Regnet rein - Mietminderung möglich?

26. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Peter_81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Regnet rein - Mietminderung möglich?

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Die Wohnung des Mieters A. liegt im EG. Nun hat es reingeregnet, im Wohnzimmer lief von der Decke kommend, Wasser die Wand hinab.
Es fand seit Einzug ein Wechsel der Hausverwaltung, nicht aber des Eigentümers statt, der bisher auch die Verwaltung der Liegenschaften übernommen hatte. Der Schaden wurde unverzüglich gemeldet, die Hausverwaltung hatte eine Sanitärfirma geschickt, welche von einem Rohrbruch ausgegangen waren, aber nichts ausrichten konnte und deshalb wieder ging. Von der Hausverwaltung wurde Mieter A. 'beauftragt' mit Mieter B. zu sprechen, um diesem mitzuteilen die Hausverwaltung zu kontaktieren. An den beiden darauf folgenden Tagen wurde mehrmals versucht noch einmal mit der zuständigen Bearbeiterin der Hausverwaltung Kontakt auf zu nehmen leider ohne Erfolg! Erst am dritten Tag war es, wiederum nach mehreren erfolglosen Versuchen, möglich die Hausverwaltung zu erreichen. Dort wurde dem Mieter A. mitgeteilt, dass der Schaden wahrscheinlich von den Balkonen käme und das dies auch der Verwaltung bekannt sei, da dieses Problem auch in anderen Wohnungen des Hauses und in anderen Häusern der Liegenschaft auftreten würde. Die genaue Ursache des Problems sei aber noch nicht bekannt und deshalb könnten auch zunächst keine Schritte zur Lösung unternommen werden. Aber es sei in den nächsten Tagen ja auch kein Regen gemeldet.
Zunächst würde erstmal überlegt wie der Schaden komplett für das ganze Haus zu beheben sei, dies sei aber noch nicht geklärt, es würde aber an einer Lösung gearbeitet.

Nach dem WE wurde Mieter 1 Tag später erneut von der Hausverwaltung kontaktiert, man hätte inzwischen mit Mieter B. gesprochen und einen Termin für die nächste Woche ausgemacht um den Schaden zu begutachten, obwohl im vorherigen Telefonat noch gesagt worden war, dass erstmal niemand kommen würde, da ja die Ursache des Schaden auch in den anderen Wohnung noch unbekannt sei und man da noch nichts machen könne. Eine Woche später, zwei Wochen, nachdem der Schaden aufgetreten und unverzüglich gemeldet worden war, kam die Angestellte der Hausverwaltung und schaute sich die Wohnung B. und den Wasserschaden in Wohnung A. zusammen mit einem Handwerker an, der auch einen Feuchtigkeitsmessung durchführte. Hierbei wurde festgestellt, dass die Wand an manchen Stellen noch feucht sei, da der Schaden vor zwei Wochen aufgetreten war, konnte das nur durch ein erneutes eindringen von Wasser in die Wand entstanden sei. Die Hausverwaltung teilt daraufhin Mieter A. mit, dass die Ursache des Schadens wahrscheinlich in den Balkonen der darüber liegenden Wohnung zu finden sei, aber die Ursache immer noch unbekannt sei. Es würde aber an einer Lösung für alle Beteiligten gearbeitet werden und die Hausverwaltung würde sich noch einmal melden. Das ist nach einer Woche aber noch nicht geschehen.


Hätte Mieter A. in diesem fiktiven Fall nun das Recht eine Mietminderung zu beantragen? Mieter A. beabsichtigt schon seit einiger Zeit eine Mietminderung zu beantragen, da folgende Sachverhalte aufgetreten sind: Verschmutzung der Außenanlagen, Nutzung der Außenanlage, z.B. eines Rondells vor dem Fenster des Mieters durch teilweise ortsfremde Personen als Ausflugsziel, Picknick-Wiese, oder Spielplatz für Kinder und Erwachsene (z.B. Boule-Spielen), Zweckentfremdung der Tischtennisplatte als Wickelplatz und Tisch. Grillen an jedem Tag der Woche, Grillgeruch und Rauch zieht dementsprechend in die Wohnung A. Ablegen von Müll, Zigaretten und anderem Unrat auf den Fensterbänken des Mieter A. Gestiegener Lärm durch zwei Kindergärten direkt vor der Wohnung (einen gab es bereits bei Einzug, ein anderer Kindergarten wurde neu gebaut), diese werden auch abends und an den Wochenenden von den Eltern und anderen Erwachsenen als Veranstaltungsräume genutzt (Lärm bis halb zwölf nachts). Nutzung der Grünflächen der Mietanlage durch die Kindergärten und eine Freikirche vor der Tür.
Würde Mieter A. in diesem fiktiven Fall nun alle die Gründe in einem Mietminderungsantrag nennen, oder zunächst erst eine Mietminderung auf Grund des akuten Wasserschadens beantragen?

Zusammenfassend stellt sich der fiktiver Fall also wie folgend dar: Schaden besteht seit drei Wochen, obwohl er unverzüglich gemeldet, wurde erst nach zwei Wochen von seitens der Hausverwaltung geguckt. Nach wie vor nicht klar wann was denn nun getan wird, obwohl es zwischenzeitlich jederzeit wieder reinregnen kann, dazu bildeten sich braune Flecken, durch das dreckige Wasser an Wand und Decke. --> Wieviel Prozent Mietminderung könnte Mieter A beantragen und wäre dies auch rückwirkend für die 3 Wochen möglich, in denen trotz Versicherung, dass eine Behebung des Schadens erfolgt, nichts passiert ist? Die Miete wird per Einzugsermächtigung gezahlt.

Sollte im Antrag auf Mietminderung der Wasserschaden in Kombination mit den anderen Beschwerden genannt werden, oder sollte dies separat in zwei versch. Schreiben erfolgen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

quote:
Hätte Mieter A. in diesem fiktiven Fall nun das Recht eine Mietminderung zu beantragen?

Mietminderung beantragt man nicht, Mietminderung führt man durch



quote:
Wieviel Prozent Mietminderung könnte Mieter A beantragen

Das bemisst sich unter anderem daran, in wie weit die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung beeinträchtigt wäre.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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