Renovierung + Schönheitsreperaturen

21. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
Anja H.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung + Schönheitsreperaturen

Hallo,
wir sind gerade am umziehen. In unserer alten Wohnung hatten wir 4 Jahre gewohnt. In dem Mietvertrag steht betreffs Renovierung:
....die Wohnung muss im vorgenannten Zustand (Ausführungen folgen), unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses zurückgegeben werden....
Müssen wir jetzt komplett alles renovieren, oder uns nur an die gesetzlich vorgegebenen Fristen halten, da die Klausel nicht so ganz gültig ist????
Vielen Dank schon mal im Voraus!!!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Benjam
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)

1. Was ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten?

Aktuell dazu der BGH:

Die Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und die gleichzeitige Pflicht zur Endrenovierung sind unwirksam

Ein Mietvertrag, der regelmäßige Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter gleichzeitig zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet.

Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH erläuterte, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell selbst noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte selbst für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall sind nach Auffassung des Gerichts beide Regelungen unwirksam. Der BGH lehnt damit die Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH, VIII ZR 308/02 )


Was gilt, wenn Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind?

Sind die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde. Sind die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, weil die Fristen im Mietvertrag noch nicht abgelaufen sind, so kann der Mieter an den Kosten der künftigen Renovierung mit dem Betrag beteiligt werden, der dem Verhältnis seiner Nutzungsdauer zu den vereinbarten Fristen entspricht, wenn der Mietvertrag eine Abgeltungsklausel enthält. Sind die laufenden Schönheitsreparaturen also noch nicht fällig, hat der Vermieter nur einen Anspruch, wenn er im Mietvertrag eine solche Abgeltungs- bzw. Quotenhaftungsklausel vereinbart hat.

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.786 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen