Neuer Vermieter mündlicher Vertrag nichtig?

8. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.04.2016 19:56:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Neuer Vermieter mündlicher Vertrag nichtig?

Hallo Forum,

Der Fall ist relativ einfach. Ich hab einen neuen Vermieter seit Dezember 2015. Meine Miete zahle ich seit meinem Einzug zum 15. eines jeden Monats, da ich auch zur Mitte des Monats in diese Wohnung gezogen bin.

Im Vertrag steht der 3. Werktag eines jeden Monats sei das Zahlungsziel. Mit der alten Hausverwaltung hatte ich einen mündlichen Vertrag, sodass ich meine Miete immer zum 15. eines jeden Monats überwiesen haben musste. Das weiß der neue Vermieter auch und schrieb mir per Email nun, nachdem er es seit Januar so hingenommen hat, dass er diesen mündlichen Vertrag nicht mehr erfüllen will und ich nun bitte immer zum 3. Werktag des Monats überweisen soll.

Ist das Recht auf seiner Seite, obwohl er zugibt von diesem Vertrag zu wissen?

Vielen Dank für die Hilfe und freundliche Grüße



-- Editier von CutRei am 08.04.2016 20:45

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

In welcher Form war die Verwaltung denn überhaupt berechtigt, derartige Absprachen rechtsverbindlich zu treffen?

Hat der alte Vermieter die verzögerte Zahlung immer wiederspruchslos akzeptiert und die Zahlung ging immer direkt an den Vermieter?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12309.04.2016 19:56:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Von der alten Verwaltung wurde es einfach hingenommen als ich den Einwand erbracht habe bei der Unterzeichnung des Vertrags. Nun hat die Verwaltung gewechselt und diese fordert mich nun auf früher zu zahlen. Zuvor wurde es widerspruchslos akzeptiert. Ich bin um ehrlich zu sein nicht sicher was den Vermieter an sich betrifft, ob dieser auch gewechselt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat:
Von der alten Verwaltung wurde es einfach hingenommen als ich den Einwand erbracht habe bei der Unterzeichnung des Vertrags.

Im Eingangspost war noch von einem mündlichen Vertrag die Rede.
Wie schnell sich der doch in Luft aufgelöst hat ...



Zitat:
Das weiß der neue Vermieter auch und schrieb mir per Email nun, nachdem er es seit Januar so hingenommen hat, dass er diesen mündlichen Vertrag nicht mehr erfüllen will und ich nun bitte immer zum 3. Werktag des Monats überweisen soll.

Da wäre der genaue Wortlaut mal sinnvoll ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Egal ob nun mündlicher oder schriftlicher Vertrag und auch egal wann man eingezogen ist, ist nichts anderes vereinbart ist die Miete im voraus, spätestens aber am 3. Werk-, besser gesagt Bankbuchungstag des Kalendermonats fällig.

Das der ehemalige Vermieter bzw. die ehemalige HV das stillschweigend geduldet heißt nicht das dies auch der neue Vermieter bzw. die HV tun muß.

Beachte, mehrfach verspätetete Mietzahlungen können die Kündigung, im E-Fall sogar fristlose, zur Folge haben.

Durch einen Vermieterwechsel bzw. Wechsel der HV wird ein bestehender Mietvertrag nicht ungültig.

-- Editiert von Anitari am 09.04.2016 07:39

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
guest-12309.04.2016 19:56:02
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Von der alten Verwaltung wurde es einfach hingenommen als ich den Einwand erbracht habe bei der Unterzeichnung des Vertrags.
Im Eingangspost war noch von einem mündlichen Vertrag die Rede.
Wie schnell sich der doch in Luft aufgelöst hat ...


Wieso in Luft ausgelöst? Es sind Sozialwohnungen, ich lebe hier als Student. Die neue Verwaltung schrieb mir sogar, dass sie von der mündlichen Vereinbarung weiß. Meine Wortwahl ist unglücklich, das gebe ich zu. Es ist Neuland für mich.

Der genaue Wortlaut der Mail ist: ...uns ist bekannt, dass Sie eine mündliche Vereinbarung mit der [vorige Verwaltung] hatten, die monatliche Miete bis zum Mitte des Monats überweisen zu dürfen. Wir können Ihrem Gesuch, ..., nicht weiter einwilligen. Deshalb bitten wir Sie die Miete pünktlich bis zum 3. Werktag des Monats zu bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von CutRei):
Der genaue Wortlaut der Mail ist: ...uns ist bekannt, dass Sie eine mündliche Vereinbarung mit der [vorige Verwaltung] hatten, die monatliche Miete bis zum Mitte des Monats überweisen zu dürfen. Wir können Ihrem Gesuch, ..., nicht weiter einwilligen. Deshalb bitten wir Sie die Miete pünktlich bis zum 3. Werktag des Monats zu bezahlen.


Was bitte ist daran nicht zu verstehen?

Die neue Verwaltung bzw. der neue Vermieter beruft sich auf den Vertrag. Mündliche Vereinbarungen/Nebenabreden dazu muß sie nicht übernehmen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Mündliche Vereinbarungen/Nebenabreden dazu muß sie nicht übernehmen.


Wenn sie beweisbar wären, dann schon. Ein Mietvertrag kann auch durch mündlichen Vereinbarungen/Nebenabreden geändert werden.

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#8
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Meist steht aber im Vertrag, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen.....

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)
3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ok, danke !

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