Liebe Forenmitglieder,
ich habe einige Fragen und möchte euch um Hilfe und Rat bitten.
Ich bin/war freiberuflich tätig und meine Auftraggeber haben mir das Honorar nicht gezahlt und mich immer wieder vertröstet, daraufhin bin ich mit den Mieten in Rückstand gekommen und meine Vermieterin hat eine Räumungsklage eingereicht. Da ich auf die Zahlungen gehofft habe, habe ich kein HartzIV beantragt und nix.
Zum 01.11. bin ich wieder in Festanstellung -das ist das einig positive an meiner Situation.
Ich erhielt vom Amtsgericht ein Versäumnisurteil dass auch vorläufig Vollstreckbar ist, in dem Urteil selbst ist keine Frist für den Auszug angegeben.
Paralell erhielt ich ein Schreiben des Anwalts der mir untersagt (562 BGB) irgend etwas aus der Wohung zu entfernen, Vermieterpfandrecht.
1. Wie lange habe ich Zeit um die Wohnung zu Räumen?
2. Macht es Sinn einen Widerspruch einzulegen um Zeit zu schinden?
3. Ist das vorgehen des Anwalts gerechtfertigt? Darf ich nichts aus der Wohnung entfernen?
Über einen Rat wäre ich sehr dankbar.
Grüße
goldmarie
Räumungsurteil erhalten, wie gehts weiter?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Es geht auch ohne diese ständige Werbung...!
Was will goldmarie denn dort erreichen? Sie hat die Miete nicht zahlen können, und die VM kann man ja wohl verstehen, nicht wahr? Leider wurde nicht mitgeteilt wie viele Monatsmieten nicht gezahlt werden konnten.
Ansonsten wäre es ratsam, sich mit der VM im Guten zu einigen, ihr das tatsächlich mit der Festanstellung mitzuteilen und ihr anzubieten, die nicht gezahlten Mieten in Raten abzuzahlen.
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Heisse Tips werden hier gegeben
----Keine Angst, nehmen Sie aus der Whg was Sie wollen. Wie will Ihnen denn der VM beweisen, was Sie in der Whg hatten?----:(
StGB § 289
Pfandkehr
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
--- editiert vom Admin
Ach, jetzt heisst er Frauenkirche, der Merkwürdling ...
@meri: wie funktioniert das, dass einerseits die Wohnung geräumt werden muss, aber andererseits nichts daraus entfernt werden darf?
Oder gilt dann die Räumung nur für persönliche Dinge? Alles "von Wert" bleibt in der Wohnung?
§289 StGB
ist doch völlig unpassend.
Das Eigentum des Mieters in dessen Mietwohnung ist nichts, was er dem Vermieter "wegnehmen" könnte. Dazu müßte die Pfandsache erst mal im Machtbereich/Besitz des Vermieters gewesen sein.
Wer sich auf §562 BGB
beruft, sollte auch §562a BGB
kennen.
Und es wäre mir neu, daß der VM einfach pauschal den gesamten Hausstand des M "pfänden" kann, ohne daß dies in irgendeiner Relation zur Höhe der geltend gemachten Forderung stünde.
----Wer sich auf §562 BGB
beruft, sollte auch §562a BGB
kennen.---
BGB Miete
Autor: Volker Emmerich
Staudinger, BGB - Bearbeitung 2005
..........
§ 562a Satz 1 bestimmt ferner, daß das Pfandrecht des Vermieters grundsätzlich mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück erlischt, außer wenn die Entfernung ohne Wissen des Vermieters oder trotz seines Widerspruchs erfolgt. In diesen Fällen stellt § 562b Abs 1 dem Vermieter sogar ein erweitertes Selbsthilferecht zur Verfügung. Sind die Sachen bereits fortgeschafft, so kann er vom Mieter verlangen, sie wieder auf das Grundstück zu verbringen (§ 562b Abs 2). Kein Widerspruchsrecht hat der Vermieter aber nach § 562a Satz 2 aus, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, wie dies beispielsweise bei der Benutzung von Fahrzeugen und dem Verbringen beschädigter Sachen in eine Reparaturwerkstätte der Fall ist, oder wenn sein Sicherungsbedürfnis deswegen entfällt, weil die verbleibenden Sachen zu seiner Befriedigung ausreichen. Der Mieter hat außerdem ein Ablösungsrecht nach § 562c. Wird die dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache von einem Dritten gepfändet, so beschränkt schließlich § 562d das Vermieterpfandrecht weiter durch die Bestimmung, daß dem Dritten gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden kann.
hallo und vielen dank für die antworten, was ist aber mit der frist? bis wann muss man denn räumen oder steht der GV plötzlich morgen mit dem räumkomando vor der tür? das urteil ist vorläufig vollstreckbar.
der vermieter ist leider nicht sehr gut auf mich zu sprechen, was auch verständlich ist, ich werde die mieten aber in jedem fall in raten zurückzahlen -müssen-
es geht mir nur darum das ich eben von heute auf morgen keine neue bleibe finde.
pfänden kann der gv hier beim besten willen nix, da hat nix nen wert.
lg.
goldmarie
--- editiert vom Admin
...alles ist pfändbar? sicher doch nur theoretisch, was soll der vermieter mit kleidung und zerkratzten möbeln anfangen? die bekommt der selbst nicht los und muss nur kosten für die einlagerung tragen.
ich suche ja schon ne neue wohnung, aber das klappt eben nicht von heute auf morgen...
daher auch die frage bis wann man ausgezogen sein muss, gibts da ne gesetzliche frist?
--- editiert vom Admin
--Beim VM-Pfandrecht wird im übrigen nicht zwischen pfänd- und unpfändbaren Dingen unterschieden. A l l e s ist pfändbar.
von aabb am 29.10.2008 15:01--
Häääh????
BGB § 562
Autor: Volker Emmerich
Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006
Rn 22 - 24
5. Unpfändbare Sachen
22 a) Aus sozialen Gründen (Mot II 405) sind die unpfändbaren Sachen des Mieters aus dem Haftungsverband wieder herausgenommen worden (§ 562 Abs 1 S 2). Welche Sachen dies sind, ergibt sich in erster Linie aus § 811
und § 811c ZPO
(Haase JR 1971, 323). Ob auch der in § 812 ZPO
genannte Hausrat dazu gehört, ist streitig, nach dem Zweck des § 562 Abs 1 S 2 aber wohl zu bejahen (LG Köln ZMR 1964, 364; AG Köln WuM 1989, 296
; Blank/Börstinghaus Rn 25; Bub/Treier/vMartius, Hdb Rn III 859; Palandt/Weidenkaff Rn 17; aM Lammel Rn 12; Schmidt-Futterer/Lammel Rn 14 ). Bei der Wohnraummiete unterliegen danach dem Vermieterpfandrecht insbesondere nicht Radio, Fernsehgerät, Kühlschrank und Waschmaschine des Mieters (LG Berlin NJW-RR 1992, 1038
--- editiert vom Admin
Flatow: Räumungsvollstreckung ohne Räumung? - Vermieterpfandrecht als „Kostenbremse“ NJW 2006 Heft 20 1396
Räumungsvollstreckung ohne Räumung? - Vermieterpfandrecht als „Kostenbremse“*
Richterin am AG Dr. Beate Flatow, Kiel
. Rechtswidrige Ausnutzung einer formellen Rechtsposition
Der Gläubiger nutzt - wenn er denn aus formellen Gründen die Wegnahme der voll eingerichteten Wohnung vollstrecken darf - eine formelle Rechtsposition aus dem Titel aus, die ihm materiell-rechtlich offenkundig nicht zukommt. Der Gläubiger bringt sich mit der Wegnahmevollstreckung aus einem Räumungstitel für die Wohnung unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers in den Besitz der gesamten unpfändbaren Sachen des Schuldners - Möbel, Geschirr, Kleidung, Papiere. Er tut dies sogar bewusst und in aller Regel auch in Kenntnis dessen, dass er materiell-rechtlich kein Vermieterpfandrecht und damit auch kein Besitzrecht an diesen Dingen hat. Damit drängt sich die Frage des Rechtsmissbrauchs auf. Der Einwand der treuwidrigen Ausnutzung einer formellen Rechtsposition gilt aber auch im Vollstreckungsverfahren7. Diese Prüfungskompetenz haben auch die Vollstreckungsorgane.
--- editiert vom Admin
Wie wärs hiermit: Räumungsschutz!!!
Um eine drohende Obdachlosigkeit zu verhindern, kann ein Mieter, der auf Räumung seiner Wohnung verklagt wird, einen Antrag auf Räumungsfrist stellen, § 721
Zivilprozessordnung (ZPO). Dies kann er bereits im Räumungsprozess beantragen. Spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, welche dem Urteil vorausgeht. Ist dies nicht geschehen und hat das Gericht bereits auf eine künftige Räumung entschieden, so kann der Mieter noch einen Räumungsschutzantrag stellen. Dies allerdings nur noch bis spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin, welchen das Gericht im Urteil festgelegt hat. Insgesamt beträgt die Räumungsfrist maximal ein Jahr. Gem. § 794a ZPO
kann eine solche Frist auf Antrag auch dann gewährt werden, wenn sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Räumungsschutz ist dann nicht möglich, wenn der Mieter einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsschutz abgeschlossen hat.
--- editiert vom Admin
hallo foris,
habe heute den sachverhalt meiner anwältin geschildert -mit der ich mich dann morgen treffe und die mit dem vermieter kontakt aufnehmen wird-
sie meinte in jedem fall steht nicht gleich morgen der GV vor der tür, dieser müsser erstmal vom gläubiger beauftragt werden und der gläubiger müsse die räumungskosten vorschießen.
ich bin mal gespannt ob der gläubiger sich auf irgendwas einlässt, denke aber, dass dieser wohl keine grosse lust hat noch auf den räumungskosten sitzen zu bleiben.
fg
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