliches Kündigungsrecht? Wenn wir sofort rauskämen, würde ich meine 7 Sachen sofort packen...

Vielen Dank für ein paar Antworten.

Besten Gruß
Drombusch



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Die Wohnung ist mit einem Mangel behaftet. Dieser muß dem Vermieter unverzüglich nach Bekanntsein - am besten per Einschreiben/Rückschein schriftlich - mitgeteilt werden. Gleichzeitg sollte der Vermieter aufgefordert werden, den Mangel bis zum *** Datum einsetzen *** zu beheben. Ebenso ist empfehlenswert, eine Nachfrist *** Datum einsetzen *** zu benennen.
Aus dem Schreiben sollte klar hervorgehen, was der Mieter unternehmen wird, wenn der Mangel nach Ablauf der Nachfrist nicht behoben wurde.
Im vorliegenden Fall könnte ich mir vorstellen, daß eine Konsequenz die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung, angemessen sein könnte.

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#2
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
daß eine Konsequenz die fristlose Kündigung,


:???:



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