Nachträglich mindern?

12. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
trapo02
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträglich mindern?

Hallo!
Ich habe im Mai 2004 meinen Vermieter vor 3 Zeugen in meiner Wohnung von starken Schimmel im Abstellraum (Raum nicht mehr nutzbar) und kleinen Befall über dem Küchenfenster und in einer Ecke des Wohnzimmers informiert. Vermieter hat zugesagt sofort mit der Wohnungsbaugenossenschaft zu sprechen und den Mangel beheben zu lassen. Ich habe im Guten Glauben an eine schnelle Erledigung die normale Miete weitergezahlt. Es hat bis Ende November gedauert, bis der Raum wieder nutzbar war. In Küche und Wohnzimmer ist nichts gemacht. Nur das Dach wurde komplett neu gemacht. Kann ich für diesen Zeitraum (Mai-Novmeber) die Miete noch nachträglich mindern? WEnn ja, wo kann ich das nachlesen? Danke!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Dennis,

seit dem BGH-Urteil v. 16. Juli 2003 (<a href="http://www.advo-bg.de/93BGH__Mietminderung_nach_neuem_Mietrecht_r%FCckwirkend_m%F6glich.php" link="">VIII ZR 274/02</a>)
ist eine rückwirkende Mietminderung möglich.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
trapo02
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Gruwo!

Wo hast Du denn das DENNIS her? ;-)

Ich hab es mir jetzt schon ein paarmal durchgelesen... aber das Anwaltsdeutsch is ja nicht sooo leicht :-)

Welches Argument habe ich denn warum ich die Miete nicht gleich gemindert habe? Sondern das erst rückwirkend nach Abchluß der Arbeiten machen möchte?

Danke für die Antwort

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo trapo02,

touché! Ich habe den Text einfach per dirty copy & paste aus einem älteren Beitrag von mir übernommen und dabei nicht die Anrede geändert...:)

Ich habe noch eine Seite gefunden, auf der das Urteil (etwas) verständlicher erklärt wird. (siehe <a href="http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/bgh/haupt.htm?https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/bgh/bgh0315.htm" link="">hier</a>). Jedenfalls wäre Dein stechendes Argument, dass Du im Vertrauen auf die baldige Mängelbeseitigung von einer sofortigen Mietminderung abgesehen hast. Dazu vielleicht noch ein Hinweis auf das o.g. BGH-Urteil, dann kann sich ja der Vermieter mit dem Anwaltsdeutsch auseinandersetzen. ;)

MfG Gruwo

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#4
 Von 
manson
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 60x hilfreich)

Man kann nicht einfach nachträglich mindern. Nur, wenn Du Deine Miete bei deinen Zahlungen mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" gezahlt hast.....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@manson

Der Mieter hat den Mangel unter Zeugen beim Vermieter vor 7 Monaten angezeigt. Eine rückwirkende Mietminderung ist gem. des o.g. BGH-Urteils möglich!

MfG Gruwo

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