Hallo zusammen,
ich habe mein Wohnverhältnis zu meiner Vermieterin zum 31.07.2017 schriftlich gekündigt mit Einhalt der Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wohnung neu gestrichen und alle Wohnräume waren leer und der Schlüsselübergabe stand nichts im Wege...NUR...meine Vermieterin meinte sie könne keine Übergabe vollziehen da sie 14 Tage in Urlaub ging und ich ; ihres Erachtens nach die Wohnung nicht genügend gestrichen hätte und hier und da einige "Mängel" an den Wänden waren-diese sollte ich während ihres Urlaubes nachbessern...auf gut deutsch-es war ihr nicht gut genug! Ich solle auch während ihres Urlaubes für die Miete aufkommen für den ganzen August 2017 wobei ich seit dem 31.07.2017 nicht mehr dort wohnte und beim neuen Rathaus bereits in der neuen Gemeinde registriert wurde. Auch hatte mich meine Vermieterin beim Einzug (Anfang 2015) erwähnt dass sie auch in Abwesenheit der Vermieter gelegentlich "Kontrolldurchgänge" durchzog um "nach dem Rechten" zu sehen. Auf meiner Anfrage ALLE Schlüssel zu bekommen meinte sie das könne sie nicht machen da sie selbst einen Satz Schlüssel zur Wohnung braucht-eben um im Falle nach dem Rechten zu sehen! Was ist hier zulässig und was nicht?? Ich bedanke mich im Vorfeld um hilfreiche Antworten.
Nachzahlung (unberechtigt?!) von Miete
8. Januar 2018
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Frage vom 8. Januar 2018 | 22:47
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung (unberechtigt?!) von Miete
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#1
Antwort vom 8. Januar 2018 | 23:20
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16839x hilfreich)
Nichts von dem was die Vermieterin behauptet ist zulässig. Bezüglich der Schlüssel hätte man die Vermieterin auf Heausgabe der Schlüssel verklagen können oder alternativ das Schloss austauschen können.
#2
Antwort vom 8. Januar 2018 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (120264 Beiträge, 39861x hilfreich)
Zitatmeine Vermieterin meinte sie könne keine Übergabe vollziehen da sie 14 Tage in Urlaub ging :
Problem der Vermieterin.
Sie hatte lange genug Zeit was für die Schlüsselübergabe zu organisieren.
Die Frage ist nur, was kann man wie genau beweisen?
Denn wenn man die vom Vermieter verweigerte Schlüsselübergabe nicht beweisen kann, hat man durchaus ein Problem.
Zitatauf gut deutsch-es war ihr nicht gut genug! :
Sofern es objektiv "durchschnittlicher Art und Güte" genügt, dann wäre das ausreichend.
Ob der Vermieterin das gefällt, ist egal.
Zitatda sie selbst einen Satz Schlüssel zur Wohnung braucht-eben um im Falle nach dem Rechten zu sehen! Was ist hier zulässig und was nicht?? :
Das könnte in dem Falle durchaus zulässig sein.
Der Mieter wurde informiert und hat nichts - nicht einmal einen Widerspruch . unternommen. Das könnte man als konkludentes Handeln ansehen.
Auch hier kommt es auf die Details an.
-- Editiert von Harry van Sell am 08.01.2018 23:48
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#3
Antwort vom 9. Januar 2018 | 08:24
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2377x hilfreich)
ZitatAuch hatte mich meine Vermieterin beim Einzug (Anfang 2015) erwähnt dass sie auch in Abwesenheit der Vermieter gelegentlich "Kontrolldurchgänge" durchzog um "nach dem Rechten" zu sehen. Auf meiner Anfrage ALLE Schlüssel zu bekommen meinte sie das könne sie nicht machen da sie selbst einen Satz Schlüssel zur Wohnung braucht-eben um im Falle nach dem Rechten zu sehen! Was ist hier zulässig und was nicht? :
Dem wurde beim Einzug anscheinend zugestimmt. Andere hätten gleich Widersprochen und das nicht geduldet.
Zitatihres Erachtens nach die Wohnung nicht genügend gestrichen hätte und hier und da einige "Mängel" an den Wänden :
Es reicht aus, wenn die Wand deckend und gleichmäßig gestrichen ist.
ZitatNUR...meine Vermieterin meinte sie könne keine Übergabe vollziehen da sie 14 Tage in Urlaub ging :
Da ist sie selbst Schuld.
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