Renovierung bei Auszug zwingend notwendig ?

27. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Renovierung bei Auszug zwingend notwendig ?

Hallo,

nehmend wir folgenden fiktiven Fall an.

Ein Mieter zieht nach 6,5 Jahren aus der Mietwohnung aus.
Er ist unsicher ob er die Wohnung renovieren muss oder nicht.
Vor 6,5 Jahren wurde die Wohnung renoviert übernommen.
Wie seht Ihr das ?

Im Mietvertrag findet sich dazu folgendes:

Zitat:
§ 9 Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Instandhaltung

1. Der Mieter erhält die Wohnung in dem Zustand, wie er im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten ist.
Das Ubergabeprotokoll ist vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Keller nicht gegen drückendes Grundwasser gesichert ist. Aufgrund des Alters des
Kellers kann es zum Auftreten von Feuchtigkeit kommen. Die Lagerung von verderblichen Sachen, Papier,
Holzgegenständen und Kleidungsstücken durch den Mieter im Keller erfolgt auf dessen Gefahr. Der Keller
ist regelmäßig zu lüften. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass der Keller zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich ist.

2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - hat der Mieter auf seine Kosten fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

3. Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. ln der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen
innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.

4. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, nicht notwendig durch einen Fachmann, auszuführen.

5. Der Mieter übernimmt die Kosten von Kleinreparaturen und Wartungen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, soweit sie Teile betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. die Installationen für Gas, Wasser und Elektrizität an den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie an Fenster­
und Türverschlüssen, bis zu einem Betrag von 80,-- Euro im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 7,5 % der
Jahresnettomiete pro Kalenderjahr.
6. Teppichböden hat der Mieter einmal jährlich fachgerecht zu rem1gen oder rem1gen zu lassen. Auf
Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Durchführung der Reinigung nachzuweisen.

§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses/Rückgabe der Mietsache

1. Bei Ablauf der Mietzeit sind die Mieträume mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben.
Verlorengegangene Schlüssel sind vom Mieter zu ersetzen, wenn der Verlust von ihm verschuldet
wurde. Für fehlendes Verschulden ist der Mieter beweispflichtig. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage, gilt vorstehende Regelung entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Mieter bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel die Kosten für den Austausch des Wohnungstürschlosses und der Schlösser der Gemeinschaftsräume, die mit den verlorenen Schlüsseln geöffnet werden können, zu erstatten hat. Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, müssen vom Mieter beseitigt werden. Vom Mieter zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist abgeholt hat. Offensichtlich wertlose Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters vernichten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Räumung werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.

2. Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass - wechselseitig- etwaige Ansprüche im
Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache frühestens
9 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Insoweit wird mit dieser Regelung die Regelung in §
548 BGB, die eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht, beiderseitig abgedungen.

3. Einrichtungen (Anschlüsse, Leitungen, zusätzliche Bodenbeläge u.ä., die der Mieter während der Mietzeit angebracht hat, sind zu entfernen. Der frühere Zustand ist wiederherzustellen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, vom Mieter zu verlangen, dass er einzelne oder alle angebrachten Einrichtungen in den Mieträumen belässt. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, gemessen an den Kosten, die dem Mieter durch Anschaffung entstanden sind unter Abzug der durch den bisherigen Gebrauch eingetretenen Abnutzung sowie unter Berücksichtigung der Kosten, die durch die Wiederherstellung dem Vermieter entstehen können. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Entfernung oder Mitnahme einer Einrichtung, so ist ein Übernahmerecht des Vermieters ausgeschlossen.

4.Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgendes:

a) Soweit die in § 9 genannten Fristen abgelaufen sind und auch ein Bedarf zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorliegt, hat der Mieter die jeweiligen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.
b) Soweit die in § 9 genannten Fristen nicht abgelaufen sind oder noch kein Bedarf für die
Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht, gilt folgendes:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 30 % der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 60
%, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 90 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 20 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 35 %, länger als drei Jahre zurück 52,5 %, länger als vier Jahre zurück 70 % und länger als fünf Jahre zurück 90 %..

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nebenräume länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 14 %der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, länger als zwei Jahre zurück 28 %, länger als drei Jahre zurück 42 %, länger als vier Jahre zurück 56 %, länger als fünf Jahre zurück 70 % und länger als sechs Jahre zurück 84 %.

Rechtfertigt der Zustand der Mietsache eine Unterschreitung der vorgenannten Prozentsätze, legt der Vermieter diese nach billigem Ermessen fest.

Ist der Mieter mit der Höhe des Kostenvoranschlages nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Vermietervoranschlages seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes vorzulegen, der einen geringeren Kostenaufwand ausweist. Dieser ist dann der Berechnung der anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.

Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, bleibt unberührt.

Das gilt nicht, wenn und soweit der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. ln dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung aufzuwenden gehabt hätte bzw. nach seiner Wahl den nach vorstehenden Regelungen geschuldeten anteiligen Ablösungsbetrag, wenn dieser niedriger sein sollte.

Alle Schönheitsreparaturen müssen bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.

5. Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

6. Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder nur noch billiger vermietet werden können.

Diese Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn sich der Vermieter nicht mit zurnutbarem Aufwand um einen Ersatzmieter bemüht.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

§ 17 (4) ist eine Quotenabgeltungsklausel und daher ungültig. Dies hat der BGH 2015 entschieden (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13 ). Ebenso ist meines Wissens nach § 17 (2) ungültig. Der Effekt davon ist jedoch nur sehr gering. Alles andere scheint mir gültig zu sein, aber ich bin weder Anwalt noch Richter sondern juristischer Laie. Du musst selber beurteilen, wie deine Klauseln einzuordnen sind und - wenn notwendig - einen Anwalt aufsuchen.

Zitat (von Frederike123):
Renovierung bei Auszug zwingend notwendig ?

Kommt auf den Zustand der Wohnung an.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Die Klausel zur Endrenovierung ist ungültig, da sie starre Fristen enthält und eine ungültige Quotenabgeltungsklusel enthält.


Von daher reicht "besenrein" völlig aus.

Könnte nur kopmpliziert werden, das dem Vermieter klar zu machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
§ 17 (4) ist eine Quotenabgeltungsklausel und daher ungültig. Dies hat der BGH 2015 entschieden (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13 ). Ebenso ist meines Wissens nach § 17 (2) ungültig. Der Effekt davon ist jedoch nur sehr gering.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Klausel zur Endrenovierung ist ungültig, da sie starre Fristen enthält und eine ungültige Quotenabgeltungsklusel enthält.
Von daher reicht "besenrein" völlig aus.

Hier komme ich jetzt ins schleudern.
Cauchy sagt der Effekt ist gering. Wie auch immer das gemeint ist. Harry van Sell
sagt besenrein reicht. Das ist ja doch etwas mehr als gering.

Also besenrein oder doch besser renovieren ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Frederike123):
Cauchy sagt der Effekt ist gering.

Damit meinte ich nur die mögliche Unwirksamkeit von § 17 (2). Da geht es nämlich nur um 3 Monate.

Zum Rest musst du auf Harry's Antwort warten. Der hat irgendwo eine Enrenovierungsklausel gefunden, die ich bisher nicht gesehen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Info. Dann hoffe ich das Harry sich noch einmal äußert

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Frederike123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Info. Dann hoffe ich das Harry sich noch einmal äußert

0x Hilfreiche Antwort

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