Neuer Mietvertrag - Schönheitsreperaturen - habe ich da was falsches gelesen?

28. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
HollaDie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Mietvertrag - Schönheitsreperaturen - habe ich da was falsches gelesen?

So, nachdem nun die alte Wohnung gekündigt ist, kam heute der neue Vertrag. Da machen mich aber die Klauseln wegen den Schönheitsreperaturen doch sehr stutzig:

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1. Da in der Miete die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung nicht enthalten sind, übernimmt der M die Schönheitsreperaturen.
2. Der M verpflichtet sich, die Schönheitsreperaturen fachmännisch durchzuführen, sobald und soweit dies objektiv notwendig ist. Im Allgemeinen werden Schönheitsreperaturen in den Mieträumen erforderlich sein, wenn für
- Küche, Bad, Dusche/WC (Nassräume) nach 3 Jahren (36 Monate)
- Wohnzimmer/Schlafzimmer/Diele/Flur (Wohnräume) nach 5 Jahren (60 Monaten)
- Nebenräume nach 7 Jahren (84 Monate)
seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten vollständigen, fachmännischen Herrichtung der Mieträume nach Vertragsbeginn verstrichen sind. Wurden die Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses ganz oder teilweise unrenoviert übergeben, besteht die Verpflichtung des M zur Durchführung von Schönheitsreperaturen erst nach Ablauf dieser allgemeinen Renovierungsfristen.
3. Zu den Schönheitsreperaturen gehören üblicherweise das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses, das Streichen der Heizkörper, der Heizrohre und anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigem Abnutzungsspuren das Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, die fachmännische Reinigung der Teppiche.
4. Eine Ausführung der Schönheitsreperaturen, die nicht den Anforderungen fachmännischer Qualitätsarbeit entspricht, braucht der Vermieter nicht zu dulden.

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Nachdem was ich nun gelesen habe, sind doch 2. und 4. voll zu streichen und 3. kann ich mir auch nicht so recht vorstellen.
Oder habe ich da was falsches gelesen?
Vielen Dank für die Hilfe :)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich denke, die Klausel ist in Ordnung und wirksam!

Was steht denn zum Thema 'Auszug' und Endrenoverung im Mietvertrag?

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#2
 Von 
HollaDie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht:

1. Der Mieter hat spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemäß 314 (siehe oben die Sache mit den Schönheitsreperaturen) fälligen Schönheitsreperaturen fachmännisch durchzuführen.
2. Endet das Mietverhältnis bevor die Schönheitsreperaturen gemäß §14 erstmals oder erneut erforderlich und fällig werden, ist der Mieter zur Abgeltung der während der Mietzeit eingetretenen Abnutzung der Mieträume verpflichtet, sich an den Kosten künftiger Schonheitsreperaturen durch Zahlung eines Geldbetrages zu beteiligen. Die Höhe der von dem M geschuldeten Zahlung richtet sich auf der Grundlage eines von dem VM bei einem Malerfachbetrieb einzuholenden Kostenvoranschlags nach dem Verhältnis der gemäß §14 Ziff. 2 vereinbarten allgemeinen Renovierungsfristen zu dem Vertragsbeginn bzw. zu der letzten Renovierung.
[Berechnungsbeispiel]
Zur Abwendung der Zahlungsverpflichtung der gemäß §18 (dieser jener hier ist 18) Ziff. 2 hat der M die Möglichkeit, die bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälligen Schönheitsreperaturen nach Maßgabe des §14 Ziff. 3+4 selbst durchzuführen.

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Und dann mal eine Frage nebenbei: für Einmalaufwendungen (Schäden am Waschbecken oder so) sind 80€ festgehalten - ich dachte es wären 75€?

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

[Berechnungsbeispiel]

Steht da jetzt tatsächlich ein Berechnungsbeispiel oder nur das Wort ?


Wenn in Deinem Vertrag 80 € vereinbart wurden, sind es eben 80 € (alles wird teurer).






-- Editiert von Mortinghale am 28.09.2007 20:29:36

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#4
 Von 
HollaDie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht ein Berechnungsbeispiel, ich habs nur nicht niederschreiben wollen. Da gilt doch sowieso immer nur das gleiche, oder?


Was mir grad noch eingefallen ist: Im Vertrag steht was davon, das wir bei Auszug renovieren müssen, müssen das jetzt beim Einzug aber auch schon. Die Wohnung wird nämlich von den Vormietern unrenoviert übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2040x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Schlußklausel ist unwirksam.

Insgesamt bedeutet das, dass du zwar während der Mietzeit deine eigenen Renovierungen zu machen hast, wenn du dies für angemessen hältst, aber bei Beendigung des Mietverhältnisses mußt du nicht renovieren, sondern kannst besenrein die Wohnung verlassen.

Bzgl. der Kleinreparaturen sind 80 Euro in Ordnung.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HollaDie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah man, ne :p Ich bin nur ein wenig im Stress, da wir den Vertrag morgen direkt wieder rausschicken müssen

Ah, ok :) Dann können wir den Vertrag also ruhig unterschreiben - oder muss das vorher noch klargestellt werden das die Klausel ungültig ist?

-- Editiert von HollaDie am 28.09.2007 20:27:17

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn Du das klar stellst, dann wird der Vermieter den Vertrag ändern. Also überlege selbst, ob Du darüber reden willst.... ;)

Übrigens, das entsprechende Urteil z.Th. Schlußrenovierung kannst Du ja schon mal notieren für den Fall, dass Du irgendwann wieder ausziehst:

BGH, Urteil vom 12.09.2007 Aktenzeichen VIII ZR 316/06 (Schlußrenovierung)

BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a> (Abgeltungsklasuel)





-- Editiert von justice005 am 28.09.2007 20:38:49

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#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Justice

Die Schlußklausel ist unwirksam.

Selbst mit Berechnungsbeispiel ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Gerade mit Berechnungsbeispiel, da ja der Bezug zu den starren Fristen geradezu vorgerechnet wird.... ;)

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