Problem Vermieter/Hauswart

9. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem Vermieter/Hauswart

Hallo zusammen, Ich erläutere hier mal kurz die Situation: Mieter A und B haben eine Wohnung gemietet und einen Mietvertrag unterschrieben. B ist schon nach kurzer Zeit ausgezogen und C für ihn eingezogen. Es wurde 3 Monate vorher Kontakt zum Vermieter X aufgenommen, der aber verwies auf seinen Hauswart Y, er sei der Ansprechpartner und für diese Angelegenheiten zuständig. Diesem wurde nach vergeblichen versuchen ihn telefonisch zu kontaktieren ein Brief in seinen Briefkasten im Haus geworfen. Da aber keine Rückmeldung kam, lebte C für einige Jahre im Haus und es gab auch keine Probleme. Das selbe Szenario spielte sich ab, als C auszog und D einzog. Dieses Jahr ist nun A ausgezogen und hat dies wieder Fristgerecht telefonisch bei Hauswart Y berichtet und auch angegeben, dass D sich einen neuen Untermieter suchen würde. Y bestätigte dies nur und es kamen keine weiteren Reaktionen. Nun hat D einen neuen Untermieter E gefunden und dieser ist eingezogen. Dann hat sich aber plötzlich doch Hauswart Y gemeldet und behauptet, dass das so nicht geht und E ausziehen müsse, oder eine Provision von einer Monatsmiete+Mehrwertssteuer fällig wäre, damit er zu Vermieter X geht und den neuen Mietvertrag unterschreiben lässt. D und E haben sich schon mit dem Mieterschutz in Verbindung gesetzt, aber ich würde jetzt trotzdem gerne wissen, was ihr von dieser Situation haltet und eventuell kennt sich ja jemand aus und kann gute Ratschläge geben.
Ich entschuldige mich für die vielen Buchstaben und vielen Dank schonmal!

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18 Antworten
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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich verstehe das richtig: vertragliche Mieter sind immer noch A und B; diese haben die gesamte Wohnung jeweils untervermietet an D und E?
Oder wurde jese Mal ein neuer Mietvertrag aufgesetzt und der Hauswart will das jetzt nicht mehr?
Ist das ein Hauswart im Mehrfamilienhaus oder ist das vielleicht doch eher der Verwalter einer WEG?

Das müßte geklärt werden, bevor man genaueres sagen kann. Ich mache im Folgenden also nur Annahmen zu den Antworten auf diese Fragen:

Der Vermieter wird allerdings wohl schlau genug sein, den Mietvertrag nur zu unterschreiben, wenn er keinen gültigen Mietvertrag mehr mit A und B hat. Ansonsten geht es wohl eher darum, ob er die Erlaubnis zur Untervermietung an E erteilt.


Wenn es einfach der Hauswart ist, den der Eigentümer zur Betreuung der Mieter eingesetzt hat, dann darf dieser Hauswart keine zusätzliche Provision verlangen.
Ich würde D und E empfehlen, dem Hauswart das erst mal nicht so deutlich zu sagen. Ein schriftlicher Mietvertrag bzw. eine entsprechende Untervermietungserlaubnis, in dem/der ausdrücklich eine Maklerprovision für den Hauswart vereinbart ist, sollte eher ihr Ziel sein (dass man dem Hauswart kein Geld geben will, solange der Vertrag nicht steht, sollte er einsehen).
Wenn der Mietvertrag da ist, dem Hauswart erklären, dass ihm gemäß Wohnraumvermittlungsgesetz kein Geld zusteht, und die Sache dürfte vom Tisch sein.

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#3
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja richtig, Mieter A und B sind vertragliche Mieter, und es wurden keine neuen Mietverträge abgeschlossen, aber der Vermieter UND Hauswart wurden immer informiert, haben sich aber nicht die Mühe gemacht Kontakt aufzunehmen und einen neuen Vertrag zu machen.
Der Hauswart ist wohl auch ein Immobilienmakler der allgemein sämtliche Ein- und Auszüge regelt. Er hat ein schreiben hinterlassen, auf dem wir etwas Auskunft über uns geben müssen und bestätigen, dass er Provision erhält, sobald der Mietvertrag fertig ist.

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Der Hauswart ist wohl auch ein Immobilienmakler der allgemein sämtliche Ein- und Auszüge regelt. Er hat ein schreiben hinterlassen, auf dem wir etwas Auskunft über uns geben müssen und bestätigen, dass er Provision erhält, sobald der Mietvertrag fertig ist.

Wenn der Hauswart Verwaltungstätigkeiten inne hat, dann ist er auch gleichzeitig Hausverwalter und als solcher DARF er keine Provision verlangen.

quote:
haben sich aber nicht die Mühe gemacht Kontakt aufzunehmen und einen neuen Vertrag zu machen.

Warum auch? Da hätten A und B erstmal kündigen müssen und IHR hättet euch drum bemühen müssen einen neuen Vertrag zu bekommen.

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#5
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen lieben Dank :)
Ja da ist wirklich einiges schief gelaufen :/
aber eine Frage noch, ich weiß natürlich das hier alles ohne Gewährleistung ist ;)
Auf dem besagtem Schreiben vom Hauswart steht:
"..Die Vermittlungsgebühr beträgt -Betrag- und ist am Tag des Mietvertragsabschluss an den Immobilien -Firmenname- zu zahlen."
wenn ich dies nun Unterschreibe und mich hinterher darauf berufe, dass er als Hauswart Verwaltungstätigkeiten inne hat, und somit keine Provision verlangen darf, würde ich damit durchkommen?? wenn ja, hätte da jemand Paragraphen parat?
Gruß

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Hab das gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>Maklerprovision: Geld zurück, wenn der Makler gleichzeitig Verwalter ist

2.479,40 Mark muss ein Makler nach einem Urteil des Landgerichts Hagen (10 S 409/97 ) an die Mieter zurückzahlen, denen er eine Wohnung vermittelt hat, weil er für den Wohnungsvermieter Verwaltungstätigkeiten ausgeübt hat.

Das Wohnungsvermittlungsgesetz bestimmt, dass ein Makler, der gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Verwalter der Wohnung ist, keine Maklercourtage verlangen darf.

Das Maklerargument, er habe unentgeltlich für den Vermieter gearbeitet, ließ das Landgericht Hagen nicht gelten. Jede verwaltende Tätigkeit, die zeigt, dass der Vermittelnde vorrangig die Interessen des Vermieters wahrnimmt, reicht aus, um einen Provisionsanspruch entfallen zu lassen. Das gesetzliche Leitbild geht von einem Makler als unabhängigem Vermittler von Verträgen auf dem Gebiet der Wohnungsvermietung aus. Zum anderen gehört zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der soziale Schutzzweck für den Mieter. Der Makler hatte den Mietvertrag ausgesucht, ausgefüllt, die Mieter ohne Rückfrage mit dem Vermieter ausgewählt und für den Vermieter den Mietvertrag unterschrieben.

LG Hagen (10 S 409/97 ) Quelle: Deutscher Mieterbund <hr size=1 noshade>


Weitergoogeln kannst ja selber ;-)

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#7
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

sehr nett danke :) , genau sowas hab ich gesucht, jetzt werd ich das morgen nochmal sicher abklären und dann toitoitoi :)

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#9
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Verwalten und Makeln: Keine Provision

Wer gleichzeitig als Verwalter und Makler von Mietwohnungen tätig ist, kann für die Vermittlung der von ihm verwalteten Wohnungen keine Maklerprovision verlangen. Dies regelt das Wohnungsvermittlungsgesetz. Das gilt allerdings nicht, wenn der Makler nur als Verwalter der Wohnanlage tätig ist, mit der Verwaltung der einzelnen Wohnungen jedoch nichts zu tun hat. Dann kann er laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Maklerprovision verlangen (Az.: BGH III ZR 299/02 ). Anders sieht es auch aus, wenn eine Wohnung verkauft wird. In diesem Fall kann der Makler selbst dann Provision verlangen, wenn er auch gleichzeitig Verwalter ist (Az.: III ZR 387/04 ).
<hr size=1 noshade>


Der "Hauswart" ist aber laut Vermieter für die Verwaltung der einzelnen Wohnungen verantwortlich. Der Vermieter hat nämlich auf meine Anfrage wegen Mietvertrag nur geantwortet, dass er nur unterschreibt, nachdem der Hauswart alles andere geregelt hat. Somit gilt er doch als Verwalter und ist daher nicht berechtigt Provision zu verlangen. Ich bin mir jetzt zwar auch nicht 100%ig sicher, aber daher kläre ich das erst nochmal ab.

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#10
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Der "Hauswart" ist aber laut Vermieter für die Verwaltung der einzelnen Wohnungen verantwortlich.

Wahrscheinlich dass Diese bei Ein- und Auszug ordentlich übergeben werden, usw... aber garantiert nicht für die NK-Abr.


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#11
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Ich bin mir ziemlich sicher, dass "D" und "E" noch ganz andere Sorgen haben.
Das mit "A" und "B" hast du noch nicht verstanden.

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#12
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
"D" und "E" noch ganz andere Sorgen haben

Warum, mit dem von A+B unterschriebenen MV können D+E quasi die S A U rauslassen.

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Da der Vm. teilweise jahrelang über die Mieterwechsel unterrichtet war, muss man hier davon ausgehen, daß der MV mit den "alten" Mietern geendet hat und Mietverträge mit den "neuen" Mietern mit denselben Konditionen zustande gekommen sind.

Hier hat sich das AG Bonn das mal überlegt, das klingt vernünftig: 201 C 34/11

Anders ist das beim noch offenen, nicht vollzogenen Mieterwechsel. Der Hausmeister hat selbstverständlich keinen Anspruch auf irgendeine Vermittlungsgebühr, dafür gibt es schlicht keine Rechtsgrundlage.

Da der Vm. offensichtlich nichts gegen die bisherige Praxis einzuwenden hat, sollte man hier aber am Ende klar kommen, sobald der Hausmeister eingenordet ist.

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#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Vm. teilweise jahrelang über die Mieterwechsel unterrichtet war, muss man hier davon ausgehen, daß der MV mit den "alten" Mietern geendet hat und Mietverträge mit den "neuen" Mietern mit denselben Konditionen zustande gekommen sind.

Hier hat sich das AG Bonn das mal überlegt, das klingt vernünftig: 201 C 34/11 <hr size=1 noshade>


Und da steht ganz klar auch:

quote:<hr size=1 noshade>Das Sicherungsinteresse der Klägerin (statt der Ehefrau, die faktisch den Mietzins erbracht hat) einen weiteren Schuldner zu haben, währt nicht endlos, sondern erlischt regelmäßig nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht. Mit Rücksicht darauf ist davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens nach Ablauf von 20 Jahren stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Ausscheiden aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten erteilt hat. <hr size=1 noshade>


Und irgendwie klingt mir das hier nicht nach bereits 10 oder 20 Jahren Mietdauer.

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und irgendwie klingt mir das hier nicht nach bereits 10 oder 20 Jahren Mietdauer.




Wir haben ja auch den Fall, daß der Vm. ausdrücklich einverstanden war, der HM. ist sein Vertreter. Und er hat kein Sicherungsrisiko wg. des Nachmieters.

Da kann man sogar verteten, daß sofort ein MV mit dem "neuen" zustande kommt und der "alte" Mieter ausscheidet. Spätestens wenn die Mieten monatelang akzeptiert wurden ist das sicher.

Wie soll man das sonst lösen?

Die Altmieter haben doch im Vertrauen darauf, daß sie "raus" sind auf die Kündigung verzichtet.

Es funktioniert doch auch problemlos. Einziges Problem ist doch der geldgierige Hausmeister, sonst sind alle zufrieden.

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#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Wir haben ja auch den Fall, daß der Vm. ausdrücklich einverstanden war, der HM. ist sein Vertreter. Und er hat kein Sicherungsrisiko wg. des Nachmieters.

Ich les hier nirgends was davon, dass der Vermieter die nachfolgenden Bewohner als Mieter akzeptiert hätte.

quote:
Da kann man sogar verteten, daß sofort ein MV mit dem "neuen" zustande kommt und der "alte" Mieter ausscheidet. Spätestens wenn die Mieten monatelang akzeptiert wurden ist das sicher.

Nö, definitiv nicht. Da fehlt noch die Schlüsselübergabe vom Vermieter an die Nachmieter. Und den existierenden MV sollte man wirklich nicht ganz vergessen.

quote:
Wie soll man das sonst lösen?

Die Altmieter müssen halt mal kündigen oder einem Aufhebungsvertrag unter allen Parteien zustimmen.

quote:
Es funktioniert doch auch problemlos. Einziges Problem ist doch der geldgierige Hausmeister, sonst sind alle zufrieden.


Ja, solange C-E (oder irgendwann mal C-M) regelmässig die Miete zahlen und alles super in Ordnung ist, fällt das auch niemand negativ auf. Haften tun nwv A und B, denn ich seh hier absolut keinen Mieterwechsel, sondern nur einen Bewohnerwechsel.

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#17
 Von 
eltritch
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
...Das Maklerargument, er habe unentgeltlich für den Vermieter gearbeitet, ließ das Landgericht Hagen nicht gelten. Jede verwaltende Tätigkeit, die zeigt, dass der Vermittelnde vorrangig die Interessen des Vermieters wahrnimmt, reicht aus, um einen Provisionsanspruch entfallen zu lassen. ...


Wie es in der Antwort von kathi2008 schon stand ist das doch genau dass, was auf ihn zutrifft und daher hat er kein Provisionsanspruch.

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#18
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Es funktioniert doch auch problemlos.

Zur Zeit anscheinend, aber das kann sich von gleich auf sofort ändern und dann würde es lustig.
Wo sich wohl A+B jetzt rumtreiben ?

quote:
Einziges Problem ist doch der geldgierige Hausmeister, sonst sind alle zufrieden.

Wenn der sein Geld bekommt dürfte der auch zufrieden sein.
Ob dieser umtriebige HM wirklich die komplette Hausverwaltung macht, NK-Abr. erstellen, usw.... ist sowieso höchst unwahrscheinlich.

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