Neuer Mietvertrag berechtigt? Mieterhöhung?

9. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Neuer Mietvertrag berechtigt? Mieterhöhung?

Hi,

Ich studiere und wohne, wie es Studenten nun mal machen in einer 3er WG. Von den 3 Mitbewohnern gibt es 2 Hauptmieter und ein Untermieter. Im Urspünglichen Mietvertrag stand Mieter A und Mieter B als Hauptmieter. Der dritte Mieter ist schon immer Untermieter. Als ich (C) vor einem Jahr hier eingezogen bin, wurde einfach eine Vertragsänderung gemacht. D.h. es wurde ein A4 Blatt geschrieben, auf dem Stand, dass der ausziehende Hauptmieter A an mich (C) sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag abgibt. Zudem gab es eine Mieterhöhung. Nun zieht auch Hauptmieter B. D sollte nach dem durch das gleiche Verfahren die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag von B übernehmen.

Die Hausverwaltung stimmte dem vorerst zu. Doch nun heißt es, man könne es doch nicht machen, da aus dem Ursprungsvertrag keine Person mehr die Wohnung bewohnen würde. Dies würde aber aufgrund eines neuen Gesetzes nicht gehen.
Daher möchte die Hausverwaltung einen neuen Mietvertrag aufsetzen. Gleichzeitig mit diesem Mietvertrag soll eine Mieterhöhung in Höhe von 10€ p.Monat stattfinden.

Wir haben einen Holzfußboden in der ganzen Wohnung. Zwischen den Brettern ist der Kit in den Fugen größtenteils nichtmehr vorhanden. Ich weiß leider nicht genau wie lang der Fußboden schon drin ist, hatte aber vor, ihn von der Hausverwaltung wieder instandsetzen zu lassen.

Meine Frage ist nun, ob das mit dem "einspringen" der Mieter für einen anderen wirklich nicht mehr geht.
Ist die Mieterhöhung außerdem schon wieder möglich?
Wie verhält es sich mit dem Fußboden? Wird durch den neuen Mietvertrag eventuell der Anspruch auf einen neuen Boden (wenn er im Moment bestehen sollte) untergehen?

Ich weiß nicht genau, was für Informationen zur beantwortung meiner Fragen noch notwendig sind. Fragt bitte einfach, wenn Ihr nochwas wissen müsst.

Für eure Hilfe schonmal vielen dank!

mfg Wolle

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-- Editiert Wolle9 am 09.02.2012 18:09

-- Editiert Wolle9 am 09.02.2012 18:09

-- Editiert Wolle9 am 09.02.2012 18:10

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Dies würde aber aufgrund eines neuen Gesetzes nicht gehen.


Es war schon länger so, dass der Vermieter nicht jeder Veränderung der Vertragspartner einfach zustimmen mußte.

Gegen einen neuen Vertrag wird man sich also nicht wehren können, sonst bleibt B weiter Mieter.
Der neue Vertrag kann natürlich ausgehandelt werden, also die Instandsetzung des Fußbodens müßte dort vereinbart werden.

Ein neuer Vertrag (je nach dem wie er aussieht) kann auch Vorteile bringen, da die neuen Mieter dann nicht für alte Mängel die A + B + c verschuldet haben, in Anspruch genommen werden können.
Bisher wären sie ja nicht nur in Rechte sondern auch in Pflichten (dazu gehören eben auch die alten) eingetreten.

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"Bewertungen freuen mich immer"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

OK. Das mit dem neuen Mietvertrag ist OK.
Was ist mit der Mieterhöhung. Die müsste doch begründet werden oder? Kann man dagegen irgendwie argumentieren?
Was würdest du empfehlen am besten wegen dem Fußboden vorzugehen?
Die Mieter im Ursprünglichen Mietvertrag waren A,B und der Untermieter (später C statt B). Im neuen Vertrag wären es C, D und der Untermieter.

Im übrigen ist der Fußbodenschaden nicht durch verschulden der Mieter entstanden. Bis auf eine Stelle in der Küche, die eindeutig von einem ungeeigneten Stuhl kommt.

mfg

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-- Editiert Wolle9 am 09.02.2012 18:29

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ah OK. Naja...ausziehen ist keine Alternative:-)

Wie könn ich das mit dem Fußboden am besten Regeln.

Was ist, wenn im Mietvertrag, wird "gebraucht" übergeben. Da könnte ich doch wegen dem Fußboden nichtmehr machen oder?

mfg

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1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ja und da ist doch der Vermieter dazu verpflichtet diesen wieder in Ordnung zu bringen. Oder sehe ich das falsch?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Zu dem Fußbodenproblem in aller Kürze: lies bitte § 535 BGB !

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1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Danke. Den hatte ich schon gelesen. Sind jetzt dielen mit alten runtzligen Fugen dazwischen für den vertragsmäßigen Gebrauch geeigneter Zustand? :-) Es wäre ja dann egal, ob ich das vor oder nach dem neuen Mietvertrag geltend mache. Wie ist das nun mit dem Verschulden? Immerhin ist die abnutzung an einer stelle in der Küche durch einen Stuhl mit Metallfuß. Da wäre es bestimmt interessant wie lang der Boden schon drin ist.
nach BGH is die das wohl ca. nach 8 - 10 Jahren bei Teppichböden. Aber bei Holz?

-- Editiert Wolle9 am 10.02.2012 09:34

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