Nachzahlung Strom/Gas

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachzahlung Strom/Gas

Hallo liebe Leute,

ich wohne in einer 3er WG, in der ich gerade zwischenzeitlich ausgezogen bin für ein Auslandssemester. Ich habe für diese Zeit einen Untermieter. Zudem wird einer meiner Mitbewohner im Oktober/November ausziehen.
Ich habe nun meine Kostenabrechnung vom Strom/Gasanbieter bekommen und frage mich wie ich die Nachzahlung nach dieser Zeit handhaben soll.
Die jetzige Abrechnung ist einfach, da sowohl ich als auch eine andere Mitbewohnerin vor genau einem Jahr eingezogen ist und ich Strom und Gasanmeldung übernommen habe. Von daher beläuft sich der Zeitraum auf genau ein Jahr.
Ich frage mich nun wie ich "abrechnen" soll, wenn meine Untermieterin wieder ausszieht und meine andere Mitbewohnerin ebenfalls auszieht.
Sollen die Kosten bei der nächsten Abrechnung einfach anteilig auf die jeweiligen Monate in der sie noch in der WG lebten angerechnet werden? Wäre das fair, denn in den Wintermonaten verbraucht man natürlich um einiges mehr als jetzt im Sommer. Wie handhabt ihr das so?

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120218 Beiträge, 39849x hilfreich)

Was wurde denn da überhaupt vertraglich vereinbart, bezüglich der Abrechnung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

also explizit zu Abrechnung steht nichts im Mietvertrag, lediglich folgender Abschnitt:
"Ändert sich die Höhe der Miete oder der Vorauszahlungen/Pauschalen (Strom, Gas, Internet) im Hauptmietvertrag, so kann der Hauptmieter die Änderungen auch im Verhältnis zum Untermieter nach Darlegung entsprechend geltend machen. "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wenn du monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart hast, dann bist du automatisch auch zur Abrechnung verpflichtet - daraus können sich dann eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch des (Unter)mieters ergeben.

Hast du keine Vorauszahlungen vereinbart, dann ist der monatliche Betrag als Pauschale/Fixbetrag anzusehen - zu einer Abrechnung bist du dann weder verpflichtet noch berechtigt. Dann würdest du auch keine Nachforderung stellen können.

Was hast du also nun vereinbart?

Mal Allgemein:
Falls keine Zwischenablesung erfolgt ist, dann kann bei einem Nutzerwechsel die Gradtagszahlentabelle für die zeitanteilige Umlage der Heizkosten verwendet werden
http://www.waermemessdienst.com/upload/1374692_15.pdf
Wenn keiner der aufgeführten Ausnahmegründe zutrifft, dann hat allerdings der (Unter)Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht gemäß § 12 b der HeizkostenV
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9b.html

Edit: habe überlesen

Zitat (von Ms.Cyanide):
meine Kostenabrechnung vom Strom/Gasanbieter bekommen

Also wird die betreffende Wohnung nicht über Zentralheizung sondern direkt beheizt?
dann trifft die Heizkostenverordnung nicht zu ...

Bitte also erstmal die Fragen beantworten


-- Editiert von Lolle am 28.07.2017 17:48

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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