Recht vom VM Wohnung zu besichtigen

28. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
badhomburger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht vom VM Wohnung zu besichtigen

Hallo zusammen,

hat ein VM generell ein Recht sich 1-2 mal ohne konkreten Grund sich die Wohnung anzuschauen? Gibt es ggf. einschlägige Rechtsprechung?

Folgendes ist passiert: VM war da und sich gemeldeten Schaden angesehen, nach Schadenbegutachtung sagt VM, er inspiziert die Wohnung, er habe das Recht dazu, und müsse sich nicht vorher anmelden. Er war wie gesagt schon in der Wohnung. Welche Möglichkeiten hat der Mieter in genau diesem Fall. Gibt es hierzu auch eine einschlägige Rechtsprechung?

ich hab schon mal das Forum durchsucht, aber nicht die passende Fragstellung/Antwort hierzu gefunden.

Vielen Dank im voraus.



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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
sich gemeldeten Schaden angesehen

WAS für ein Schaden ?



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#2
 Von 
badhomburger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht nicht um den Schaden, sondern um den Umstand das er (der VM) schon in der Wohnung stand. Der Schaden ist unstrittig.

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#4
 Von 
badhomburger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

der Schaden bezieht sich auf einen Raum, und kann aufgrund der Schadenart auch nur diesen Raum betreffen. Es geht NICHT um den Schaden und etwaigen Auswirkungen . Es geht um das Recht die Wohnung, wie oben beschrieben zu besichtigen.

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#6
 Von 
badhomburger
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

er hat sich die Wohnung angeschaut, weil ich nichts zu verbergen hatte.

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#8
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Recht zum Betreten der Wohnung hatte hier doch der Vermieter vom Mieter zugestanden bekommen. Ich möchte mich auch nicht festlegen lassen, dass sich dieses Recht nur auf einen Raum bezogen hat, was m.E. völlig egal ist. Tatsache ist, dass es sich um eine legale Besichtigung gehandelt hat.

Grundsätzlich gilt, dass Besichtigungen, ohne Begründung, durch den Vermieter alle 1-2 Jahre stattfinden können, sofern er sich mindestens 24 Stunden vorher mit dem Mieter auf einen Termin geeinigt hat. Es gibt genügend diesbezügliche Urteile.

Nur bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wasserschaden, Feuer) gilt diese Regelung nicht.

In der sehr umfangreichen Rechtssprechung sind sogar Uhrzeiten/Tageszeiten angegeben.

Es geht im großen Rahmen doch um die Unverletzlichkeit der Wohnung.Daher sind auch entsprechenden Vorschriften/Paragrafen sehr eng gehalten.

Und nicht zu vergessen: Der Mieter ist der Besitzer der Wohnung und übt das Hausrecht aus. Auch gegen den Vermieter! :fight:

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#10
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Recht zum Betreten der Wohnung hatte hier doch der Vermieter vom Mieter zugestanden bekommen. Ich möchte mich auch nicht festlegen lassen, dass sich dieses Recht nur auf einen Raum bezogen hat, was m.E. völlig egal ist. Tatsache ist, dass es sich um eine legale Besichtigung gehandelt hat.

Grundsätzlich gilt, dass Besichtigungen, ohne Begründung, durch den Vermieter alle 1-2 Jahre stattfinden können, sofern er sich mindestens 24 Stunden vorher mit dem Mieter auf einen Termin geeinigt hat. Es gibt genügend diesbezügliche Urteile.

Nur bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wasserschaden, Feuer) gilt diese Regelung nicht.

In der sehr umfangreichen Rechtssprechung sind sogar Uhrzeiten/Tageszeiten angegeben.

Es geht im großen Rahmen doch um die Unverletzlichkeit der Wohnung.Daher sind auch entsprechenden Vorschriften/Paragrafen sehr eng gehalten.

Und nicht zu vergessen: Der Mieter ist der Besitzer der Wohnung und übt das Hausrecht aus. Auch gegen den Vermieter! :fight:

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#11
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Recht zum Betreten der Wohnung hatte hier doch der Vermieter vom Mieter zugestanden bekommen. Ich möchte mich auch nicht festlegen lassen, dass sich dieses Recht nur auf einen Raum bezogen hat, was m.E. völlig egal ist. Tatsache ist, dass es sich um eine legale Besichtigung gehandelt hat.

Grundsätzlich gilt, dass Besichtigungen, ohne Begründung, durch den Vermieter alle 1-2 Jahre stattfinden können, sofern er sich mindestens 24 Stunden vorher mit dem Mieter auf einen Termin geeinigt hat. Es gibt genügend diesbezügliche Urteile.

Nur bei Gefahr im Verzuge (z.B. Wasserschaden, Feuer) gilt diese Regelung nicht.

In der sehr umfangreichen Rechtssprechung sind sogar Uhrzeiten/Tageszeiten angegeben.

Es geht im großen Rahmen doch um die Unverletzlichkeit der Wohnung.Daher sind auch entsprechenden Vorschriften/Paragrafen sehr eng gehalten.

Und nicht zu vergessen: Der Mieter ist der Besitzer der Wohnung und übt das Hausrecht aus. Auch gegen den Vermieter! :fight:

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#16
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte mir bitte mal jemand erklären, warum mein Beitrag, den ich kurz vorher geschrieben habe, nicht angezeigt wird?

Danke schön!

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#17
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum werden meine Beiträge nicht angezeigt?

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#18
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass ein Vermieter ohne Begründung alle 1-2 Jahre, nach mindestens 24-stündiger vorheriger Terminabsprache, eine Besichtigung der Mietwohnung durch führen darf.

In diesem Fall, der m.E. ja keiner ist, war ja der Vermieter vom Mieter zur Besichtigung aufgefordert.
Wo ist das Problem?:)

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#19
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass ein Vermieter ohne Begründung alle 1-2 Jahre, nach mindestens 24-stündiger vorheriger Terminabsprache, eine Besichtigung der Mietwohnung durch führen darf.

In diesem Fall, der m.E. ja keiner ist, war ja der Vermieter vom Mieter zur Besichtigung aufgefordert.
Wo ist das Problem?:)

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#21
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass ein Vermieter ohne Begründung alle 1-2 Jahre, nach mindestens 24-stündiger vorheriger Terminabsprache, eine Besichtigung der Mietwohnung durch führen darf.

In diesem Fall, der m.E. ja keiner ist, war ja der Vermieter vom Mieter zur Besichtigung aufgefordert.
Wo ist das Problem?:)

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#22
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass ein Vermieter ohne Begründung alle 1-2 Jahre, nach mindestens 24-stündiger vorheriger Terminabsprache, eine Besichtigung der Mietwohnung durch führen darf.

In diesem Fall, der m.E. ja keiner ist, war ja der Vermieter vom Mieter zur Besichtigung aufgefordert.
Wo ist das Problem?:)

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#23
 Von 
guest-12328.08.2011 13:32:16
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ist richtig, dass ein Vermieter ohne Begründung alle 1-2 Jahre, nach mindestens 24-stündiger vorheriger Terminabsprache, eine Besichtigung der Mietwohnung durch führen darf.

In diesem Fall, der m.E. ja keiner ist, war ja der Vermieter vom Mieter zur Besichtigung aufgefordert.
Wo ist das Problem?:)

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#24
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Lesen Sie mal das Merkblatt unter dem Link, Ihr Vermieter hat Hausfriedensbruch begangen. Außer, es war ein Notfall.

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/Das_Besichtigungsrecht_des_Vermieters.pdf

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#27
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Ihr Vermieter hat Hausfriedensbruch begangen

Wann ?
Bei wem ?



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