Renovierung bei Einzug

7. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)
Renovierung bei Einzug

Guten Tag,

folgender fiktiver Fall:
Ein Interessent besichtigt eine Mietwohnung. Diese entspricht seinen Vorstellungen und im weiteren Verlauf wird ein Mietvertrag über diese Wohnung geschlossen. Bei Wohnungsübergabe trifft der neue Mieter auf die Wohnung in einen Zustand, der einen zeitnahen Einzug nicht ermöglicht, da zunächst die Wohnung neu tapeziert werden muss, Löcher zugespachelt werden und die Wände und Decken gestrichen werden müssen.
Der Vermieter teilt auf Nachfrage mit, dass dies doch die Chance biete die Wohnung bei Einzug zu renovieren und nach den eigenen Vorlieben zu gestalten. Im Gegenzug ist eine Renovierung bei Auszug nicht notwendig.

Sicherlich ist es für einen Mieter schön freie Hand bei der Gestaltung zu haben - doch hat er dies wirklich? Kann er beispielsweise die Wände giftgrün, orange und pink streichen und bei Auszug sich auf die Absprache berufen?
Starre Fristen wie Renovierung bei Auszug nicht bekanntlich generell nicht gesetzeskonform, somit ist die Frage worin der Vorteil - abgesehen von der "Gestaltungsfreiheit" - liegt, wenn der Mieter sich auf das Angebot einlässt.

Kann der Mieter eine finanzielle Beteiligung des Vermieters für die Renovierung bei Einzug verlangen, da die Wohnung nicht §535 Abs. 1 BGB entspricht?

Grüße
Socke

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

das ist ja gerade der Trick, wenn man bei Einzug selber renoviert, man kann seinen wünschen entsprechend arbeiten.

Der Nachmieter bringt 1-2 Pötte Alpina mit und streicht wieder über.
Habe ich gerade erst durch :)

und mir sind bunte Wände lieber als weisse, bei bunten sieht man wenigstens wo man mit der Farbe noch nicht war :)

-- Editiert am 07.07.2009 13:49

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#2
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Natürlich ist es schön bunte Wände zu haben, da stimme ich Mathiasla zu.

Doch sind Formulierungen wie "Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum Auszug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
komplette Renovierung der Mieträume (Wände und Decken streichen)

Meiner Auffassung nach ist dies eine sehr starre Frist, die den Urteilen zu den Renovierungsklauseln des BGH folgend unwirksam sind.

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#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Natürlich ist es schön bunte Wände zu haben, da stimme ich Mathiasla zu.

Doch sind Formulierungen wie "Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum Auszug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen:
komplette Renovierung der Mieträume (Wände und Decken streichen)" tatsächlich wirksam?

Meiner Ansicht nach ist dies eine erhebliche Benachteiligung des Mieters. Bei der geforderte Renovierung bei Einzug (die bis spätestens Auszug vorzunehmen ist) werden zunächst nur die durch den Vormieter entstandenen Mängel beseitigt. Im § 538 BGB heißt es: "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten." Der Vermieter hat dem BGB folgend u.a. die Reparaturen durchzuführen, die er hier im Nachmieter verlangt. Die Pflichten des Vermieters werden hier einfach auf den Mieter abgewälzt. Meiner Ansicht nach stellt dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar, die nochmals durch die Pflicht des Mieters verstärkt wird, dass dieser alle 3-7 Jahre (abhängig von der Art des Raumes) auf seine Kosten Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Besonders extrem wird dies bei einem Fall, in dem der Mieter nach sehr kurzer Mietzeit das Mietverhältnis wieder beendet. Hier hat er u. U. lediglich die vom Vormieter verursachte Abnutzung beseitigt , ohne selbst eine Abnutzung verursacht zu haben. Aber auch in den Fällen, in denen der Mieter jeweils vor Ablauf der Fristen des Fristenplanes auszieht, erhält der Vermieter eine Wohnung in einem Zustand zurück, der regelmäßig besser ist als der dem Mieter überlassene Zustand.

-- Editiert am 07.07.2009 15:25

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#5
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Was soll an .... starr sein


Meiner Meinung nach ist eine Regelung, die dem Mieter vorschreibt in jedem Fall und unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich durch den Mieter abgenutzt worden ist starr.
Beispiel: Ein Mieter zieht in eine Wohnung ein und nur 3 Monate später aus. In dieser Zeit hat er die Wohnung kaum genutzt. Dennoch ist der Mieter verpflichtet die Wohnung gemäß der zitierten Klausel nach die Wohnung komplett zu renovieren, da die Klausel starr und nicht flexibel ist.

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#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
as alles spielt aber bei den von dir erwähnten möglichen Farbgebungen keine Rolle.


Bedeutet dies, dass der Mieter die Wohnung nach dem eigenen Geschmack entsprechend farblich streichen darf?

Ist eine Klausel, die den Mieter zu einer Renovierung bei Einzug verpflichtet wirksam?
Denn - wie bereits erwähnt - sehe ich hierin eine erhebliche Benachteiligung des Mieters, die Freiheit bei farblichen Gestaltung des Wohnraums wiegt dies nicht auf.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#9
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

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#10
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#11
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

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#12
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Räume nur in "außergewöhnlichen" nach Auszug überlassen werden dürfen, wenn der Vermieter dem zugestimmt hat - auch, wenn es im Mietvertrag heißt, der Mieter ist verpflichtet bei Einzug zu renovieren und kann die Wohnung bei Auszug besenrein verlassen?

Nach wie vor bin ich sehr interessiert, ob eine Klausel, die wie folgt lautet, wirksam ist:

"Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum Auszug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen: komplette Renovierung der Mieträume (Wände und Decken)."

Einerseits lässt die Formulierung darauf schließen, dass die Arbeiten von einer anderen Person durchzuführen sind zum anderen heißt es im § 535 BGB "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen". § 538 BGB : "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten"

Die Pflichten des Vermieters werden durch eine solche Klausel auf den Mieter abgewälzt.



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#13
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#14
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja.

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#15
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich nehme nochmals Bezug auf die Klausel:

"Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum Auszug folgende Arbeiten auf seine Kosten an den Mieträumen vornehmen zu lassen: komplette Renovierung der Mieträume (Wände und Decken streichen)."

- Bedeutet dies, dass die Wohnung komplett tapeziert an den neunen Mieter übergeben werden muss? (Auch Dübellöcher ausgespachtelt, Heizkörper gestrichen, Türen lackiert, ....?)
- Sollte vertraglich festgehalten werden, dass bei Auszug nicht erneut zu renovieren ist, oder ist dies eine logische Schlussfolgerung aus der Klausel?
- Sollte auch vertraglich festgehalten werden welche Farbe die Wände bei Auszug haben sollten oder reicht hier die Aussage, dass die Wohnung nach den eigenen Wünschen gestaltet werden kann und bei Auszug nur besenrein zu verlassen ist?


-- Editiert am 08.07.2009 14:43

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Muss eine Wohnung - unabhängig von der Klausel - bei Übergabe tapeziert sein und muss der Mieter bei Auszug tapezieren?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Vorschrift des § 535 BGB ist vertraglich abdingbar. Ansonsten wären Klauseln zu Schönheitsreparaturen in jedem Fall unwirksam.

Klauseln mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen sind auch nicht etwa aufgrund des § 535 BGB unwirksam, sondern vielmehr, weil sie gegen den § 307 BGB verstoßen.

Insgesamt kann die genannte Klausel aber auch gegen den § 307 BGB verstoßen, wenn es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt. Bei der Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema würde ich das jedenfalls erwarten.

quote:<hr size=1 noshade>- Bedeutet dies, dass die Wohnung komplett tapeziert an den neunen Mieter übergeben werden muss? (Auch Dübellöcher ausgespachtelt, Heizkörper gestrichen, Türen lackiert, ....?) <hr size=1 noshade>


Nein, da die Forderung auch durch eine Einzugsrenovierung erfüllt werden kann.

quote:<hr size=1 noshade>- Sollte vertraglich festgehalten werden, dass bei Auszug nicht erneut zu renovieren ist, oder ist dies eine logische Schlussfolgerung aus der Klausel? <hr size=1 noshade>


Nein, das ist eine logische Schlussfolgerung aus der Klausel.

quote:<hr size=1 noshade>- Sollte auch vertraglich festgehalten werden welche Farbe die Wände bei Auszug haben sollten oder reicht hier die Aussage, dass die Wohnung nach den eigenen Wünschen gestaltet werden kann und bei Auszug nur besenrein zu verlassen ist? <hr size=1 noshade>


Es kann nicht schaden eine Klausel aufzunehmen, wie z.B.: Der Mieter ist frei in seiner Farbauswahl.

Eine solche Zusatzforderung des Mieters, die dann vom Vermieter in den Vertrag aufgenommen wird, macht aus der gesamten Klausel aber eine Individualvereinbarung. Als Individualvereinbarung ist die diskutierte Klausel jedoch zulässig.

Aus dem § 535 BGB ergibt sich übrigens kein Anspruch gegen den Vermieter auf eine frisch renovierte Wohnung beim Einzug.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank hh für die hilfreiche Antwort.

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