Nachträglich geänderter Mietvertrag rechtskräftig?

15. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachträglich geänderter Mietvertrag rechtskräftig?

Hallo zusammen,
was passiert eigentlich, wenn der Vermieter (Firma A) Teile des Mietvertrags nach Unterschrift des Mieters austauscht (insbesondere den Vertragspartner des Mieters, dieser ist nachher Firma B), und den Vertrag dann zusammentackert. Eigentlich dürfte ein solcher Vertrag doch nicht gültig sein, oder? Oder gilt der Großteil der Vertrags trotzdem?

(Also konkret: Vermieter schickt PDF per E-Mail an den Mieter, dieser druckt aus und unterschreibt, schickt die losen Blätter dem Vermieter, der tauscht einige Seiten aus - nachher steht ein anderer Vertragspartner im Vertrag als vorher - tackert dann den Vertrag und unterschreibt ihn)

Kann man so einen Vertrag widerrufen?

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Deswegen unterschreibt man alle Seiten -zumindest mit Initialien...

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#2
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Das habe ich aber leider nicht gemacht...

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

warum sollte man den Vertrag widerrufen?

Es ist doch gar kein Vertrag zustande gekommen, weil die Willenserklärungen nicht übereinstimmen.

Die unjuristische Frage ist halt, ob es bei einem Mietvertrag für den Mieter nicht völlig nebensächlich ist, ob die Miete an Fa. A oder an Fa. B. gezahlt wird. Der Mietgegenstand, also die Wohnung, ist von der Änderung doch nicht betroffen und die Konditionen auch nicht.

Berry

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#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich dürfte ein solcher Vertrag doch nicht gültig sein, oder? Oder gilt der Großteil der Vertrags trotzdem?


Selbstverständlich gilt der Vertrag in der Form, in der er unterschrieben wurde.
Wer im Streitfall über was ein Beweisproblem hat, ist eine andere Frage.
Den letzten Vertrag, den ich entworfen habe, habe ich von beiden Parteien auf allen Seiten unterschreiben lassen (und dies auch im Vertragstext angegeben), weil zu besorgen war, daß eine Partei ggfs. nicht fair spielt.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Hallo zusammen,
was passiert eigentlich, wenn der Vermieter (Firma A) Teile des Mietvertrags nach Unterschrift des Mieters austauscht (insbesondere den Vertragspartner des Mieters, dieser ist nachher Firma B), und den Vertrag dann zusammentackert.


Ich finde die Schilderung des Sachverhaltes unvollständig. Da steht nur dass der Mieter unterschrieben hat.
Was ist mit der Unterschrift des Vermieters ?
Gibt es ein vom Vermieter unterschriebenes Exemplar des Vertrages in der Fassung welche der Mieter unterschrieben hat ??Wenn nein, ist noch kein Vertrag zustande gekommen sondern der neu zusammen getackerte Vertrag des Vermieters stellt ein Angebot an den Mieter dar.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Selbstverständlich gilt der Vertrag in der Form, in der er unterschrieben wurde.

Naja, wenn ich das richtig verstanden habe, wurde der Vertrag nur vom Mieter unterschrieben. Nach Mieterunterschrift hat der Vermieter dann Teile des Vertrages ausgetauscht und erst danach selber unterschieden. Von daher würde ich Sir Berry folgen, es gibt keinen gültigen Vertrag. Der Mieter hat einen Mietvertrag mit Vermieter A unterschrieben, Vermieter A hat diesen jedoch nicht unterschrieben. Vermieter B hat einen Mietvertrag unterschrieben, auf dem sich jedoch keine gültige Unterschrift des Mieters befand. Denn dieser hat den geänderten Mietvertrag nicht unterschrieben.

Interessant kann übrigens die strafrechtliche Würdigung werden. Je nachdem was der Vermieter B behauptet, kann sein Verhaltung möglicherweise eine Urkundenfälschung darstellen. Da bin ich aber raus, Strafrecht ist nicht mein Thema.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Kann man so einen Vertrag widerrufen?

Kommt darauf an was genau da ausgetauscht wurde, in wie weit das eine rechtswidrige Täuschung darstellt und welche Nachteile der Mieter diesbezüglich hätte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Kann man so einen Vertrag widerrufen?

Was heißt "so einen Vertrag" ?
Der Mieter hat den geänderten Vertrag ja nicht unterschrieben, oder doch ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke schonmal für die Antworten. Also um das nochmal genauer darzustellen -

Der Mieter wohnt in München und zieht nach Hamburg. Also schaut er sich Wohnungen in Hamburg an, findet eine die ihm gefällt und will die mieten. Die Firma A, die die Wohnung vermietet schickt ihm also per E-Mail den vorbereiteten Vertrag, in dem Vertrag steht Firma A als Vertragspartner drin.

Der Mieter druckt den Vertrag 2x aus, und unterschreibt beide Exemplare. Dann schickt er beide Exemplare an Firma A, dort werden von den losen Blättern alle ausgetauscht, auf denen der Vertragspartner drauf steht (auch Bankverbindung und so). Firma A schreibt also Firma B in den Vertrag rein, lässt den Vertrag dann von Firma B mit Stempel unterschreiben und tackert ihn anschließend zusammen.

Der Mieter bekommt ein Exemplar des unterschriebenen Mietvertrags, auf dem aber Firma B genannt ist. Der Mieter hat den "originalen" von ihm unterschriebenen Vertrag eingescannt und per E-Mail schonmal vorab an Firma A geschickt, also sollte sich die Änderung nachweisen lassen (wenn E-Mails da als Nachweis ausreichen).

Grundsätzlich geht es darum, dass der Mieter einen 24-monatigen Kündigungsverzicht vereinbart hatte und jetzt gerne die Wohnung baldmöglichst kündigen würde. Das Mietverhältnis besteht seit sechs Monaten. Wenn der Vertrag in der Form dann nicht gültig wäre, müsste ja eigentlich die gesetzliche Kündigungsfrist gelten, oder?

-- Editiert von msn423010-61 am 15.06.2016 16:09

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Das Mietverhältnis besteht seit sechs Monaten.


Diese wichtige Information kommt erst jetzt ?? Der Mieter übernimmt die Wohnung in Kenntnis des wie beschriebenen Mietvertrages und zahl 6 Monate die Miete an den Vermieter Firma B. ??

Ich denke für eine Anfechtung ist es zu spät und der Mieter hat die zustande gekommenen Änderungen akzeptiert..

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Ich denke für eine Anfechtung ist es zu spät und der Mieter hat die zustande gekommenen Änderungen akzeptiert..


Und wenn dem Mieter das nicht aufgefallen wäre? Die Vermieterbescheinigung wurde auch von Firma A ausgestellt...

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Und wenn dem Mieter das nicht aufgefallen wäre?

Hää ,an wen wurde denn die Miete gezahlt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Hää ,an wen wurde denn die Miete gezahlt ?


Die habe ich schon an die andere Kontonummer überwiesen aber Firma A als Empfänger angegeben...

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

6 Monate im Voraus ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein immer zum 1. des Monats

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#16
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Was würde das denn ausmachen der Mieter hat das ja nicht akzeptiert es war ihm nur damals egal...

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Also ein Mieter zahlt 6 Monate die Miete auf ein Konto (welches er von Firma B erhalten hat) gibt aber als Empfänger Firma A an. (Frage haben Fa. A und Fa. B das selbe Konto ??)

Dann möchte er den Vertrag anfechten, da er nur Mieter von Fa. A sein möchte und sich getäuscht fühlt.
Vermutlich hat Firma B weitere Argumente (Schlüsselübergabe ??) mit welchen sich nachweisen lässt, dass der Mieter wusste, wer Vermieter ist.

Jetzt plötzlich mit einer Anfechtung und "nichts gewusst" kommen, halte ich nicht für sehr erfolgversprechend.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Ich glaube, dass wäre ein schön kniffliger Fall für Jura-Studenten. Ich selber bin leider raus.

Prinzipiell ist es natürlich so, dass der Mietvertrag mit B niemals vom Mieter unterschrieben wurde. Man könnte also durchaus argumentieren, dass dieser schriftliche Mietvertrag ungültig ist. Der Argumentationslinie folgend wäre dann vermutlich konkludent durch Zahlung ein Mietvertrag mit B (oder vielleicht doch A?) entstanden. Nur welche Bedingungen gelten dann für diesen Vertrag? Zudem hat der Mieter ja den geänderten Vertrag zurückerhalten. Warum hat er sich nicht gemeldet, als er den geänderten Vermieter entdeckt hat? Der steht doch vermutlich groß auf der ersten Seite drauf.

Alles in allem halte ich den Ansatz für wenig erfolgsversprechend. Ich möchte aber nicht ausschließen, dass man da irgendetwas konstruieren kann.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Biblio
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielleicht hilft es ja mal rauszufinden, wer im Grundbuch drinnesteht. (Amtsgericht).
Das Ganze sieht stark nach Klärungs - Bedarf aus, vor allem bei Auszug und Kaution.

-- Editiert von Biblio am 15.06.2016 20:07

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Mietverträge sind in ihrer Wirksamkeit nicht vom Grundbucheintrag abhängig. Der ausgewechselte Vertragspartner kann ja der Rechtsnachfolger sein.

Der einzige Klärungsbedarf ist für mich, wohin der Mietzins genau überwiesen werden muss. Da würde ich beide Adressaten anschreiben. Und dann mal abwarten, was passiert. Bis dahin die Miete zurückhalten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Biblio
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Mietvertrag gilt durch den, mit dem er abgeschlossen wurde. Solange kein neuer im Grundbuch drinsteht, solange gibts keinen neuen Vermieter.
Außer der Vermieter will es so und legt es schriftlich vor. Sowas ist aber nicht erfolgt.
Deswegen im Grundbuch nachschaun, wer überhaupt Ansprechpartner ist.
Und dann entweder anschreiben oder gleich zum Anwalt gehen (vielleicht steht ja jemand noch ganz anderes im Grundbuch).

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wo steht denn, dass der Mietvertrag mit demjenigen abzuschliessen ist, der im Grundbuch steht?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Biblio
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Eigentümer steht im Grundbuch.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Solange kein neuer im Grundbuch drinsteht, solange gibts keinen neuen Vermieter.

Das ist schlicht und ergreifend Unfug.



Zitat:
Und wenn dem Mieter das nicht aufgefallen wäre?

Da würde der Mieter aber lange suchen müssen bis er einen Richter findet der das glaubt...

Der Schilderung nach hat man von Anfang an gewusst, das der Vertrag geändert wurde. In diesem Beusstsein wurde nichts gemacht hat. Im Gegenteil, mit der sechsmaligen Zahlung der Miete an den abgeänderten Vermieter wurde der ursprüngliche Vertrag einvernehmlich auf die neue Version geändert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Andersen123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Ein Vermieter muß nicht zwangsläufig Eigentümer sein. Beispiel: Untervermietung!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ Biblio: der Eingentümer muss nicht im Grundbuch stehen und man kann auch einen wirksamen Mietvertrag mit einem Nichteigentümer abschliessen. Die einzige Frage, die sich stellt, ist, ob der Mitzins an die richtige Adresse gekommen ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
msn423010-61
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Der Schilderung nach hat man von Anfang an gewusst, das der Vertrag geändert wurde. In diesem Beusstsein wurde nichts gemacht hat. Im Gegenteil, mit der sechsmaligen Zahlung der Miete an den abgeänderten Vermieter wurde der ursprüngliche Vertrag einvernehmlich auf die neue Version geändert.


Aber wenn gar kein gültiger Vertrag zustande gekommen wäre, weil ich die neue Version nicht unterschrieben habe, dann würde doch nur ein mündlicher Mietvertrag gelten mit gesetzlicher Kündigungsfrist oder?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Biblio
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

http://www.marienburger.net/mieterrechte/mieterlexikon/22-grundbuch


Grundbuch

Mieter können von ihrer Hausverwaltung Auskunft über den Namen und die Anschrift ihres Vermieters verlangen, wenn der Mietvertrag nichts dazu sagt. Einer Auseinandersetzung um diese Frage kann man indes leicht aus dem Weg gehen. Denn aus dem Grundbuch können sich Mieter diese Informationen problemlos selbst beschaffen. Das zuständige Grundbuchamt erteilt auf Anfrage eines Mieters ebenfalls diese Auskünfte. Im Allgemeinen befinden sich die Grundbuchämter bei den jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichten. In Berlin sind sie dagegen bei einigen Amtsgerichten konzentriert. Am schnellsten kommt zu seiner Auskunft, wer das Gericht selbst aufsucht. Nicht sehr publikumsfreundlich sind sie wochentäglich vormittags und donnerstagnachmittags geöffnet. Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses muss der Mietvertrag und der Personalsausweis vorgelegt werden. Man erfährt dann, wer seit wann als Eigentümer eingetragen ist. Über mögliche Belastungen des Grundstücks – z. B. durch Grundschulden – erfahren Mieter nichts. Auf Wunsch ist gegen Zahlung einer Gebühr ein Grundbuchauszug zu erteilen. Dabei genügt es völlig, sich auf den kostengünstigeren unbeglaubigten Auszug zu beschränken.


@ Harry, du mußt dich mir ja nicht fügen, kannst deinen FUG behalten!

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Biblio
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Andersen123):
Ein Vermieter muß nicht zwangsläufig Eigentümer sein. Beispiel: Untervermietung!


Bei einer Untervermietung wird es doch der Mieter wissen.
Bei einer Ferienwohnung kann vieles nicht nachvollziehbar sein, da zu weit weg.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Denn aus dem Grundbuch können sich Mieter diese Informationen problemlos selbst beschaffen.

Aus dem Grundbuch ergibt sich nur der Eigentümer. Nicht mehr und nicht weniger.
Es mag sein das in vielen Fällen Eigentümer und Vermieter identisch sind, in vielen Fälle ist das aber auch nicht der Fall.
Das alles ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen. Das ein Anwalt das nicht weis, ist blamabel für den Anwalt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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