Renovierung bei Auszug, verschiedene Klauseln

15. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Uschi1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug, verschiedene Klauseln

Hallo ihr lieben,
zum wahrscheinlich hundertsten male, die Frage nach der Renovierungspflicht bei Auszug.
In meinem Mietvertrag finden sich verschiedene Aussagen zu diesem Thema:
- Schönheitsreperaturen sind auszuführen, spätestens zum Ende des Mietverhältnisses
- Wohnung wird übernommen wie besichtigt, bei Einzug selbst renoviert, bei Auszug besenrein hinterlassen
- Wohnung wird renoviert übergeben, muss bei Auszug auch renoviert zurück übergeben werden

Nach meinem Verständnis hebeln sich diese Klauseln ja gegenseitig aus und daher denke ich dass ich nicht renovieren muss bei Auszug. Liege ich hier richtig? Mietdauer waren 3 Jahre und 2 Monate

Vielen lieben Dank

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Ohne den exakten und vollständigen Wortlaut der Klauseln zu sehen kann man die Frage nicht beantworten.

Wenn Du möchtest stell die entsprechenden Vertragsseiten, ohne persönlich Daten, als Bilder ein.

Das geht über diese Seite http://www.fotos-hochladen.net/

Solltest Du knallige Farben, z. B. Rot, Blau, Grün etc., oder auffallende Mustertapeten verwendet haben, muß Du das in jedem Fall neutral überstreichen bzw. entfernen. Denn das zählt als Beschädigung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Uschi1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
das mit dem Bilder hochladen klappt leider nicht.
Die Klauseln lauten wir folgt

$11 Schönheitsreperaturen
1 Die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter
2 Zu den Schönheitsreperaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken
3 Hat der Mieter die Schönheitsrep, übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderliche Arbeiten, auszufürhren, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsrep. wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden - oder zu beseitigen - so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.
4 Die Schönheitsreperaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.
5 Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
6 In der Regel sind Schönheitsrep. durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre
7 Die Schönheitsrep. sind, soweit erforderlich, in fachgerechter , mittlerer Art und Güte nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später

§17 Rückgabe der Mietsache
....
5. Falls der Mieter die in §11 dieses Vertrages Schönheitsrep. durchgeführt hat und eine erneute Durchfürhung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsrep. bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

§19 Sonstiges
Der Mieter übernimmt die Wohnung wie besichtigt. Er renoviert bei Einzug selbst und hinterlässt bei Auszug besenrein.

§22 individ. Vereinbarungen
1. Die Wohnung wird renoviert /saniert vermietet. Der Mieter ist daher bei Auszug verpflichtet, bei Auszug das Mietobjekt ebenso renoviert zu hinterlassen
2. Alle Wände der Wohnung wurden neu gestrichen



Wände die bunt gestrichen waren, habe ich bereits geweißt. Ebenso habe ich natürlich Bohrlöcher verschlossen und auch mit weißer Farbe so gut wie möglich überdeckt.

Muss ich aber nun komplett alles nochmal neu weiß streichen? Mietdauer waren 3 Jahre und 2 Monate, Es wurde nicht geraucht und auch keine Tiere gehalten, die Wände sind also meines Erachtens nach in einem super Zustand. Wo Flecken oder so waren habe ich auch ausgebessert.
Reicht das??

Danke und einen guten Start ins Wochenende

0x Hilfreiche Antwort

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