Parkettschäden

20. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
mieterin9
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Parkettschäden

Hallo,

die Kosten für Parkettinstandhaltung sind vom Vermieter zu tragen.

Im konkreten Fall wurde bei Beginn des Mietvertrags im Sept 2005 vom Vermieter festgestellt, dass das Parkett wegen zahlreicher Beschädigungen vorher hätte abgeschliffen werden sollen, was aber versäumt worden war.

Im Laufe der 5-Jährigen Mietdauer ist noch eine weitere Abnutzung im Schreibtischbereich hinzugekommen. Kann der Mieter hierfür anteilig herangezogen werden oder darf er sich auf die einstige Aussage berufen?

Falls nicht, wie wäre denn der Kostenanteil nach Meinung der Mitleser etwa zu ermitteln? (Die Versiegelung dürfte inzwischen 25 Jahre alt sein...)

Vielen Dank für Äußerungen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Der Vermieter kam offensichtlich seiner Verpflichtung zur Instandhaltung des Parkettfußbodens nicht nach. Damit trifft ihn die Hauptschuld am gegenwärtigen Zustand.
Der Mieter wiederum hätte durch die Verwendung z.B. eines geeigneten Teppichs eine übermäßige Abnutzung an der genannten Stelle (Schreibtisch) vermeiden können.
Letztlich spielt das jedoch keine Rolle mehr, da daß Parkett sich ohnehin in einem schlechten Zustand befindet. Sollte also nunmehr der Vermieter seinen Verpflichtungen doch noch nachkommen, so ist er beweispflichtig dafür, daß ihm speziell durch die Ausbesserung genau dieser Stelle Mehrkosten entstehen. Diese muß er genau beziffern. Er könnte ggf. diese Kosten dem Mieter anlasten. Eine Inrechnungstellung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs ist dagegen nicht möglich.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.02.2010 17:34:36
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Zu susann_krug123: Der schlechte Zustand wurde vom Schreiber so dargestellt. Es liegt eine übermäßige Abnutzung vor, die ebenfalls der Schreiber so dargestellt hat. Schließlich kenne ich ihn und seine Wohnung nicht, sondern habe lediglich aufgrund seiner Angaben geantwortet.

-----------------
""

-- Editiert am 20.02.2010 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hallo,

im nachstehenden Link gibt es zum Thema viel Information:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/parkett.htm

Gruß
Karakorum

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Die Versiegelung dürfte inzwischen 25 Jahre alt sein...)

Also nun entschuldige bitte, bei aller Liebe, wer wird denn von dir verlangen, daß nach 25 Jahren das Parkett wie neu aussieht? Ein Parkett ist zur Benutzung da, nicht um in gewissen Abständen nur zu 2 oder 3 Stellen des Raumes zu springen.
Außerdem ganz eindeutig: Das Abziehen des Parketts ist eine Instandsetzungsarbeit und keine Schönheitsreparatur, d.h., du hast damit überhaupt nichts zu tun. Du must auch nicht, wie hier geäüßert wurde, das Parkett durch Teppiche schützen, damit es an den Lauf- und Sitzstellen nicht noch weiter abgenutzt wird. Das würde u.U. dazu führen, daß jedesmal, wenn du die Tür schließen willst, der Teppich / Läufer weggeräumt werden müßte. Das kann es ja nicht sein. Wenn irgendjemand von dir verlangt, das Parkett zu erneuern, auch nur anteilig, hilft - wie immer - die Frage: wo steht´s geschrieben?

-----------------
"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen.


Vor allem benachteiligt die Klausel das Parkett.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.02.2010 17:34:36
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.02.2010 17:34:36
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2010 09:36:10
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 85x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.447 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen