Nebenkosten erhöhung

23. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Andreea Arambasa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkosten erhöhung

Hallo,
ich vermiete seit Okt. 2006 meiner Eigentümswohnung an einer einzigen Person und habe die Nebenkosten nach meinem Verbrauch kalkuliert bzw. direkt aus dem Wirtschaftsplan übernommen - ich habe dort auch alleine bis zum Ende September gewohnt). Seit Jan. 2007 wohnt mein Mieter dort mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das haben sie auch bekannt gegeben und wir haben es der Eigentümergemeinschaft und dem Hausverwalter kommuniziert. Dadurch hat sich der Wirtschaftsplan geändert und solche Posten wie z.B. Mühlgebühr (nach Personzahl berechnet) für 2007 verdoppelt. Die neuen umlagefähigen Nebenkosten habe ich schriftlich Ende Juni bei der Eigentümerversamlung bekommen.
Darf ich nun von den beiden die Nachzahlung rückwirkend fordern? Im Mietvertrag haben wir kein Umgang mit dem Thema festgestellt. Es klingt kleinlich, das sind eben nur 15 Euro im Monat, aber über 12 Monaten sammelt sich was. Die Erhöhung ist legitim, oder?
Ich wohne auch seit einige Monaten mit meinem Freund, und unsere Vermieterin hat uns deswegen pauschal die monatliche Miete um 50 Euro erhöht (Nebenkosten und Vewaltungskosten, etc.). Dürfte sie das?
Dankeschön!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Hallo Andrea,

hast Du zu den Nebenkosten im Mietvertrag gar nichts geregelt? Ist wenigstens geregelt, ober der Mieter eine Pauschale zahlt oder eine Nebenkostenvorauszahlung (gegen Abrechnung) ???

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zu Deiner vermieteten Wohnung:
Eine rückwirkende Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung ist nicht zulässig. Grundsätzlich muss eine Erhöhung der nebenkosten genau begründet werden. Das geht am Besten, wenn man dafür als Grundlage eine konkrete Abrechnung nehmen kann.

Problemlos kannst Du die Nebenkosten daher erst erhöhen, wenn die erste Abrechnung für ein komplettes Jahr vorliegt und sich daraus eine entsprechende Nachzahlung ergibt.

Zu der von Dir und Deinem Freund gemieteten Wohnung:
Es gelten die gleichen Grundsätze. Der Vermieter muss genau begründen, wie die Forderung zustande kommt. Dabei ist zudem zu beachten, dass Verwaltungskosten alleinige Sache des Vermieters sind.

Solltet Ihr jedoch bereits seit mehreren Monaten die höhere Miete gezahlt haben, dann habt Ihr die Erhöhung damit anerkannt und könnt kaum noch dagegen vorgehen.

Wenn es sich nur um die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung handelt, dann ist das unproblematisch, da das mit der Abrechnung ohnehin abgeglichen wird.

Eine echte Mieterhöhung ist im Zusammenhang mit dem Einzug einer weiteren Person im Regelfall gar nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Andreea Arambasa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle hilfreiche Beiträge zu meiner Frage!
Zu unserer Warmmiete: wir haben die 50 € Erhöhung nicht akzeptiert, also unser Instinkt von damals war gut.

Zu meiner Eigentümswohnung, verstehe ich es korrekt, dass auf Basis eines Wirtschaftsplanes darf der Vermieter die Nebenkosten nicht erhöhen. Erst mit der Abrechnung Ende des Jahres darf er ein Ausgleichverfahren eingehen...?

Das haben wir leider nur für Strom und Gas schriftlich vereinbart. Es ist so, dass mein Mieter Expatriate ist, arbeitet in Deutschland für drei Jahre in einem großen Konzern. Dafür hat seiner Firma ein Vermieter gesucht (mich), der in der Lage war, schnell eine möblierte Wohnung für ihn zur Verfügung zu stellen, und da er kein Deutsch sprach, auch dass der Vermieter so viel wie möglich von den Kosten auf seinem Namen lässt - deswegen habe ich die Strom und Gas Rechnung auf mein Name gelassen. Der Mieter konnte bei der Wohnsuche als Single über eine gewisse Summe verfügen (der Konzern überweist ihm monatlich diese Summe auf seinem Konto und ich bekomme es von ihm).

Leichtsinnigerweise haben wir damals ihm als ewiger Single betrachtet und folgendes steht im Mietvertrag: "Die Miete beträgt monatlich 550 Euro. Die Kosten für Strom, Heizung, Frischwasser, Regenwasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strassenreinigung, TV/Rundfunkgebühren sind bereits in der Miete in Höhe von 550 Euro enthalten, wobei die Kosten für Strom und Gas mit einer monatlichen Vorauszahlung in Höhe von 130 Euro enthalten sind, und eine jährliche Abrechnung bzw. Anpassung erfolgen wird."

Darf ich trotzdem Ende des Jahres eine Nachzahlung fordern? Man merkt, dass ich zur 1. Mal eine Wohnung vermiete, oder ; )??

Nochmals Dankeschön für Euere Tipps!
Andreea



-----------------
"Andreea"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

M.E. hättet ihr gleich im Januar einen neuen Mietvertrag machen müssen. Der jetzige Mietvertrag läuft ja nur auf seinen Namen oder habt ihr seine Freundin jetzt mit aufgenommen?

Grundsätzlich ist es sinnvoll im Mietvertrag eine Netto- (Kalt-)Miete zu vereinbaren und die Betriebskosten grundsätzlich mit einer Abschlagszahlung zusätzlich zur Kaltmiete zahlen zu lassen. Bei Abrechnung der Betriebskosten muss dann ein höhere Verbrauch immer vom Mieter getragen werden und nicht vom Vermieter.

Wenn ich den Passus lese, den ihr im Vertrag habt, dann habt ihr bald keine Kaltmieteinnahme mehr, weil die Betriebskosten von den 550,00 Euronen abgezogen werden.

Folgendes würde ich vorschlagen: Mit dem Mieter in Verbindung setzen und sagen, dass neuer Mietvertrag bzw. Änderung bzgl. der Betriebskosten vorgenommen werden muss, da die Vermietung nur auf der Basis erfolgte, dass er dort alleine wohnt. Jetzt sieht Situation anders aus, da Freundin dort mit wohnt. Vielleicht lässt er sich ja darauf ein. Wünsche euch Glück!

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"Scientia potentia est."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Den Einzug der Freundin kann der Vermieter weder verhindern, noch hat er in dem Zusammenhang einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages.

Der Mieter benötigt dennoch Eure Zustimmung für den Einzug seiner Freundin. Die Zustimmung könnt Ihr von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. Da die Freundin aber schon im Januar eingezogen ist, dürfte so ein Vorgehen jetzt nicht mehr möglich sein, es sei denn Ihr habt jetzt erst davon erfahren.

Besser wäre es gewesen, sämtliche Nebenkosten abzurechnen. Dann hättet Ihr das Problem jetzt gar nicht.

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