Pflicht zum Renovieren beim Auszug?

23. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht zum Renovieren beim Auszug?

Liebe Webgemeinde, ich bin vor kurzem ausgezogen und hatte zum Schluss noch richtig Stress mit dem Vermieter. Er hatte mir in Aussicht gestellt, dass ich meine Kaution überhaupt nicht mehr wiedersehen werde.
Nun habe ich mich etwas informiert und herausgefunden, dass ich im Falle von sogenannten "starren Fristen" überhaupt keine Pflicht habe zu renovieren bzw Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Nun frage ich mich, ob diese Regelungen in meinem Vertrag "starre Fristen" beinhalten:

§ 9 Ziffer 2: Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor. Im allgemeinen sind diese nachfolgendem Frisenplan erforderlich:
-Küche, Bad, Duschräume:alle 3 Jahre;
- [...]


Da ich nach 2 Jahren und 3 Monaten ausgezogen bin, betrafen mich die Fristenregelungen nicht.

§ 19 Ziffer 1:
Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gemäß § 9 Ziffer 2 fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw durchführen zu lassen.

Sind bei der Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen gemäß § 9 Ziffer 2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags zeitanteilig gemäß nachfolgenden Regelungen zu tragen:

Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bzw liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit - ausgehend von dem Fristenplan nach § 9 Ziffer 2 dieses Vertrages

für Küchen , Bad und Duschräume
länger als 1 Jahr zurück =ein Drittel lt. Kosten des Voranschlags
länger als 2 Jahre zurück =zwei Drittel lt. Kosten des Voranschlags
[...]


Würdet ihr sagen, dass in den beiden Regelungen "starre Fristen" gegeben sind?

PS: Ich habe auch schon in anderen Beiträgen ähnliches zum Thema gelesen, wollte aber hier konkret etwas zu meinem Mietvertrag lesen.

Danke euch

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Die Schöheitsreperaturklausel wäre für sich alleine gültig, da sie allgemein gehalten ist. Der Fristenplan ist aber starr, und verpflichtet den Mieter auf jeden Fall zur Zahlung, ohne im die Möglichkeit zu lassen selber zu renovieren.
Daher insgesamt ungültig.
Für mögliche Beschädigungen an der Mietsache müsstest Du aber trotzdem aufkommen. Dass könten auch von Dir bunt gestrichene Wände sein.

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#2
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Interessierter Laie, danke für die Antwort.

Meine Wohnung sah bei der Übergabe an den Vermieter nicht perfekt aus (schlecht gestrichen, Decke bröckelt, nur "besenrein"). Hatte ich also nach § 9 Ziffer 2 die Pflicht, dies zu beseitigen?
Wenn jetzt § 19 Ziffer 1 ungültig ist, bedeutet es, ich müsste meinen Pflichten nach § 9 Ziffer 2 voll nachkommen und mir damit durch Berufung auf die Unwirksamkeit ein Eigentor *******n?

Gruß

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#3
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ich sehe das auch so:
§ 9 Ziffer 2 ist wirksam, weil nicht starr
§ 19 Ziffer 1 ist starr und daher unwirksam, vorausgesetzt es kommt nicht noch ein Weichmacher im Text, den Du jetzt ausgelassen hast.

Nach § 9 Ziffer 2 sind jedoch noch keine Schönheitsreparaturen fällig, so dass diese Klausel Dich zu nichts verpflichtet.

Die andere Klausel ist unwirksam und verpflichtet Dich daher auch zu nichts.

Wenn der Vermieter das anders sieht, dann wirst Du ihn im Extremfall auf Rückzahlung der Kaution verklagen müssen.

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#5
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

an den Vermieter nicht perfekt aus (schlecht gestrichen
Heißt das, dass du dort gestrichen hast?

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#6
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

*****n sollte g.e.s.c.h.o.s.s.e.n bedeuten.

Ja, ich habe gestrichen, aber zugegebenermassen nicht perfekt.

§ 9 Ziffer 2 ist ja wirksam. Ich habe die Klausel deshalb so verstanden, dass ich grundsätzlich Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn sie erforderlich sind. Die Fristen sollen nur ein allgemeiner Leitfaden sein. Sind schon vorher Schönheitsreparaturen erforderlich geworden sein, müsste ich sie durchführen. Ist es so zu verstehen?

Oder bin ich vor Fristeintritt zu gar nichts verpflichtet?

Dank an alle

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#7
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Ja, ich habe gestrichen, aber zugegebenermassen nicht perfekt.
Wenn du gemalert hast, dann muss es auch ordentlich sein bzw. zumindest fachgerecht in mittlerer Art und Güte. Das ganze gilt unabhängig von der Wirksamkeit deiner Klauseln.

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#8
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#9
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#10
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

The user formerly known as Morthingale, das verstehe ich ja eben nicht, weil ich nicht weiss, ob § 9 Ziffer 2 meines Mietvertrages mich dazu auch vor den Eintritt der fristen dazi verpflichtet.

Und nein, ich habe durch das Streichen keinen Schaden hinterlassen!

Gruß

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#11
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

wenn keine Renovierung wirksam vereinbart war, braucht m.E. auch nicht nachgebessert zu werden
Das hängt stark von der Qualität ab. Wenn die Wohnung verschlimmbessert wurde, sind wir im Bereich des Schadensersatzes.

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#12
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn man davon ausgeht, dass sie nicht verschlimmbessert wurde?

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#13
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Dann gilt immer noch fachgerecht in mittlerer Art und Güte. Was dies ist, wird im Zweifel der Gutachter entscheiden.

Hat er dir (nachweisbar) Gelegenheit gegeben, den Schaden zu beseitigen? Falls nein, kann er keine Kosten verlangen.

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#14
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

>>> Da ich nach 2 Jahren und 3 Monaten ausgezogen bin, betrafen mich die Fristenregelungen nicht. <<<

So generell kann man das nicht sagen. Da die Fristen ja nicht starr sind und somit gültig, könnte durchaus nach so kurzer Zeit eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehen, wenn die Wohnung entsprechend abgenutzt ist.

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#15
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#16
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#17
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
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#18
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#19
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#20
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#22
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#23
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
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#24
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1592x hilfreich)

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#25
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Antwortgeber, danke euch für euere Hilfe, mir bleibt zum Schluss nur noch eine kleine Unsicherheit, die sich leider noch nicht beseitigen liess - verpflichtet mich die unten stehende Regelung denn nun dazu, generell - also auch vor dem Eintreten der u.g. Fristen - zur Durchführung von Schönheitsreparaturen?

(Da ich nach 2 Jahren und 3 Monaten ausgezogen bin, betrafen mich die Fristenregelungen nicht.)

§ 9 Ziffer 2: Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor. Im allgemeinen sind diese nachfolgendem Frisenplan erforderlich:
-Küche, Bad, Duschräume:alle 3 Jahre;
- [...]

Wenn ich das wüsste, wäre mir sofort stark nach :dance: !

Danke euch

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Wenn der Zustand der Wohnung dies erfordert ja.
Im Allgemeinen kann man nach 2 Jahren und 3 Monaten aber nicht davon ausgehen, dass Schönheitsreparaturen erforderlich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 428x hilfreich)

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#28
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

verpflichtet mich die unten stehende Regelung denn nun dazu
Die Frage ist eigentlich Geschichte. Nachdem Du bereits gestrichen hast, kommt es nur noch darauf an, in welcher Qualität dies geschehen ist.
Bingo, sehe ich genauso.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
kmoeller
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch allen für die Antworten

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