Räumungsklage - Zwei Mieter - verschiedene Unklarheiten

21. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
mein-name
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Räumungsklage - Zwei Mieter - verschiedene Unklarheiten

Hallo,

um meinen Fragen einen lebendigen lebensnahen Charakter zu geben, habe ich mir folgendes Fallbeispiel ausgedacht.
Beklagte sind zwei junge Frauen die Mitte 2006 zusammen eine Mietvertrag für eine schnuckellige 3 Zimmer Wohnung unterzeichnet haben und anschließend ein Gemeinschafts/Miet-Konto eröffneten.
Kläger ist natürlich der Vermieter...
Nach nicht mal einem Jahr haben die Zahlungsschwierigkeiten von Mieterin eins, wir nennen Sie einfach mal Jutta, dazu geführt, das die monatliche Miete nicht mehr vom Gemeinschaftskonto gezahlt werden kann.
Der Vermieter, nicht aus den Kopf gefallen, aber auch kein Rechtswissenschaftler, bombardiert die jungen Frauen in den ersten drei Tagen mit Zettelchen an der Tür und anschließend mit Mahnungen.
Jutta, die Zahlungsverzug-Verursacherin, bittet den Vermieter mehrfach um Entschuldigung, erstmals nach dem zweiten Zettelchen an der Tür.
Da sie, selbständige Dienstleisterin, es nicht vorhersehen konnte, das mehrere Ihrer Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlen und Sie ohne Rücklagen auch nicht in der Lage ist, ihren monatlichen Zahlungen anderweitig zu leisten,
kommt es dazu das die Miete im darauffolgenden Monat wieder nicht gezahlt wird. Hanna, Jutta´s Mitbewohnerin entschließt sich, Ihren Mitanteil Bar zu zahlen wodurch der zweite Monat somit halb beglichen ist.
Der Vermiter spricht zwischenzeitlich die Kündigung aus...
Im dritten Monat bleibt die Zahlung wieder komplett aus und der Vermieter spricht die fristlose Kündigung aus.
Diese wird den beiden zehn Tage vor Monatsende zugestellt. Wie es sich für eine fristlose Kündigung gehört, mit dem fast unmöglichen Anspruch, die Wohnung bis zum Monatsende zu räumen.
Die beiden schreiben einen Brief an ihren Vermieter, mit der Bitte, zum darauffolgenden Monatsende ausziehen zu dürfen, wie es in der ordentlichen Kündigung bereits festgelegt war
und dem Hinweis darauf, das sobald die Ausstehenden Rechnungen von Jutta durch Ihre Kunden gezahlt werden oder Sie auf anderem Wege an Geld kommt, auch die ausstehenden Mietzahlungen beglichen werden.
Nach einem die Bitte ablehnenden Brief, fährt der Vermieter in seinen wohl verdienten Urlaub und steht pünktlich zum Auszug der beiden jungen Damen
mit wenig geistreichen Kommentaren und der grinsend zelebrierten Frage "Na, hammse schon Post vom Gericht? Neeeeee? kommt aber schon noch..." im Hof und begutachtet das Schauspiel.

Einige Tage nachdem die veiden ausgezogen sind, Post vom Gericht... Kopie der Klageschrift mit Datum mitte Juli und Kopie der Rücknahme des Räumungsantrags.
- Der Gegenstandswert liegt knapp 1000,- Euro über der Brutto-Jahresmiete.
-- Ist das überhaupt zulässig?
- Beklagte sind beide. Hanna, die ihren Teil der Miete -nachweislich- immer Pünktlich auf das Gemeinschaftskonto überwiesen hat die "Verursacherin" Jutta.
-- Kann Hanna die Schuld ablehen und ist raus aus der Geschichte? Während Jutta die Schuld anerkennt und die Zahlungen leisten muss?
-- Oder ist Hanna, weil Vertragspartner, verpflichtet zu zahlen, wenn es Jutta z.Zt. nicht möglich ist?
Trotz der Zusage zum ursprünglichen Kündigungstermin, der 40 Tage nach dem Zustellungstermin der fristlosen Kündigung liegt, die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und über das übliche Maß hinnaus die Wohnung, für besichtigungen durch neue Mieter, zur Verfügung zu stellen, hat der Vermieter den kostenintensiven Weg der Klage gewählt.
- Können Hanna und Jutta bei einem extrem humanistischen Richter auf irgendetwas hoffen (z.B. Kostenteilung)?

Gerne könnt Ihr auch weitere, nicht aufgeführte Fragen beantworten...
oder nicht genannte Details meiner fiktiven Geschichte erfragen...

Schon mal besten Dank und viele Grüße

Jörg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Jörg,

war Hanna auch knapp bei Kasse ?

Es hätte doch wohl näher gelegen, daß Hanna die Durststrecke von Jutta finanziert hätte und nicht der Vermieter, oder ?

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ein wenig viel auf einmal, aber grundsätzlich gilt: Wenn der Mietvertrag von beiden bezahlt wurde, haften die Damen gesamtschuldnerisch. D.h. Der Vermieter kann sich greifen wen er will. Die beiden müssen dann das hinterher miteinander ausmachen. Hanna ist also nicht raus aus der Geschichte. Im übrigen dauert so eine KLage normalerweise, dass bis dahin sowieso der der ursprüngliche Kündigungstermin da sein wird. Hanna kann auch für die gesamten Gerichtskosten herangezogen werden, wie auch die Kosten für die Rechtsanwälte. Wenn Hanna von Jutta was will (Kostenerstattung) muss sie in Rahmen der Zivilklage gegen sie vorgehen. Ist aber ein anderer Schuh.

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"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mein-name
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

>>>Es hätte doch wohl näher gelegen, daß Hanna die Durststrecke von Jutta finanziert hätte und nicht der Vermieter, oder ?

Da Hanna über keine Ersparnisse und nur ein relativ geringes Gehalt verfügt, war diese Option leider nicht möglich...


Vielen Dank für eure bisherigen Antworten...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ich bin mir aber sicher, nun wird es für Hanna noch viel, viel teuerer. Gerichtskosten, Rechtanwaltskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen ......

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"Chylla"

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