Recht auf volle Leistung des Herdes?

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
lilpii
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)
Recht auf volle Leistung des Herdes?

Hallo

seit einem Jahr wohnen wir in einer Mietwohnung und haben Stress mit der Elektrik.

Es gibt keinen Drehstrom, und die eine Phase mit 220V wurde auf 2 Außenleiter mit Sicherungsautomaten aufgeteilt und das geht auf die Wanddose. Ansonsten sind für die gesamte Wohnung (4 Zi und 85m²) nur 2 Sicherungsautomaten vorhanden.

So, die Küche war bei Übergabe leer und wir haben ein Induktionskochfeld mit Backofen verbaut, beides zusammen kommt nicht auf die volle Leistung....

Fragen:

1. Hat man ein Recht auf die voll ausnutzbare Leistung von 9000Watt gegenüber dem Vermieter?
Die verringerte Anschlusswert ist nirgends erwähnt worden oder festgehalten.

2. Wenn 1. zutrifft, hat man darauf auch noch ein Anrecht, wenn man schon 1 Jahr in der Wohnung wohnt?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Wenn der Herd mitvermietet wäre, könnte man die volle Leistung beanspruchen.
Bei selbst angeschafften Geräten muss man aber vorher prüfen, was das Leitungsnetz innerhalb der Wohnung hergibt. Wenn es ein Herd mit größeren Kapazitätsanforderungen ist, besteht kein Anspruch auf Nachrüstung des Leitungsnetzes.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Anspruch besteht zunächst mal auf das was vorhanden war oder vertraglich vereinabart ist!

quote:
So, die Küche war bei Übergabe leer und wir haben ein Induktionskochfeld mit Backofen verbaut, beides zusammen kommt nicht auf die volle Leistung....

Bevor man den entsprechenden Herd kauft oder gar eine solche Wohnung mietet prüft man eben ob die Wohnung einen entsprechenden Drehstromanschluss besitzt.
Wenn man sich selbst nicht damit auskennt fragt man jemanden der sich damit auskennt!

Gerade im Altbau ist es nicht ungewöhnlich, dass die Wohnungen nicht über einen Drehstromanschluss verfügen insbesondere wenn Wohnungen z.B. über einen Gasanschluss verfügen!

-- Editiert JollyJumper am 04.01.2014 14:59

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#3
 Von 
lilpii
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok, ihr habt ja auch womöglich Drehstrom und könnt auf allen Platten bruzeln.
Gas gibts hier nicht, Altbau trifft zu, deswegen frage ich ja. Neubau hätte ja Drehstrom, soll seit 1940 in der Schweiz schon Standard sein, aber 1970 in Deutschland wohl nicht...

Gibt es Rechtsprechungen, Gerichtsurteile dazu, dass der Vermieter nix machen muss und nur das zählt, was im Mietvertrag steht oder bei Übergabe festgehalten wurde?


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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ja > 1970 war in Deutschland noch keine Elektroinstallation mit 3 Phasen/Herdanschlussdose vorgeschrieben oder sonstwie "Standard"

Grundsätzlich gilt mangels expliziter Beschaffenheitszusicherung "angemietet im bei Anmietung gegebenen Zustand" und "entsprechend technischem Standard zum Zeitpunkt der Erbauung"
schau z.B. mal hier:
http://www.rafb.de/rechtsgebiete/mietwohnung_maengel.html
http://www.moeller-meinecke.de/Dokumente/UrteilZR35503.pdf

speziell zu Elektro - bzw. einem grundsätzlichen Mindeststandard:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietminderung-bei-unzureichender-Elektroinstallation-nach-Modernisierung---f118556.html

Ein grundsätzlicher Mindeststandard muss allerdings auch im Altbau gegeben sein
[URL=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19fc01672e009a5eea825bd31bbc04a4&nr=50836&linked=pm&Blank=1]Pressemitteilung zu BGH VIII ZR 343/08 [/URL]



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 05.01.2014 00:26

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#5
 Von 
lilpii
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke schön

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#6
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

man kann in einem Altbau nicht davon ausgehen, dass die Leitungen nach neuestem Stand abgesichert sind.

Wenn es sich um einen Neubau handelt, dann würde ich euch recht geben. Da kann man den aktuellen Standard voraussetzen.

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"Chylla"

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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht


Was außer Staubsauge ?
Konkret mindestenst wieviel Watt muß auch in einer Altbauwohnung die gleichzeitige Nutzung mindestenst 2 Haushaltgeräten möglich sein ?

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#8
 Von 
Zahlmeister2
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 22x hilfreich)

Ich will es mal abschätzen:
Waschmaschine in Whg. 2,5 kW
Staubsauger 1,5 kw
sonstige gleichzeitige Verbraucher TV, Licht, Comp.,
rund 1,0 kW.
Ein gleichzeitig köchelnder Herd wäre schon nicht dabei.

Also sollte m.E. in keiner Wohnung weniger als 5 kW Leistung zur Verfügung stehen.

Verbraucher mit hoher Last können ggf. auch mit Lastabwurfschalter betrieben werden. D.h. beim Einschalten eines starken Gerätes wird ein danach geschaltetes anders Gerät abgeschaltet.







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