Nachweis über Anlage der Kaution

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sparkassenhasser
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachweis über Anlage der Kaution


Hi,

in meinem Mietvertrag steht, dass meine Mietkaution durch die HV für mich festverzinslich angelegt wird. Ich habe irgendwo gehört, dass in diesem Fall die HV einen Nachweis dieser Anlage erbringen muss (hat sie nicht), da sie sonst evtl. keine anspruch auf die Kaution hätte.

Stimmt das so?

-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

NEIN

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
NEIN


unaufgefordert nicht, aber:
quote:
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der geleisteten Kaution nachweist (Siehe: LG Düsseldorf WuM 1993, 400). Sollte der Vermieter beispielsweise die ordnungsgemäße Anlage der ersten Rate der Kautionsleistung nicht nachweisen, ist der Mieter berechtigt, die Zahlung der beiden Folgeraten zurückzubehalten (Siehe: AG Braunschweig WuM 1987, 257). Im Übrigen steht dem Mieter ein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf die Erbringung der Nachweispflicht durch den Vermieter zu.


-----------------
"Bewertungen freuen mich immer"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sparkassenhasser
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)


Vielen dank an Spezi-2, das ist ja eine Steilvorlage für jeden der ein wenig formulieren kann!

Da die langjährigen Mieter allerdings meinen, dass ich nicht von der HV hören werde solange ich denen kein juristisches Feuerwerk biete:

Was wären dann die nächsten Schritte?

z.B.

Erinnerung mit Fristsetzung wie lange nach dem erste scgreiben?

Wann klage ich?

Wird die Sache irgendwann strafrechtlich relevant? (Nach meiner Erfahrung macht Strafrecht müde HVs so munter!)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Für die Höhe und die Anlage der Mietkaution ist der § 551 BGB ausschlaggebend.

Und diese beiden Urteile gehören zur Gesamtinformation:

BGH, Urteil vom 25.06.03:
Der Vermieter muss die Kaution (getrennt von seinem eigenen Vermögen) anlegen.
Der Mieter kann vom Vermieter einen Nachweis darüber verlangen, dass dieser die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat. Verweigert der Vermieter den Nachweis, dann darf der Mieter die laufende Miete bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückhalten.

BGH, Urteil vom 20.12.07

Allerdings muss der Mieter die zurückgehaltene Miete nachzahlen, wenn der Vermieter nachweist, dass er die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

@sparkassenhasser

wo Sie da das Strafrecht aufblitzen sehen ist mir ein Rätsel.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Da die langjährigen Mieter allerdings meinen, dass ich nicht von der HV hören werde solange ich denen kein juristisches Feuerwerk biete:

Eigentlich sollte man sich natürlich zu Beginn des MV darum kümmern, dass die Kaution richtig angelegt wird. Wenn, wie hier, das MV schon länger besteht, sollte man als M zunächst einmal in die Jahresabrechnung gucken, bevor man ein Feuerwerk abbrennt, denn üblicherweise werden dort die dem Kautionskonto gutgeschriebenen Zinsen ausgewiesen. Wenn nicht, dann ist der VM entweder schlampig, oder hat die Kaution tatsächlich nicht richtig angelegt.

quote:
wo Sie da das Strafrecht aufblitzen sehen ist mir ein Rätsel.

Die Kaution ist KEIN Geld des VM, sondern ist von diesem nur entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verwalten. Der VM kann sich z.B. wegen Untreue strafbar machen. Es gibt leider immer mal wieder Fälle, wo VM den Sinn und Zweck einer Kaution völlig missverstehen und meinen, sie dürften sich an der Kaution nach Gutdünken bedienen, da die Kaution Eigentum des VM sei.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
einmal in die Jahresabrechnung gucken,... denn üblicherweise werden dort die dem Kautionskonto gutgeschriebenen Zinsen ausgewiesen.

Mausi, wie kommste denn da wieder drauf ?

quote:
Die Kaution ist KEIN Geld des VM

Zumindest nicht sofort, nach Erhalt.

quote:
wo VM den Sinn und Zweck einer Kaution völlig missverstehen und meinen, sie dürften sich an der Kaution nach Gutdünken bedienen, da die Kaution blablabla...

Hauptsache M verstehen den Sinn und Zweck, die komplette Kaution, gleich zu Beginn des Mietverhältnisses, dem Obdachgeber in bar zu übergeben.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort



#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hauptsache M verstehen den Sinn und Zweck, die komplette Kaution, gleich zu Beginn des Mietverhältnisses, dem Obdachgeber in bar zu übergeben. <hr size=1 noshade>

Von derartigem Gelaber des VM muss sich kein M ins Bockshorn jagen lassen. Es gilt immer die zwingende gesetzliche Regelung, wonach die Kaution in drei gleichen Monatsraten geleistet werden kann. Dem Drillmeister ist ganz offenbar § 551 BGB unbekannt.
quote:<hr size=1 noshade>Hä? Was hat denn die Kaution bzw. deren Zinsen in der Betriebskostenabrechnung zu suchen? <hr size=1 noshade>

Die Bescheinigung erfolgt in aller Regel im Zusammenhang mit der BK-Abrechnung. Bestandteil der BK-Abrechnung ist sie aber nicht.
Zur Zinsbescheinigung kann z.B. hier nachgelesen werden:
Mietkaution
(ganz am Ende)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Ihren Vermieter auffordern, Ihnen diese Bescheinigung auszuhändigen, damit Sie die Zinsabschlagsteuer bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Das wird nicht funktionieren weil die Abschläge auf des VM's Namen erfolgte.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das wird nicht funktionieren weil die Abschläge auf des VM's Namen erfolgte. <hr size=1 noshade>

Das ist falsch. Die Zinsen – und folglich auch die Anrechnung darauf entfallender Steuern – stehen in jedem Fall dem M zu. Sofern die Kaution nicht auf den Namen des M angelegt ist (etwa bei Sammelkonten), muss der VM dem M Zinsen und evtl. Zinsabschlag mitteilen, was in der Praxis zumeist im Zusammenhang mit der NK-Abrechnung erfolgt.

Sollten Sie, lieber Drillmeister, VM sein, dann haben Sie ganz offenbar keine Ahnung von der Materie (siehe auch oben zu § 551 BGB , der Ihnen ja ebenfalls ganz offensichtlich auch unbekannt war). Googeln Sie mal „Kaution" und „Zinsabschlag".
Mir ist aber bewusst, dass viele Klein-VM kaum Ahnung vom MietR haben, und es bestimmte Fälle gibt, in denen von der Kaution kein Steuerabschlag einbehalten wird, weswegen aus dem Fehlen entsprechender Angaben nicht automatisch auf eine fehlende Kautionsanlage geschlossen werden kann.

Im Übrigen ging es mir darum, dem TE einen Weg aufzuzeigen, wie man möglicherweise ohne große Mühe etwas über die Kautionsanlage herausfinden kann. Es wäre ja misslich, wenn der TE dem VM mit dem StrafR drohen möchte, obwohl er die geforderten Angaben in der eigenen NK-Abrechnung hätte finden können.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Die Zinsen – und folglich auch die Anrechnung darauf entfallender Steuern – stehen in jedem Fall dem M zu.

Wenn aber alles auf den VM Namen läuft spielt das FA nicht mit.

quote:
Sofern die Kaution nicht auf den Namen des M angelegt ist (etwa bei Sammelkonten),

Wieso Sammelkonten, üblicherweise läuft auf jede WHG ein Sparbuch, auf des VM Namen !

quote:
muss der VM dem M Zinsen und evtl. Zinsabschlag mitteilen,

Wenn das einen M interessiert kann er ja anfragen, wird aber enttäuscht sein, wenn der VM oder auch die Bank aufgrund von Datenschutz dazu nix sagen dürfen / wollen.

quote:
und es bestimmte Fälle gibt, in denen von der Kaution kein Steuerabschlag einbehalten wird,

Das gibt es nur wenn der VM eine NVB erhält, nur warum sollte dadurch der M profitieren ?

quote:
die geforderten Angaben in der eigenen NK-Abrechnung hätte finden können.

Nein kann er nicht, weil die da nix zu suchen haben.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Lieber Drillmeister,

auf Ihre absolut neben der Sache liegenden Ausführungen werde ich hier nicht weiter eingehen – zumal das auch von der Fragestellung des TE zu weit weg führt.

Sie, lieber Drillmeister, wissen jedenfalls offenbar nicht, wovon Sie schreiben!
Wenn Sie schon keine Vernunft annehmen wollen, dann doch bitte wenigstens meinen Rat und googeln Sie mal. Um die Sache für Sie leichter zu machen, hab’ ich schon mal ein paar Quellen herausgesucht, die aus meiner Sicht auch von Ihnen akzeptiert weren könnten, z.B:

n-tv

Berliner Zeitung

Vermieter-Forum

Fazit: Sogar im Vermieterforum hat man mehr Ahnung, als Sie.


-- Editiert Ilsa1939 am 18.01.2012 19:21

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

erhältst Du eine Zins-/Steuerbescheinigung von der Bank

Seltsamerweise bekomme ich die nicht.
Ich sehe zwar beim Nachtragen der Zinsen, was an KESt und Soli abgezogen wurde, aber (zumindest ohne Aufforderung) bekomme ich keine Bescheinigung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

(1.)

quote:
Quark. Die Jahresabrechnung der Bank über die Zinsen kommt irgendwann im Jahr, bei uns meistens im März.

Bei großen Mietgesellschaften oder Hausverwaltungen wird die Kaution oft auf Sammelkonnten der Gesellschaft angelegt. Diese teilen ihren Mietern dann die für die Steuererklärung benötigten Beträge in aller Regel zusammen mit der NK-Abrechnung mit.

(2.)
quote:
Seltsamerweise bekomme ich die nicht.

Dafür kann es meherer Günde geben:
a) Seit der Abgeltungssteuer muss man die Steuerbescheinigung beantragen, was sinnvoll ist, wenn der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % ist - meine ich.
b) Bei kleinen Anrechnungsbeträgen, bis 10,- €, musste die Bescheinigngen schon immer beabtragt werden - meine ich.
(bei beidem kenne ich mich aber nicht so gut aus)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Ich sehe zwar beim Nachtragen der Zinsen, was an KESt und Soli abgezogen wurde,

Richtig, wird ja in jedes Sparbuch gedruckt.

quote:
aber (zumindest ohne Aufforderung) bekomme ich keine Bescheinigung.

Und selbst wenn ist darauf alles zusammengefasst und nicht einzeln.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Kaution und Zinsabschlagsteuer
Weil die Kaution bei Fälligkeit mit Zinsen an den Mieter zurückgezahlt wird, trägt der Mieter auch die Steuerlast, die gegebenenfalls auf die Zinsen angerechnet, vom Kreditinstitut einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt werden. LG Berlin 62 S 107/99 MM 12/99, S. 36



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weil die Kaution bei Fälligkeit mit Zinsen an den Mieter zurückgezahlt wird, trägt der Mieter auch die Steuerlast, die gegebenenfalls auf die Zinsen angerechnet, vom Kreditinstitut einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt werden. LG Berlin 62 S 107/99 MM 12/99, S. 36 <hr size=1 noshade>

Sehr gut, lieber Drillmeister!
Vielleicht wird eines Tages aus Ihnen ja doch noch mal ein richtiger Vermieter.

Wenn Sie das Urteil schon gefunden haben, dann haben Sie es hoffentlich auch gelesen. Dort heißt es nämlich:

"Für das Verfahren zur Bescheinigung des von den Zinsen einbehaltenen Zinsabschlags gilt folgendes:
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 550b II BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 I, III AO ), damit er die Zinsen versteuern und den einbehaltenen Zinsabschlag auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen kann (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1992 (BStBl. I 1992, 693 = NJW 1993, 115)).
(2) Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk "Treuhandkonto" zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen a. a. O.).
(3) Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO ) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 III 1 Nr. 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheids und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und den anteiligen Zinsabschlag mitzuteilen. Diese Unterlagen hat der Mieter seiner Einkommensteuererklärung beizufügen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 09. Mai 1994 (IV B 4 – S 2252 – 276/94 = NJW 1994, 2600))."

Sie sehen also:
Ein VM, der sich korrekt verhält, hat den M in jedem Fall über die auf seine Kaution gezahlten Zinsen und evtl. Abzugsbeträge zu informieren, und nicht dummes Zeugs über Datenschutz zu schwafeln. Daher steht, wie von mir eingangs bereits angemerkt, dem M bei einem sich redlich verhaltenen VM ein einfaches Mittel zur Verfügung, um sich einen ersten Eindruck über die Anlage der Kaution zu verschaffen. Dass sich viele ahnungslose Klein-VM aus Unwissenheit an die Regelungen nicht halten und vielen M das Ganze ebenfalls unbekannt ist, ist nun mal leider so, aber zumindest Sie haben jetzt ja ganz alleine herausgefunden, wie die Sache richtig laufen muss.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist

Nein Kreditinstitut weiß i.a.R. nix, wozu auch.

quote:
mit dem Vermerk "Treuhandkonto" zu versehen.

Auch das weiß das Kreditinstitut nicht, weil es ein 08/15 Sparbuch ist !

quote:
einbehaltenen Zinsabschlag auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen kann

Was wäre bei HIV ?



-- Editiert Moderator am 20.01.2012 14:05

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hast Du je daran gezweifelt ? <hr size=1 noshade>

Ständig sogar. Und gerade als ich mal dachte, jetzt hat er’s doch noch geschnallt, kommt das hier:
quote:<hr size=1 noshade> Nein Kreditinstitut weiß i.a.R. nix, wozu auch. … Auch das weiß das Kreditinstitut nicht, weil es ein 08/15 Sparbuch ist ! <hr size=1 noshade>

Der § 551 Abs. 3 BGB macht doch zwingende Vorgaben, von denen der VM nicht abweichen kann. Tut er’s doch, ist das vom TE angesprochenen Strafverfahren, und zwar wegen Untreue, scheinbar leider doch nicht so fernliegend, wie ich ursprünglich dachte. Ich habe ja nichts dagegen, wenn man sich als Vermiet-Profi aufspielen möchte, aber dabei sollten dann doch nicht Tipps rauskommen, die redliche Vermieter in die Nähe einer strafbaren Handlung führen.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Was soll denn daran strafbar sein eine WHG-Kaution auf ein eigens dazu eröffnete Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist einzuzahlen ?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Lieber Drillmeister,
selbstverständlich helfe ich Ihnen gerne dabei, diejenigen gesetzlichen Regelungen zu verstehen, die Sie scheinbar nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Der Straftatbestand der Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Danach macht sich u.a. derjenige strafbar, der „… die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts … obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt".

Die dem Vermieter hinsichtlich der Kaution obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem § 551 BGB . Nach der zwingenden Vorschrift in Abs. 3 ist der Vermieter u.a. verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen.

Gegen diese ihm obliegende Verpflichtung verstößt der Vermieter, wenn er – wie von Ihnen propagiert – die Kaution auf einem auf den Nahmen des Mieter lautenden 08/15-Sparbuch anlegt. Auch wenn auf diesem Sparbuch nur die Kaution angelegt wird, so ist diese nicht vom Vermögen des Vermieters getrennt. Der Vermieter hat eben nur ein weiteres, auf seinen Namen lautendes Sparbuch.
Um seiner Verpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB gerecht zu werden, muss der VM das Treuverhältnis gegenüber der Bank anzeigen. Hierfür bieten Banken Trauhand- und Fremdgeldkonten an – oder sogar extra auf die Bedürfnisse des Vermieters zugeschnittene Kautionssparbücher oder Sammelkautionskonten.

Nutzt der Vermieter richtigerweise eines dieser Produkte, liegt immer ein Fall der vom LG Berlin erläuterten Fälle vor (weiter oben zitiert), bei denen der Vermieter dem Mieter die über das Kautionskonto bezogenen Zinsen und Anrechnungsbeträge mitteilen muss.

Nutzt der Vermieter diese besonderen Produkte nicht, verstößt er im Sinne von § 266 StGB gegen die ihm obliegende Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Mieters wahrzunehmen, und fügt – spätestens wenn eine Pfändung auf dem Konto liegt – dem Mieter einen Nachteil zu, wegen dem der Vermieter von Strafgericht belangt werden wird. Auch bereits vorher kann dem Mieter ein (kleiner) Vermögensnachteil entstehen, etwa dann, wenn der Vermieter durch seine Weigerung es dem Mieter unmöglich macht, Zinseinkünfte und Anrechnungsbeträge gegenüber dem Finanzamt zu erklären. In der Praxis würde, wenn ein derartiger Fall überhaupt angezeigt wird, die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit einstellen. Anders würde dies jedoch dann aussehen, wenn der Vermieter renitent und unbelehrbar bleibt.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gegen diese ihm obliegende Verpflichtung verstößt der Vermieter, wenn er – wie von Ihnen propagiert – die Kaution auf einem auf den Nahmen des Mieter lautenden 08/15-Sparbuch anlegt. Auch wenn auf diesem Sparbuch nur die Kaution angelegt wird, so ist diese nicht vom Vermögen des Vermieters getrennt. <hr size=1 noshade>

Warum nicht?
Schlieslich wird durch die Nennung des Mieters im Sparbuch als Inhaber doch genau das deutlich gemacht?



quote:<hr size=1 noshade>Um seiner Verpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB gerecht zu werden, muss der VM das Treuverhältnis gegenüber der Bank anzeigen. <hr size=1 noshade>

Das erfplgt zweifelsohne durch Nennung des Mieters als Sparbuchinhaber





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen