Nachfrist zu Schönheitsreparaturen

12. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kerstin Strude
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachfrist zu Schönheitsreparaturen

Ich habe ein Schreiben von der HV bekommen, dass ich eine Nachfrist zu Schönheitsreparaturen bekommen habe. Dort enthalten sind nicht die ungefähren Kosten, die auf mich zukommen könnten. Muss eine Kostenschätzung in das Schreiben aufgeführt werden?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Kerstin Strude):
Muss eine Kostenschätzung in das Schreiben aufgeführt werden?

Wieso? Nachfrist würde doch bedeuten, dass die HV kulant ist und dir die Zeit für das Streichen der Wände zubilligt.
Aber, bist du denn überhaupt verpflichtet zum Streichen?

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#2
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Du sollst es doch machen oder machen lassen.
Wenn du es selbst machst zahlst du nur Materialkosten. Wenn du es machen lässt kann es dich auch z.B. 57,9 Milliarden Euro kosten

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#3
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

DU sollst es doch machen oder machen lassen.
Wenn du es selbst machst zahlst du nur Materialkosten. Wenn du es machen lässt kann es dich auch z.B. 57,9 Milliarden Euro kosten

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 12.10.2018 18:06

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Du sollst es doch machen oder machen lassen.
Wenn du es selbst machst zahlst du nur Materialkosten. Wenn du es machen lässt kann es dich auch z.B. 57,9 Milliarden Euro kosten
Was für ein Schwachsinn.

Liane hat die richtige Frage gestellt: Muss der Mieter überhaupt streichen? Dazu wäre vor allem der aktuelle Zustand der Wohnung wichtig und die vertraglichen Vereinbarungen. Nicht alle Vermieterforderungen sind durchsetzbar. Und natürlcih zahlt ein Mieter in der Regel nicht nur die Materialkosten, wenn er Schönheitsreparaturen machen lässt.

Zitat (von Liane46):
achfrist würde doch bedeuten, dass die HV kulant
Nö, sie stellt nur sicher, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatz erfüllt hat ( § 281 BGB ).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Kerstin Strude):
Muss eine Kostenschätzung in das Schreiben aufgeführt werden?

Nö. Das wird man schon selbst machen müssen.
Woher soll der Vermieter denn auch wissen, welche Posten der Mieter wann wo wie zu welchen Preisen kauft?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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