Renovierung durch Vermieter während Kündigungsfrist

24. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)
Renovierung durch Vermieter während Kündigungsfrist

Guten Morgen,

es handelt sich um die Wohnung einer Bekannten (Vermieterin). Ich kümmere mich darum.
Folgende Situation: nach einem sehr problematischen Mietverhältnis (9 Jahre) ziehen Mieter aus (Mietvertrag ohne Kaution, ohne Einzugsprotokoll). Kündigung zum 31.03.18 , Auszug Mitte Dezember 2017. Einwurf Schlüssel in Briefkasten einer 3. Person, korrekte Wohnungsübergabe verweigert. Wohnung ist besenrein hinterlassen, allerdings dringender Renovierungsbedarf wegen vergilbten Wänden, Türen und Heizkörpern (starke Raucher) ... da eine entsprechende Klausel im Mietvertrag fehlt übernimmt die Vermieter die Kosten der Renovierung.
Nun folgende Frage: kann der Vermieter bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist (im konkreten Fall am 05.03. ) mit den Malerarbeiten beginnen und der Mieter zahlt Miete bis Ende März ? Das ist jetzt das Problem. Mieter hatten sowieso aufgehört ab Januar Miete zu zahlen, sind dazu aber jetzt bereit, nur den März wollen sie nicht zahlen. Es geht uns weniger um das Geld als um eine korrekte Handhabung. Die Mieter selber sind unverschämt. Sie beschimpfen uns andauernd... wir reagieren nicht mehr, da es inzwischen nur noch niveaulos ist und ein vernünftiges Gespräch nicht möglich ist.

Danke und einen schönen Samstag !

-- Editiert von mariposa2010 am 24.03.2018 11:13

-- Editiert von mariposa2010 am 24.03.2018 11:14

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn die Wohnung bis 31.03. vermietet ist, dann hat der VM keinen Anspruch darauf, in dieser Zeit die Wohnung zu renovieren. Also muss der VM entweder auf Miete verzichten oder warten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist..

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Es geht aber im Prinzip um eine Instandsetzung eines Schadens, den der Mieter verursacht hat und der den Vermieter daran hindert, die Wohnung weiterzuvermieten. Der Mieter muss dafür zwar nicht aufkommen, allerdings ist er Verursacher.
Das spielt keine Rolle ? Es ist im Prinzip eine Instandhaltung, der der Mieter eigentlich zustimmen müsste, hätte er nicht selbst den Schlüssel bereits abgeben und bekundet , dass er die Wohnung nicht mehr braucht.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Relevant ist hier der § 537 BGB . Für den Zeitraum, in dem der Vermieter nicht in der Lage wäre, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren entfällt die Pflicht zur Mietzahlung.

Das wird allerdings tageweise gerechnet. Wenn der Vermieter also 5 Tage renoviert, dann entfällt 5/31 der Monatsmiete.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Wenn in der Mietzeit die Wohnung für den Mieter nicht nutzbar ist, dann wird § 537 BGB oder § 536 BGB schlagend. Dabei ist nahezu egal, ob der Mieter die Wohnung überhaupt nutzen will. Wenn in diesem Fall der Vermieter Renovierungsarbeiten vornimmt, durch die die Wohnung vom MIeter nicht mehr genutzt werden könnte, so wird für die entsprechenden Zeiten keine Miete zu zahlen sein. Normalerweise wird das jedoch taggenau berechnet (also nicht monatsweise).

In § 537 BGB heisst es sogar "Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt." Selbst wenn die Wohnung also theoretisch nutzbar war, muss der Vermieter seine Vorteile anrechnen. Der Vorteil wäre hier wohl, dass die Wohnung entsprechend früher wieder vermietet werden kann.

Was hier praktisch für den Vermieter sinnvoll ist, hängt auch von der Zahlungsfähigkeit der Mieter und der Zeit ab, die der Vermieter investieren will. Wurde die Wohnung ab 5.3. und bis 31.3. renoviert, so wäre meiner Meinung nach etwa 13% der Märzmiete vom Mieter zu zahlen. Ob sich dafür Risiko und Zeit lohnt, muss jeder selber entscheiden.

Nachtrag: Sorry hh, die Beiträge haben sich überschnitten.

-- Editiert von cauchy am 24.03.2018 11:42

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120094 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
Einwurf Schlüssel in Briefkasten einer 3. Person,

Der Mieter hat also die Wohnung zurückgeben, in dem er alle Schlüssel abgegeben hat und der Vermieter alle Schlüssel erhalten und angenommen hat?

Dann dürfte der Vermieter durchaus dort rein und renovieren.

Es könnte sogar sein, das mit der Rückgabe der Wohnung dann auch die Pflicht zur Zahlung von Miete entfällt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Es könnte sogar sein, das mit der Rückgabe der Wohnung dann auch die Pflicht zur Zahlung von Miete entfällt.


Das ist ist nicht der Fall, es sein denn der Vermieter kann den Gebrauch nicht gewähren.

Dass der Vermieter bei Rückgabe schon vor Liegende in die Wohnung darf ist richtig.


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke erst einmal für die Antworten.
Dass mit der Rückgabe der Wohnung die Zahlungspflicht entfällt ist wohl kaum der Fall . Das wäre ja dann die Lösung vieler Probleme auf Mieterseite... es ist grundsätzlich schon gut, dass es eine Kündigungsfrist gibt, damit sich jeder wie auch immer neu orientieren kann.

Für mich stellte sich die Frage, warum ein Vermieter hinnehmen muss, dass Mieter die Wohnung zuqualmen und dadurch die Wohnung unvermietbar wird. In der Konsequenz bedeutet es also auf Vermieterseite, dass er sowohl die erhöhten Kosten der Renovierung (wegen Nikotinsperre) übernehmen muss als auch den Mietausfall, der in der Renovierungszeit ensteht ?! ... was wäre, wenn z.B. Fenster eingeschlagen wären und Türen eingetreten ?
Dann darf der Vermieter nicht in die ungenutzte Wohnung um das Ganze instand zusetzen ? Bzw. zu dieser Zeit zahlt der Verursacher keine Miete ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Schau mal hier http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-raucherwohnung/ . Wenn der Mieter die Wohnung beschädigt hat (Fenster eingeschlagen wären und Türen eingetreten waren deine Beispiele), dann gibt's Schadensersatz für den Vermieter. Dazu gehört dann auch ein eventueller Mietausfall, sofern er beweisbar ist. Der Knackpunkt beim Rauchen ist die Frage, ab wann eine Beschädigung vorliegt und bis wann eine Beeinträchtigung durch vertragsgemäßen Gebrauch vorliegt. Für letzteres ist nämlich wegen § 538 BGB der Vermieter zuständig. Das ist quasi mit der Miete schon mitbezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120094 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
Dass mit der Rückgabe der Wohnung die Zahlungspflicht entfällt ist wohl kaum der Fall .

Kommt darauf an, was im Zusammenhang mit der Rückkage vereinbart wurde (und was sich im Falle des Falles beweisen lässt).

Bei der reinen Rückgabe ohne weitere Vereinbarung wechselt nur die Obhutpflicht zum Vermieter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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