Guten Morgen zusammen,
Zur einer vermieteten Wohnung gehört laut Mietvertrag ein Kellerraum.In diesem Kellerraum befinden sich die Stromzähler aller drei Wohnungen des Hauses und ein Revisionsschacht des Wasserhauptanschlußes.
Der Vermieter ist der ansicht er kann hier jederzeit rein und der Mieter darf die Räume nicht abschliessen. Der Mieter ist der Meinung, da seine Sachen hier gelagert sind und er Miete zahlt, dass er den Raum absperren darf und der Vermieter ein "betreten" anzumelden hat.
Wie ist hier die rechtliche Einschätzung?
Rechte des Vermieters an Keller
6. April 2018
Thema abonnieren
Frage vom 6. April 2018 | 08:55
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte des Vermieters an Keller
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 6. April 2018 | 09:39
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Ist der Keller im Mietvertrag erfasst und eindeutig zugewiesen?
#2
Antwort vom 6. April 2018 | 09:53
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Kellerraum ist im Mietvertrag explizit aufgeführt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 6. April 2018 | 10:02
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
Dann hat der Mieter Recht, d.h. er darf den Raum abschließen, muss dem Vermieter aber für notwendige Arbeiten nach Voranmeldung Zutritt gewähren.
#4
Antwort vom 6. April 2018 | 10:30
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie lange im Voraus muss der Vermieter einen Zutritt anmelden?
#5
Antwort vom 6. April 2018 | 13:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120264 Beiträge, 39861x hilfreich)
Wenn "Gefahr in Verzg" ist: gar nicht.
Ansonsten muss die Frist unter berücksichtigung beiderseitigen Interessen angemessen sein. Was bei berufstätigen Mietern in der Regel 14 Tage bis 4 Wochen wären.
Und jetzt?
Schon
268.167
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
35 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten