Renovierung bei Auszug

2. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Eva
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug

Hallo.

Ich habe im Mietvertrag den § 14 für Schönheitsreperaturen stehen. Dort sind reguläre Fristen beinhaltet und natürlich der Umfang der Reperaturen ( nicht alles gültig).
Dann gibt es noch einen § zur Quotenregelung bei Auszug und in den Zusatzvereinbahrungen der Hinweis: Der Mieter verpflichtet sich bei Auszug nach § 14 zu renovieren.
Was sind jetzt tatsächlich meine Pflichten?

Vielen Dank im Vorraus für Antworten
Sabine

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Im Mietrecht sind die Entscheidungen der Amtsgerichte sehr weit gefächert:

So sollen z.B. formularmäßige Vereinbarungen, wonach der Mieter in jedem Fall eine renovierte Wohnung zurückgeben muss, einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellen und von daher nichtig sein.
Bewohnt der Mieter die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum und hat er die Wohnung bei Einzug renoviert, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt (so LG Limburg für ein Mietverhältnis, welches nur 18 Monate bestand).

Allerding steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch ( § 326 BGB ) zu, wenn der Mieter die fällige Schönheitsreparatur nicht durchführt. Dem Anspruch steht nichts entgegen, wenn der Vermieter die Renovierung nicht oder nur zu geringeren Kosten ausführen lässt. In diesem Fall kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen.
Zieht der Mieter innerhalb eines Jahres nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf erneute Durchführung. Der Mieter kann aber verpflichtet sein, anteilige Kosten für eine Schönheitsreparatur zu zahlen. Ein Formularvertrag, der eine Staffelung der anteiligen Kosten vorsieht (z. B.: liegt die Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück, hat der Mieter 20% der Kosten eines Kostenvorschlags zu zahlen; 40% bei mehr als zwei Jahren; 60% bei mehr als 3 Jahren; 80% bei mehr als vier Jahren; 100% bei mehr als 5 Jahren) ist zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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