Schönheitsreparaturen - Zeitabstände

22. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Clercs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - Zeitabstände

Hallo, wir wohnen seit dem 1.12.02 in unserer Wohnung, jetzt geht es an das Ausziehen und Renovieren oder eben nicht.
Der Text unter §5 lautet

1. Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Die Ausführung muss fachgerecht erfolgen.
2. Dazu gehören: Aufzählung…

3.Zeitabstände

Küche, Bad, WC alle 3 Jahre; Wohn-, Schlafräume und Diele alle 5 Jahre

4. Mietende: Sind noch keine Schönheitsreparaturen fällig, ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes zu bezahlen:

Zeitangaben für prozentuale Beteiligung

Nassräume: 12 Monate 30%; 24 Monate 60%; 30 Monate 80%

Wohnräume etc.. 20, 40, 60, bzw. 80%

Danke für eure Hinweise


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"Danke, Clercs
"

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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Bitte genauen und kompletten Text posten, sowie wann ihr das letzte mal renoviert habt und in welchem Farbton die Wände sind.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

um eine definitive Antwort zu geben, müsste man in der Tat den vollständigen Wortlaut kennen.

Aber auf den ersten Blick sieht das ziemlich unwirksam aus. ;)



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn in dem Text nur die Aufzählung der Arbeiten fehlt, die unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen, dann ist die Klausel unwirksam, da sie starre Fristen enthält. Das gilt sowohl für 3. als auch für 4.

Sollten weitere Textstellen fehlen oder nicht wörtlich widergegeben worden sein, dann bitte genauen Text hier posten. Die Wirksamkeit solcher Klauseln kann manchmal an einem einzigen Wort hängen.

Anders kann es dann aussehen, wenn die Räume von Euch farbig gestrichen wurden. Wenn das so ist, erfordert das eine genauere Betrachtung.

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#4
 Von 
Clercs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, anbei der komplette text, danke für die bisherigen Auskünfte. Wir wohnen im Prinzip 5,5 Jahre in der wohnung, wir haben zwar mal gemalert, aber nicht in dem Sinne einer vollständigen Renovierung wie sie der Mietvertrag verlangt.

Der Text unter §5 lautet

1. Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Die Ausführung muss fachgerecht erfolgen.

2. Dazu gehören: das Tapezieren und anstreichen der Decken und Wände, sowie das Anstreichen der Holzfenster von innen, der Zimmertüren aus Holz komplett, der Wohnungseingangstür von innen, sowie sämtlicher Holzteile und der Wasserrohre
Der Anstrich hat in einer weissen Dispersionsfarbe zu erfolgen.

3.Schönheitsreparaturen in den Mieträumen sind in folgenden Zeitabständen erforderlich:

Küche, Bad, WC alle 3 Jahre;
Wohn-, Schlafräume und Diele alle 5 Jahre

4.Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines auszuwählenden Malergeschäftes nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Naßräumen länger zurück

12 Monate 30%
24 Monate 60%
30 Monate 80%

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn- und sonstigen Räumen länger zurück als

12 Monate 20%
24 Monate 40%
36 Monate 60%
48 Monate 80%

War die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht renoviert, laufen die Fristen sowohl zur Durchführung der Renovierungsarbeiten als auch diejenigen für die Abgeltung der Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn

Der Vermieter kann bei übermässiger Abnutzung Ersatz verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fußbodenbelag unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiten

Danke für eure Hinweise


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"Danke, Clercs
"

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#5
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Die Klauseln sind wie vermutet wegen starrer Fristen unwirksam. Somit braucht ihr nichts machen, außer ihr habt farbig gemalert. Dübellöcher könnt ihr bei Auszug übrigens so lassen wie sie sind.

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#6
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die allgemeinen Renovierungspflichten sind unwirksam, da die Zeitfolge nach starren Fristen festgelegt wurde. Die Klausel in eurem Mietvertrag ist daher nach dem BGH-Urteil vom 23.06.2004 (Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>) unwirksam.

Dies führt dazu, dass statt der Klausel das BGB gilt. Gem. § 535 BGB ist der Vermieter für Renovierungen zuständig.

Die Abgeltungsklausel ist ebenfalls unwirksam, da auch diese sich an starren Fristen orientiert. Das hat der BGH mit Urteil vom 18.10.2006 (Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>) entschieden.

Dies führt dazu, dass ihr auch nichts bezahlen müsst.


Ungeachtet dessen müssen aber Beschädigungen repariert werden. Dazu gehören neben einer übermäßigen Anzahl von Dübellöchern (was übermaäßig ist, ist umstritten) auch grell gestrichene Wände. Wenn die Wände bei dir also grün, rot, blau oder schwarz sind, dann müssen diese mit einer dezenten Farbe gestrichen werden (nicht zwingend weiß). Sollte es aber ohnehin nur helle Wände bei dir geben, kannst du ohne zu renovieren besenrein die Wohnung übergeben.

Gruß Justice


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#8
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#9
 Von 
Clercs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Auskünfte, die Wände sind in der gleichen Farbe gemalert wie beim einzug, zartes Altrosa o.ä., ansonsten gibt es keine Veränderung an der Mietsache,
Vielen Dank noch einmal, Clercs

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#10
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Zartes Altrosa? Vielleicht solltet ihr nochmal über die Neutralität dieses Farbtons nachdenken. Gerichtsentscheidungen sind dies bezüglich sehr subjektiv.

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

zartes altrosa.... hmm... das lässt sich wohl nur dann beurteilen, wenn man die wand gesehen hat... ;)


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#12
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#13
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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#14
 Von 
Clercs
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist doch der gleiche Farbton wie beim Einzug,, wurde vom Vermieter so vermietet, im Mietvertrag steht allerdings (bei Renovierung)
weisse Dispersionsfarbe,
ich habe dem Vermieter heute geschrieben, mal sehen was er erwiedert,



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"Danke, Clercs
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