Mir liegen sich widersprechende Informationen vor. Deshalb bitte ich hier um Informationen, was genaue Rechtsprechung ist bzw. wo ich verlässliche Quellen dazu finde.
1)
Aussage: Grundsteuer ist fester und nicht variabler Bestandteil der Gebäudekosten und muss somit in die Grundmietkosten eingerechnet sein. Hat nichts bei den Nebenkosten (variabel von Jahr zu Jahr) zu suchen.
Falls Grundsteuer sich ändert, kann der Vermieter die Miete anpassen.
2)
Widersprüchliche Aussage: Grundsteuer gehört in die Nebenkosten.
Unterfälle:
a) Ja, aber nur wenn dies im Mietvertrag extra drin steht.
b) Immer, auch wenn dies im Mietvertrag nicht extra drin steht.
Was stimmt nun ?
Oder gibt es noch weitere Aussagen dazu, wovon dies abhängt ?
Und wo finde ich verlässliche Quellen und nicht nur "Diskussionen" darüber ?
Gibt es eine "höchstrichterliche Rechtssprechung" oder ist das ganze irgendwo "zementiert" ?
Nebenkostenabrechnung Umlage Grundsteuer
2. September 2018
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Frage vom 2. September 2018 | 08:32
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung Umlage Grundsteuer
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#1
Antwort vom 2. September 2018 | 09:10
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatWidersprüchliche Aussage: Grundsteuer gehört in die Nebenkosten. :
Richtig. Betriebskostenverordnung § 2 Punkt 1
ZitatUnterfälle: :
a) Ja, aber nur wenn dies im Mietvertrag extra drin steht.
b) Immer, auch wenn dies im Mietvertrag nicht extra drin steht.
Im Mietvertrag muß vereinbart sein das der Mieter die Neben-/Betriebskosten trägt.
Dann gelten alle 16 der insgesamt 17 Betriebskostenarten, u. a. die Grundsteuer, als vertraglich vereinbart und somit umlagefähig.
Die Betriebskostenarten, bis auf Punkt 17, müssen nicht im Vertrag aufgelistet sein.
https://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktuelles/rechtssprechung/betriebskosten/875-bgh-urteil-vom-10-2-2016-az-viii-zr-137-15#null
Es gibt allerdings etwas "spezielle" Mietvertragsexemplare wo das anders ist. Das habe ich jetzt mal außer acht gelassen. Solltest Du so einen "speziellen" Vertrag haben dann stell den, ohne persönliche Daten, bitte mal ein.
#2
Antwort vom 2. September 2018 | 09:10
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
Zitata) Ja, aber nur wenn dies im Mietvertrag extra drin steht. :
Wenn im Mietvertrag die einzelnen Positionen der Betriebskosten aufgeführt werden, oder auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen wird. In diesen Fällen sind die Grundsteuern umlagefähig.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 2. September 2018 | 09:14
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Zitat:Zitata) Ja, aber nur wenn dies im Mietvertrag extra drin steht. :
Wenn im Mietvertrag die einzelnen Positionen der Betriebskosten aufgeführt werden, oder auf § 2 der Betriebskostenverordnung verwiesen wird. In diesen Fällen sind die Grundsteuern umlagefähig.
Auflistung oder Verweis auf § 2 der BetriebskostenVO ist nicht mehr nötig.
#4
Antwort vom 10. September 2018 | 11:33
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 4x hilfreich)
Ich möchte mich ganz herzlich für die verschiedenen Hinweise und Beiträge bedanken und werde dies bei meinem Schreiben an die Hausverwaltung berücksichtigen.
Nebenbei gesagt - es geht nicht mehr um evtl Nachzahlung, denn die NK-Abrechnung kam hoffnungslos verspätet. Hingegen aus Sicht des Vermieters, könnten ein paar EUR Erstattung möglich sein. Je nachdem auf welchem Wissensstand die Hausverwaltung ist. Jedenfalls mal ein Wink mit dem Zaunpfahl, die Abrechnung künftig binnen Jahresfrist vorzulegen.
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