Guten Morgen zusammen,
folgender Sachverhalt:
Ich habe gegen November 2005 die NK-Abrechnung für 2004 bekommen. Also noch in der Frist. Es war eine Nachzahlung in Höhe von EUR 800,-- Daran sieht man schon => es gab Ärger. Einige Unstimmigkeiten in der Aufstellung und einige Posten, die uns sehr erhöht vorkamen. Wir haben dann innerhalb von 2 Wochen widersprochen und die genaue Aufstellung (+ Kopien der original-Rechnungen usw.) verlangt, wozu der Vermieter meines Wissens verpflichtet ist. Dies ist er aber BIS HEUTE schuldig geblieben, sprich ich habe NICHTS mehr vom Vermieter gehört. (verdächtig?)
Nun die Frage: Wann verfällt in diesem Fall sein Anspruch?? Wie lange kann er sich so verhalten, ohne das etwas passiert?
Vielen Dank für alle Antworten.
Gruß
Johannes
NK-Abrechnung Nachweis fehlt- Zahlung?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo Johannes,
eine Pflicht für den Vermieter zur Zusendung der Rechnungen besteht meines Wissens nicht. Ihr habt aber das Recht, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der NK-Abrechnung die Rechnungen beim Vermieter eingesehen werden können bzw. er gegen Entgelt Kopien anfertigt.
Ich denke nicht, dass die Forderungen irgendwann verfallen.
Gruss, JoKu
Hallo,
danke schonmal. Die Frage ist, wie sollte ich mich dann verhalten? Es ist schon komisch, dass der Vermieter GAR nichts mehr von sich hören lässt oder? Selbst eine Zahlungsaufforderung ist bisher nicht eingegangen.
Eine Frage aber: Warum gibt es dann den Widerspruch gegen die NK-Abrechnung? Ich dachte, der ist dazu gut, dass der Vermieter dann eine genauerer Aufstellung liefern muss?!
Danke sehr,
Gruß
Johannes
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Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt aber 3 Jahre, so dass das noch lange nicht verjährt ist.
Du hast zwar ein Einsichtsrecht in die Originalunterlagen, aber keinen Anspruch auf Kopien dieser Unterlagen.
"Du hast zwar ein Einsichtsrecht in die Originalunterlagen, aber keinen Anspruch auf Kopien dieser Unterlagen"
aber
quote:
Ich habe gegen November 2005 die NK-Abrechnung für 2004 bekommen
da sah es noch anders aus....
ausserdem bestände immer noch die möglichkeit, wenn z.b die entfernung zum vermieter zu hoch ist.
gruss,
kristijan
@KristijanM
Warum sah das im November 2005 noch anders aus?
Dass das entsprechende Urteil erst in diesem Jahr gefällt wurde, heißt doch nicht, dass die entsprechende Rechtslage nicht auch schon vorher gegolten hat. Schließlich ist der im Urteil behandelte Fall ja noch älter.
Bei einem solchen BGH-Urteil handelt es sich um eine Gesetzesauslegung, nicht um eine Gesetzesänderung.
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