Rauchmelder Wartung

11. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Elfe123123
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 8x hilfreich)
Rauchmelder Wartung

Es geht um die Wartung unserer Rauchmelder. Die Wartung macht unser Vermieter selber, d. h., er knipst jeden Melder nur an uns aus und hängt ihn wieder an die Decke. Mit einer fachgerechten WArtung hat das nichts zu tun, habe ich mir jetzt selber ergooglt. "Es ist sein Haus und seine Sache, wie er das macht", hat er ja Recht, aber wenn es brennt, stecken wir in der Wohnung und da geht es um Leben und Tod im Ernstfall. Fachgerecht heißt für mich: Ein Schornsteinfeger macht das! Ich zahle das auch sehr gern selber. Der Vermieter will das nicht, ich andersrum aber auch nicht. Was ist denn nun machbar! Vielen Dank!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Mit einer fachgerechten WArtung hat das nichts zu tun,

Und wie sieht deiner Meinung nach eine fachgerechte Wartung aus? Ich kann es dir verraten. Da kommt einmal im Jahr der Servicemitarbeiter der Firma, von der die Melder in unserem Mehrfamilienhaus geleast sind und löst mit einem Hammerstiel als Verlängerung die einzelnen Melder aus. Arbeitsaufwand rund 1 Minute. Mehr muss und kann man an den Rauchmeldern in Bezug auf Wartung wirklich nicht machen.

P.S. Und ein Schorni wird mit Sicherheit auch nichts anderes machen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Der Schornsteinfeger oder irgend eine Fachfirma würde auch nichts anderes machen als eine Funktionsprobe und evtl. die Batterien austauschen.

Wenn Du es selbst zahlen willst steht es dir doch frei selbst jemanden, von dem Du meinst da er kompetenter ist, zu beauftragen.

Hat den Vorteil das die Dinger 2 x gewartet werden.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Wartung Rauchmelder? Die in unseren Liegenschaften sind wartungsfrei.

... wer sagt denn, dass ein Schornsteinfeger die Wartung an Rauchmeldern durchführen MUSS?

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Elfe123123):
Ein Schornsteinfeger macht das!

Das dürfen bei weitem nicht alle.
Zitat (von Elfe123123):
"Es ist sein Haus und seine Sache, wie er das macht", hat er ja Recht,

Genau er ist Privatperson und sein Eigentum.
Zitat (von AltesHaus):
wer sagt denn, dass ein Schornsteinfeger die Wartung an Rauchmeldern durchführen MUSS?

Gar niemand, der Schornsteinfeger muss wie jeder andere wo es gewerblich anbietet eine Prüfung nach VDS DIN 14676 ablegen, und das haben auch viele Elektrofachkräfte ebenfalls.
Zitat (von AltesHaus):
Wartung Rauchmelder? Die in unseren Liegenschaften sind wartungsfrei.

Nun das muss man in Zweifel auch nachweisen, wie auch die richtige Anbringung unter Beachtung des D Maß. Die jetzige Fassung der Norm ist noch sehr schwammig somit ist zu wenig geregelt.
In der Vorfassung der 2017 er Norm wird es viele nette Änderungen geben, es ist eben wie bei viele anerkannten Regeln der Technik, manche muss man nicht beachten, jedoch im Schadensfall muss man sein eigenes Handeln als technisch korrekt den Nachweis erbringen.
Im übrigen reicht es bei vielen Rauchmeldern welche als Wartungsfrei bezeichnet werden, nur um die Batterie welche die Lebensdauer hat, ein regelmäßiges Prüfen auf Auslösung entfällt damit nicht. Auch ist noch fraglich, ob das Betätigen der Prüftaste als ausreichend angesehen werden kann, Prüfgas ist auf jeden Fall die bessere Lösung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wartung Rauchmelder? Die in unseren Liegenschaften sind wartungsfrei.

Wenn eine Wartung vorgeschrieben ist, dann kann man sich nicht auf das "wartungsfrei" auf der Verkaufsverpackung berufen, will man im Falle des Falles keine zivil- und strafrechtlichen Probleme bekommen.



Zitat (von 0815Frager):
Auch ist noch fraglich, ob das Betätigen der Prüftaste als ausreichend angesehen werden kann,

Etwas mehr ist es schon:
1. Umfeld im Abstand von 0,5 m vom Rauchwarnmelder ohne Hindernisse
2. Raucheintrittsöffnung des Rauchwarnmelders frei
3. Rauchwarnmelder frei von Farbe o. ä. Verschmutzungen
3. Keine mechanische Beschädigung am Rauchwarnmelder
4. Keine Nutzungsänderung des Installationsraums oder Anwendungsbereichs
5. Alarmton vorhanden und laut genug
6. Montageort unverändert nach Renovationen
7. Batterie funktionsfähig
8. bei draht- oder funkverbundenen Rauchwarnmeldern die Vernetzung OK



Zitat (von Elfe123123):
Mit einer fachgerechten WArtung hat das nichts zu tun,

Korrekt.
Berechnet er das eigentlich?



Zitat (von Elfe123123):
Fachgerecht heißt für mich: Ein Schornsteinfeger macht das!

Warum ausgerechnet der?
Das kannst Du auch selbst machen, Du musst nur alle Prüfpunkte einhalten (DIN 14676) und mittels Prüfprotokoll dokumentieren.



Zitat (von 0815Frager):
Prüfgas ist auf jeden Fall die bessere Lösung.

Das ist zwar optional, aber auch optimal ;-)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das kannst Du auch selbst machen, Du musst nur alle Prüfpunkte einhalten (DIN 14676) und mittels Prüfprotokoll dokumentieren.

Nö, so wie der Vermieter es dem Mieter auch nicht erlauben muss, das er selbst Rauchmelder installiert:
http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/hilfe-mietrecht/rauchwarnmelder-anschrauben-was-gilt-wenn-ihr-mieter-schneller-war
Vor allem warne ich alle Vermieter die Wartungsplicht auf die Mieter zu übertragen:
http://www.bundesbaublatt.de/artikel/bbb_uebertragung_der_Wartungspflicht_auf_Mieter_birgt_Risiken_1987205.html

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist zwar optional, aber auch optimal ;-)

Und in Zukunft ist die Prüfung der Auslösung in der VDS Norm, und dabei ist nicht das Prüfgas aus dem Netz zugelassen sondern in Anlehnung an die strengere DIN 14675 nur für den Rauchmelder zertifiziertes Prüfgas.

Am einfachsten man vergibt als Vermieter die Wartung an eine Fachfirma mit dem Q Siegel und verrechnet die Wartungskosten mit den Nebenkosten, der Mieter muss es ja zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Nö, so wie der Vermieter es dem Mieter auch nicht erlauben muss, das er selbst Rauchmelder installiert:

Wenn ich meine eigenen Rauchmelder installieren mag, dann benötige ich die Erlaubnis des Vermieters nicht.
Auch zur Wartung benötige ich diese Erlaubnis nicht.
Und wenn man eine Erlaubnis nicht benötigt, dann muss man wederfragen, noch hat das versagend er Erlaubnis irgendwelche Folgen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn ich meine eigenen Rauchmelder installieren mag, dann benötige ich die Erlaubnis des Vermieters nicht.
Auch zur Wartung benötige ich diese Erlaubnis nicht.

Doch dann müsste man trotzdem die Rauchmelder vom Vermieter dulden:
Zitat:
Der Vermieter darf seine eigenen Rauchwarnmelder anschrauben, auch wenn der Mieter bereits eigene montiert hat (BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14 ).

Schaut allerdings komisch aus, doppelte Rauchmelder.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Doch dann müsste man trotzdem die Rauchmelder vom Vermieter dulden:

Nö, nix mit "doch", Erlaubnis brauche ich nicht.

Klar die Rauchmelder vom Vermieter muss man dulden. Nicht nur das, sondern auch bezahlen (Installation, ordnungsgemäße Wartung) muss man dafür. Egal wieviele eigene Rauchmelder ich installiere.



Zitat (von 0815Frager):
Schaut allerdings komisch aus, doppelte Rauchmelder.

Ach, zum Thema "komische Wohnungsgestaltung" könnte ich ein Buch schreiben... :grins:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Am einfachsten man vergibt als Vermieter die Wartung an eine Fachfirma mit dem Q Siegel und verrechnet die Wartungskosten mit den Nebenkosten, der Mieter muss es ja zahlen.


Ähm ja, nur was ist, wenn die Kosten nicht im Mietvertrag in der Aufschlüsselung zu den Nebenkosten erwähnt werden? Weil es sie bei Abschluss des Mietvertrages noch gar nicht gab.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

M.E. ist diese Rauchwarnmeldersache in vielen Punkten ein absoluter Wahnsinn.
DAS hier kann man aber m.E. nicht oft genug wiederholen

Zitat (von 0815Frager):
Vor allem warne ich alle Vermieter die Wartungsplicht auf die Mieter zu übertragen:
http://www.bundesbaublatt.de/artikel/bbb_uebertragung_der_Wartungspflicht_auf_Mieter_birgt_Risiken_1987205.html

bzw. eigentlich müsste es heissen:
Selbst wenn die Pflicht zur "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" gesetzlich beim Mieter liegt oder auch wenn diese vertraglich dem Mieter übertragen wurde, so bleibt der Vermieter in der Haftung.
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/rechte-und-pflichten/

Die Geräte sind nach Herstellervorschrift zu betreiben - in der Betriebsanleitung heisst es dann meist auch "wöchentliche Prüfung und monatliche Reinigung der Melder".

In den Bauordnungen der Bundesländer liest sich das dann anders - z.B.

Bayern "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-46?hl=true

Hessen: "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen."
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-BauOHE2010rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=106&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#docid:169492,14,20101203

Man müsste also jeweils genau in der jeweiligen Landesbauordnung nachschauen, was für das jeweilige Bundesland nun eigentlich gilt.
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/home/gesetzgebung/aus-den-bundeslaendern/

Ein Vermieter, der die gesamte "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" freiwillig an sich reisst, müsste ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Wollte man dann das Ding für den Mieter wöchentlich prüfen und monatlich reinigen? In den Bundesländern, in dem das per Landesbauordnung dem Wohnungseigentümer/Vermieter obliegt, muss dann natürlich wieder eine Zusatzvereinbarung mit dem Mieter her, wenn man nicht wöchentlich beim Mieter antanzen will.

Aber auch wenn "die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" beim Mieter liegt (gesetzlich oder vertraglich), muss der Vermieter als Eigentümer der Geräte dann wieder überprüfen, dass der Mieter seine gesetzliche Pflicht auch erfüllt.
Nur das wird m.E. mit der einmal jährlich Aktion durch den Vermieter oder durch einen Dienstleister abgedeckt. Und weil das für den Fall der Fälle auch wieder beweisbar zu dokumentieren ist, empfiehlt es sich das nur durch einen Dienstleister ausführen zu lassen.

Dann schreibt die DIN 14676 ja auch noch vor, dass ein Rauchwarnmelder spätestens 10 Jahren (+ 6 Monate) nach der erstmaligen Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss ...
Dort ist auch näher beschrieben, was die DIN 14676 hinsichtlich der dort verwenden Begriffe "Instandhaltung", "Wartung" und "Inspektion" vorschreibt:
http://www.rauchmelderpflicht.eu/rauchwarnmelder-montage-und-wartung/instandhaltung/

M.E. haben die Lobbyisten da ganze Arbeit geleistet. Alle die daran verdienen, können hochzufrieden sein.

Zitat (von Sir Berry):
Ähm ja, nur was ist, wenn die Kosten nicht im Mietvertrag in der Aufschlüsselung zu den Nebenkosten erwähnt werden? Weil es sie bei Abschluss des Mietvertrages noch gar nicht gab.

„Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV – sonstige Betriebskosten) und damit grundsätzlich umlagefähig", sagt Ursula Burkhardt. Der Bundesgerichtshof habe mehrfach entschieden, dass Betriebskosten, die aufgrund duldungspflichtiger Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind, an Mieter weitergereicht werden dürfen, auch wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde (z. B. BGH-Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07 ). Minol empfiehlt Vermietern bei neuen Mietverträgen dennoch die Position „Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder" im Mietvertrag als „Sonstige Betriebskosten" explizit zu benennen und damit Zweifel auszuräumen. Die Umlage erfolgt nach der Wohnfläche, dem typischen Schlüssel für kalte Betriebskosten nach BGB.
http://www.bundesbaublatt.de/news/bbb_Kosten_fuer_Rauchwarnmelder_richtig_umlegen_1741557.html

Nach meiner persönlichen Ansicht ist das gesetzlich verordneter Wahnsinn. Leider können sich dem aber weder Vermieter noch Mieter entziehen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Danke,

das BGH-Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07 befasst sich allerdings mit der Verkehrssicherungspflicht und nicht wie oben genannt mit der Zulässigkeit einer Kostenübertragung auf den Mieter.

Falsches AZ?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Das ist von Bundesland zu Bundesland anders.
Aber der Vermieter gilt wohl weil er Eigentümer ist, als derjenige der dsd derigiert, also er KANN und darf, MUSS aber nicht die Wartung auf den Mieter übertragen und er hat wohl das Recht diese Rauchmelder umzulegen oder einen Mod Zuschlag zu nehmen.

Ob er sich nun strafbar macht, wenn es brennt ist schwierig, denn Todesfälle müssen in Kausalkette zum fehlerhaften gewarteten Rsuchmelder stehrn.

Zivilrechtlich muss übrigens die Versicherung für so was fast immer einstehen auch wegen der Gesetzesänderungen zur Splitting bei grober Fahrlässigkeit also die Versicherung muss auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote=Sir Berry]Falsches AZ?
Ich hab den Text ja nur zitiert - aber Du hast recht, die haben da etwas verwechselt.
Das zitierte Urteil befasst sich mit Verkehrssicherungspflichten - hier geht es also um die Sekundärhaftung des Vermieters.

Zur Umlagefähigkeit von Betriebskosten aus einer duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahme müsste es m.E. sein [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af23ffe56bffa5b87a72c767414f466f&nr=41079&pos=0&anz=2]BGH VIII ZR 202/06 [/link] - Rand Nr 27 - der Originalwortlaut des BGH:
"Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige
Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 64)."

Zum Thema Versicherung hat die RWM-Lobby übrigens ein Angstmacher-Gerücht in die Welt gesetzt > die Gebäudeversicherung soll im Fall der Fälle ggf. nicht zahlen. Das ist aber ausgemachter Blödsinn weil die Gebäudeversicherung Gebäudeschäden ersetzt <> die Rauchwarnmelder jedoch einzig dem Personenschutz dienen.

Beachtenswerter finde ich da, dass der Vermieter z.B. auf sämtlichen Kosten einer Türöffnung wegen Fehlalarms sitzenbleibt - selbst wenn es sich um mietereigene Geräte handelt, die der Mieter nicht gewartet hat.
http://rauchmelderpflicht.net/2014/02/rauchmelder-fehlalarm-wer-traegt-die-kosten-fuer-aufgebrochene-wohnungstueren/
Hinsichtlich Kostenersatz für den reinen Feuerwehreinsatz bleibt noch abzuwarten, ob die Rauchwarnmelder tatsächlich unter Brandmeldeanlagen fallen und damit der Betreiber der Geräte ersatzpflichtig ist.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rauchmelder-loest-fehlalarm-aus-wer-zahlt-den-feuerwehreinsatz_077141.html
Sogar die Feuerwehren sind inzwischen gar nicht mehr so begeistert ...
http://www.abendblatt.de/hamburg/article205263111/Billig-Rauchmelder-loesen-Tausende-Fehlalarme-aus.html

Die in dem Artikel vom Abendblatt erwähnten Vermieter, die angeblich häufig Billiggeräte verbauen würden, habe ich bisher nicht kennengelernt ... dafür aber Mieter, die über die teuren RWM empört sind, wo es doch erheblich günstigere im Baumarkt oder 1 Euro-Shop gibt. Wer das Folgekostenrisiko hat (Vermieter), der sollte da aber tunlichst nicht sparen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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