Renovierungspflicht bei Auszug Denkmalschutz

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb493880-13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungspflicht bei Auszug Denkmalschutz

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und bräuchte aber schnellstmöglich eure Hilfe! Wir haben einen Mietvertrag unterschrieben, für den folgende Zusatzvereinbarung geschlossen wurde:

"11. Die Wohnung wird in neuerstelltem bzw. renovierten Zustand übernommen. Bei Beendigung des
Mietverhältnisses ist die Wohnung in renoviertem Zustand – wie übernommen und unter
Berücksichtigung der gesetzlich anerkannten Abnutzung - zurückzuführen: Wände und Decken nach
Vorgabe des Vermieters frisch gestrichen (Silikatfarbe der Firma Keim Farben); Holz- und Fliesenböden
gereinigt."

Zusätzlich wurde unter dem Vertrag handschriftlich noch einmal festgehalten, dass die Wohnung inklusive Decken bei Auszug renoviert werden muss. Momentan ist die Wohnung tatsächlich nicht frisch renoviert, sie wurde bisher als Airbnb Wohnung genutzt und seit der letzten Renovierung haben angeblich nur 4 Übernachtungen stattgefunden, ein letztes Renovierungs-Datum wollte uns der Vermieter aber nicht nennen. Auf den Wunsch der Anpassung des Mietvertrags darauf, dass die Wände weiß sind, aber nicht frisch gestrichen, meinte der Vermieter, dass er auf keine andere Lösung eingehen wird und wir die Wohnung sonst nicht bekommen. Anmerkung: das Haus steht unter Denkmalschutz

Meine Frage: hat diese Zusatzvereinbarung in Bezug auf die komplette Neu-Renovierung der Wohnung so ihre Gültigkeit?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!!

Liebe Grüße,
Sina

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von fb493880-13):
Zusätzlich wurde unter dem Vertrag handschriftlich noch einmal festgehalten, dass die Wohnung inklusive Decken bei Auszug renoviert werden muss.
Sofern dies nicht das Ergebnis einer ergebnisoffenen und individuellen Verhandlung war und der Vermieter dies beweisen kann , ist die Klausel ungültig. Mit ihr sind übrigens sämtliche Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag ungültig. Eigentlich der Idealfall für Mieter.

Da ihr den Mietvertrag bereits unterschrieben habt, muss man nicht mehr über Mietvertragsänderungen spekulieren. Sofern die Wohnung noch nicht an euch übergeben wurde, empfehle ich folgendes: Unterschreibt nichts, was ihr nicht zu 100% versteht und was zu 100% richtig ist. Insbesondere kein Übergabeprotokoll, bei dem ihr die mängelfreie Übergabe der Wohnung attestiert oder sogar Verpflichtungen zum Streichen übernimmt. Ein Wohnungsübergabeprotokoll soll den Zustand der Wohnung so genau wie möglich dokumentieren, mehr nicht.


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb493880-13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Ich werde deinen Rat auf jeden Fall befolgen!

Liebe Grüße,
Sina

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