Rechte Vermieter nach Kündigung durch Mieter

13. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
FrankK1
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Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)
Rechte Vermieter nach Kündigung durch Mieter

Zugrunde liegt folgender Mietvertrag (pers. Daten entfernt):

Mietvertrag

Da der Vermieter dem Mieter die Kündigung persönlich übel nimmt (es wurde fristgerecht gekündigt), wird befürchtet, dass dieser versuchen wird, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, dem Mieter Kosten aufzuerlegen.

Wie zu erkennen, wurden insb. auf Seite 4 (§11 Instandhaltung der Mieträume) keine Anmerkung gemacht, welche Arbeiten vom Mieter oder Vermieter zu tragen / durchzuführen sind.

Daher die Frage:

-Muss der Mieter bei Auszug die Räume streichen bzw. kann der Vermieter ihm dies sonst in Rechnung stellen?

-Kann z.B. ein nicht gestrichener Gartenzaun in dementsprechend schlechten Zustand dem Mieter ggü. berechnet werden (es wurde damals in mündl. Absprache mit dem Vermieter eine Hecke gepflanzt, sodass der Zaun, dessen Zustand schon absehbar war, später entfernt werden kann)?

-Wie sieht es z.B. bei nicht mehr optimalen Silikonfugen im Bad aus?

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-- Editiert am 13.06.2011 18:46

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
FrankK1
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)

Was willst Du mir damit sagen? Der Vermieter wird sich ja nicht aussuchen können, was der Mieter zu zahlen hat.

Im Mietvertrag ist hierfür extra ein Paragraph vorgesehen, bei dem aber jew. die Worte "Mieter" und "Vermieter" nicht gestrichen wurden.

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#3
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

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#4
 Von 
FrankK1
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)

Nein, aber zu streichende Wände sehe ich z.B. nicht als Beschädigung an. Für sowas gibt es doch diese Paragraphen im Mietvertrag.

Beim Einzug gab es kein Übergabeprotokoll, da es sich um einen Neubau handelte.

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#5
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

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#6
 Von 
FrankK1
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)

Also m. E. nach sind die §11 und 16 hier wichtig, oder? In §11 sind schließlich auch die Schönheitsreparaturen aufgeführt.


Aber ich würde mich freuen, wenn hier nur die antworten, die helfen wollen. Der Ton macht die Musik. ;)

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-- Editiert am 13.06.2011 19:10

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#7
 Von 
guest-12328.06.2011 09:42:37
Status:
Schüler
(234 Beiträge, 120x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
FrankK1
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)

Wie geschrieben, die "Schönheitsreparaturen" stehen in §11 Punk 4. Und da steht wie gesagt weder "Mieter" noch "Vermieter" gestrichen.

Hatten wir doch jetzt alles schon... Aber ist ok. Vielleicht findet sich ja noch jemand, der helfen kann und möchte.

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#9
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
da es sich um einen Neubau handelte.

Ein neuer Bau mit altem Zaun ?
Seid Ihr mit dem VM verwandt oder wart Ihr befreundet ?





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#13
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
(selbstverständlich ohne eventuelle Löcher vorher zuzuschmieren)

Darüber sollten wir noch einmal intensiv nachdenken.



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#14
 Von 
FrankK1
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 43x hilfreich)

@ gut besser grün: Vielen Dank. Einen solchen Hinweis habe ich gesucht. :)

@Mortinghale: Der Zaun war natürlich auch neu. Allerdings war er von so schlechter Qualität, dass wir nach 1 Jahr in Abstimmung mit dem VM vereinbart haben, eine Hecke zu pflanzen, die mittelfristig den Zaun ersetzen sollte.

@Sassy2: Die Wände sehen so aus, wie sie nach 4 Jahren Mietzeit aussehen. Normale "Abnutzung" würde ich sagen. Da im Mietvertrag ja Zeiten für diese Schönheitsreparaturen angegeben sind (unabhängig davon, wer diese Arbeiten erledigen muss) denke ich, dass wir max. Bad und Küche streichen müssten, da für alle anderen Räume längere Intervalle vorgesehen sind.

Aber gibt es generell irgendein Urteil o.ä., auf das man sich beziehen kann, das besagt, dass der VM diese Dinge übernehmen muss, wenn die entsprechenden Sachen im Mietvertrag nicht eindeutig festgehalten sind (wie hier der Fall)?

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#16
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Da im Mietvertrag ja Zeiten für diese Schönheitsreparaturen angegeben sind

In WELCHEM ?



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#17
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Richyf

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich in §§ 536 , 538 BGB .

Vermieter und Mieter können vereinbaren, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen (= Reparaturen der Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch normales Wohnen der Mietsache ) ausführen muss.
Dies wurde im vorliegenden Fall (§ 11 Abs. 4) vom Vermieter versäumt.

Da es sich bei der Endrenovierungsklausel( § 16 Abs. 1) nicht um eine individuelle Vereinbarung handelt kann auch sie nicht herangezogen werden.

Sinnvoll ist, den Zustand der Wohnung anhand von Fotos zu dokumentieren und eventuelle Schäden in einem Wohnungsübergabeprotokoll festzuhalten.
Dies muß nicht unterzeichnet werden.

Gruß
Karakorum

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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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