Renovieren VOR Einzug

15. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
MausAnja
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovieren VOR Einzug

Hallo,
wir ziehen demnächst in eine neue Wohnung und haben zugestimmt (zunächst mündlich) die Wohnung zu renovieren. Dafür können wir als Gegenleistung einige Möbel ohne Abstand übernehmen (Kostenvergleich geht zu unseren Gunsten aus). Jetzt soll in den nächsten Tagen der MV fertig gemacht werden. Dazu eine Frage: Kann der VM für die Zeit der Renovierung, in der die Wohnung ja noch nicht genutzt werden kann, schon Miete verlangen?

Vielen Dank für Eure Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
wir ziehen demnächst in eine neue Wohnung und haben zugestimmt (zunächst mündlich) die Wohnung zu renovieren. Dafür können wir als Gegenleistung einige Möbel ohne Abstand übernehmen (Kostenvergleich geht zu unseren Gunsten aus).


Kannst Du das evtl. mal genauer erklären ?
Wer hat mit wem was ausgehandelt ??
Der Nachmieter mit dem jetzigen Mieter die Renovierungsprflicht ??
Wessen Möbel gehen da in wessen Besitz über ??



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#3
 Von 
MausAnja
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der ursprüngliche Mieter ist verstorben. Die Nachkommen haben das Erbe ausgeschlagen. Da das Mobiliar eine sehr gute Qualität hat und wir uns eh neu einrichten müssten, hat uns der Vermieter gefragt, ob wir die Möbel nicht übernehmen möchten. Damit waren wir einverstanden, auch damit, im Gegenzug die Wohnung einiger Schönheitsreparaturen zu unterziehen. Für uns ein Schnäppchen. Kann der Vermieter,der ja bei der ganzen Sache auch die "Entsorgung" des Mobiliars spart, uns für die Zeit der Renovierung Miete berechnen?

Die andere Frage ist (aber die stelle ich separat im Forum für Erbrecht), KANN der Vermieter über das Mobiliar überhaupt verfügen, wenn die Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben, weil der Verstorbene erhebliche Schulden hinterlassen hat. Oder geht das Mobiliar in den Nachlass und wird verwertet.

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#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
auch damit, im Gegenzug die Wohnung einiger Schönheitsreparaturen zu unterziehen.

Damit sind die Schönheitsreparaturen zu EURER Pflicht geworden.
Für die Erfüllung EIGENER Pflichten kann der Mieter keine Mietfreiheit verlangen.
Sonst könnte ja z.B. jeder Mieter, der irgendwann mal seine Wohnung renoviert, für eine Woche keine Miete zahlen.



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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

quote:
Dazu eine Frage: Kann der VM für die Zeit der Renovierung, in der die Wohnung ja noch nicht genutzt werden kann, schon Miete verlangen?


Ja, der Zutritt zur Wohnung muss erst mit Vertragsbeginn gewährt werden und mit Vertragsbeginn muss auch Miete gezahlt werden.

Eine vorzeitige Übergabe zur Durchführung der Renovierung ist Verhandlungssache, wird aber für den Fall, dass die Wohnung ohnehin leer steht von vielen Vermietern aus Kulanz gewährt.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Der Vermieter handelte praktisch für den verstorbenen Mieter:
Renovierungspflicht gegen Möbelüberlassung.

Ab Zeitpunkt der Möbelannahme ("ja" Wort) ist die Miete wegen Mietraumbesetzung durch Möbellagerung zu zahlen.
Denn die Renovierung könnte ja wegen Zeitplan des neuen Mieters später erfolgen.

Diese Art von Einzugsrenovierung berechtigt jedoch keine Freiheit für Auszugsrenovierung.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Der VM kann das VM-Pfandrecht ausüben und damit einer Herausgabe der Möbel verweigern, so lange die rückständige Miete nicht gezahlt ist.


Genau das tut der VM, indem er die Renovierungspflicht des Vormieters mit dessen Möbeln tauscht bzw. bezahlt. Alles zu Gunsten des Vormieters, um wen keiner mehr kümmert.

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

quote:
KANN der Vermieter über das Mobiliar überhaupt verfügen, wenn die Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben, weil der Verstorbene erhebliche Schulden hinterlassen hat.

Nur im Rahmen des Vermieterpfandrechtes- falls er diese ausüben dürfte.
Ansonsten gehören sie dem Erben - wer auch inner das sein mag ... im Zweifel Vater Staat.



quote:
Oder geht das Mobiliar in den Nachlass und wird verwertet.

Korrekt - falls dem Vermieter des Pfandrecht nicht zusteht.



Da ihr um die genauen Umstände wisst, kann auch kein gutgläubiger Erwerb stattfinden.

Man könnte euch daher auf die Herausgabe der Möbel verklagen oder den Wert in Geld ersetzt verlangen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Man könnte euch daher auf die Herausgabe der Möbel verklagen oder den Wert in Geld ersetzt verlangen.



Könnte. Aber eher sehr unwahrscheinlich, soweit wird auch nicht kommen.

Ein Überschuldeter kann kein wertvolle Möbel mehr haben, diese hätten seine Verwandte/Erben schon im voraus - ohne das Wissen des Vermieters, des Nachlassgerichts, und bevor sie die Erbe ausschlagen, - beiseite geschafft !

Außerdem sind die Möbel ja Wertersatz für die Renovierung, die
die Erben anstelle des Verstorbenen auszuführen hatten.




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