Muster an die Wände gemalt... Malerarbeiten bei Auszug ?

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)
Muster an die Wände gemalt... Malerarbeiten bei Auszug ?

Hallo,

Erstbezug einer Mietwohnung , Auszug nach 5 Jahren, die Mieterin hat in 2 Zimmern jeweils große braune Muster an die Wände gemalt. Und hat ohne explizite Aufforderung von mir als Vermieterin direkt die Malerarbeiten bei Auszug übernommen. Ich war aber auch schon der Meinung, dass die Wohnung mit Wandmalerei nicht unbedingt jedermanns Geschmack trifft.
Die Wohnungsübergabe war am letzten Tag des Mietverhältnisses: Dilettantisch gestrichen, nicht deckend, Schatten, Muster waren noch zu sehen etc. Also eine "Verschlimmbesserung". Zusätzlich Farbspritzer überall im Bad: Armaturen und Badewanne.
Ich hatte eigentlich immer ein ganz gutes Mietverhältnis und bot deshalb der Mieterin an zum Selbstkostenpreis erneute Malerarbeiten vorzunehmen. Dies war möglich, da die Wohnung erst etwas später wieder bezogen werden sollte. Die Mieterin unterschrieb diesbezüglich im Übergabeprotokoll die Vereinbarung.
An diese kann sie sich aber jetzt nicht mehr erinnern und hat den Mieterverein eingeschaltet, der mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung droht, falls ich nicht die von der Kaution abgezogene Summe (die vereinbart war) zurückzahle. Argumentation: Mieterin war nicht zu Malerarbeiten verpflichtet und somit entsteht auch kein Anspruch des Vermieters auf Übernahme der Kosten wegen unprofessioneller Malerarbeiten.Und deckend müsse grundsätzlich nicht gestrichen werden.
Die Auseinandersetzung gestaltet sich schwierig , da der Mieterverein alles Mögliche an Argumenten anbringt, aber sich nicht ein einziges Mal zu den Mustern äußert. Muss ich die als Vermieter bei Auszug akzeptieren ? Das müsste doch primär geklärt werden.

Schöne Grüße
M.

-- Editiert von mariposa2010 am 19.10.2017 19:00

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
Mieterin war nicht zu Malerarbeiten verpflichtet und somit entsteht auch kein Anspruch des Vermieters auf Übernahme der Kosten wegen unprofessioneller Malerarbeiten.Und deckend müsse grundsätzlich nicht gestrichen werden.

Eien Beschädigung derMietsache verpflichtet zum Ersatz des Schadens.
Wenn man also die Wände mit "unüblichem" dekoriert, dann wird man Ersatz leisten müssen.
Wenn man zu doof zum streichen ist, dann wird man Ersatz leisten müssen.



Zitat (von mariposa2010):
da der Mieterverein alles Mögliche an Argumenten anbringt,

Was denn noch?



Zitat (von mariposa2010):
Die Auseinandersetzung gestaltet sich schwierig

Was für eine Auseinandersetzung? Da fängt man keine Brieffreundschaft mit diesen Schwadronierern an. Man verkündet winmal die Argumentation, dann wartet man ab ob etwas kommt auf das man reagieren müsste.
In der Regel ist das erst die Klage.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
Die Mieterin unterschrieb diesbezüglich im Übergabeprotokoll die Vereinbarung.


Damit ist mE die Kuh vom Eis, eine Verschlimmerungsverbesserung muss man nicht hinnehmen.

Zitat:
Hallo Vereinsmeier,

anliegend übberreich die eine Kopie der Vereinbarung, welche mit Ihrem Mitglied am Tag der Übergabe getroffen und schriftlich festgehalten wurde. Die Sache ist somit erledigt. Von weiterem Schriftverkehr bitte ich zukünftig abzusehen.

Viele Grüße
Ex-Vermieter

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Kaution ordentlich abgerechnet wurde, soll heißen, Kaution + Zinsen abzgl. Malerei = Auszahlungsbetrag?

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von mariposa2010):
Die Mieterin unterschrieb diesbezüglich im Übergabeprotokoll die Vereinbarung.


Damit ist mE die Kuh vom Eis,


Im Grunde ja, aber eine Frage hätte ich noch: Wie genau lautet die Vereinabrung, die die EXM unterschrieben hat?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten !
Die Kaution wurde korrekt abgerechnet. Da es sich um ein Sparbuch handelte, wurde ausschließlich der vereinbarte Betrag an mich als Vermieterin ausgezahlt.
Die schriftliche Vereinbarung im Auszugsprotokoll lautet wie folgt:
Frau ... erklärt sich damit einverstanden, dass die Malerarbeiten vom Vermieter durchgeführt werden und die Kosten von ihr wie vereinbart in der Höhe von.... übernommen werden.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Perfekt. Einfach antworten wie AltesHaus vorgeschlagen hat.

Signatur:

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
Frau ... erklärt sich damit einverstanden, dass die Malerarbeiten vom Vermieter durchgeführt werden und die Kosten von ihr wie vereinbart in der Höhe von.... übernommen werden.


Dass allein reicht noch nicht. Woraus wird deutlich, dass es sich bei diesen Malerarbeiten nur um die Kosten der Beseitigung der Sachbeschädigung handelt und nicht auch um Kosten für zum B. Schönheitsreparaturen.

Ich hätte hinter Malerarbeiten ergänzt für was.

Berry

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Doch klar, sie hat sich verpflichtet fuer Malerarbeiten x Euro zu zahlen.
Vereinbarungen im Uebergabeprotokoll sind bindend, egal ob die Sache vorher ueberhaupt laut MV geschuldet war oder notwendig.

Deshalb warne ich hier ja sooft davor, die Protokolle zu unterschreiben.

-- Editiert von Akkarin am 20.10.2017 19:56

Signatur:

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Ich würde gar nicht antworten und die auflaufen lassen...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Vereinbarungen im Uebergabeprotokoll sind bindend, egal ob die Sache vorher ueberhaupt laut MV geschuldet war oder notwendig.
Jein. Ich habe mal versucht mich in diese Thematik einzulesen und dann irgendwann aufgeben, weil es mir zu kompliziert wurde. Soweit ich verstanden hatte, ist der Knackpunkt, ob der Mieter mit der Formulierung im Übergabeprotokoll einen eigenständigen Rechtsanspruch schaffen oder nur scheinbar bestehende Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestätigen wollte. Im letzteren Fall ist es möglich diese Bestätigung zurückzuziehen, wenn die Ansprüche in der Tat nicht bestehen (das behauptet hier offenbar der Mieterverein).

Soweit zumindest das was ich meine, verstanden zu haben. Endgültig zu kompliziert wurde es mir, wann nun welcher Fall vorhanden ist. Daher kann ich an der Stelle auch nicht wirklich helfen. Ich wollte nur andeuten, dass obige Aussage nicht zu 100% immer gelten muss. Und natürlich ist das keine Aussage dazu, ob mietvertraglich ein Anspruch besteht.

Wenn man letzteres noch überprüfen möchte, müsste man sich anschauen, ob die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag wirksam ist oder nicht.

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

danke für den Hinweis cauchy, du hast recht.

hier dürften aber die Braunen Muster den Ausschlag zu gunsten der VM geben, soweit man jetzt Malerkosten und mehrkosten nicht mehr aufdröseln will.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
hier dürften aber die Braunen Muster den Ausschlag zu gunsten der VM geben, soweit man jetzt Malerkosten und mehrkosten nicht mehr aufdröseln will.
NIcht notwendig. Nehmen wir an, die Schönheitsreparaturenklausel sei aus irgendwelchen Gründen ungültig. Dann hat der Vermieter Anspruch auf eine Wohnung mit den Abnutzungsspuren von 5 Jahren. Offenbar gehen viele Vermieter-Fristenpläne davon aus, dass nach 5 Jahren einige Räume wie Bad und Wohnzimmer bereits renovierungsbedürftig sind. Der Vermieter hätte also Anspruch auf renovierungsbedürftige Räume, die durch durch einmal überstreichen wieder perfekt aussehen. Und davon scheint mir der Zustand hier nicht so weit weg zu sein. Dann geht es nämlich nur noch um die Farbspritzer.

Nochmal: Das war jetzt unter der Voraussetzung, dass die Schönheitsreparaturenklauseln unwirksam sind und dass die Passage im Übergabeprotokoll keinen eigenständigen Rechtsanspruch konstatiert.

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Könnte man das Statement des Mietervereins, dass grundsätzlich nicht deckend gestrichen werden müsse, nicht mal veröffentlichen?
Wenn Mieter Anspruch auf einen Neuanstrich (z.B. nach Wasserschaden) haben, könnte man sich als Vermieter einfach mit Billigfarbe ans Werk machen und auf den Mieterverein verweisen? Wäre schon gruselig...

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#14
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

"Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden. Dass unser Mitglied die Flächen angeblich nicht deckend gestrichen hat ist nicht relevant, da ein nicht deckender Anstrich zu keiner Sachbeschädigung führt"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von mariposa2010):
"Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden. Dass unser Mitglied die Flächen angeblich nicht deckend gestrichen hat ist nicht relevant, da ein nicht deckender Anstrich zu keiner Sachbeschädigung führt"
Das entspricht dem, was ich in #12 erklärt hatte. Aber es gilt natürlich nur unter den dort genannten Voraussetzungen, dass es keine wirksame Schönheitsreparaturenverpflichtung gibt und dass die Erklärung im Protokoll keinen eigenständigen Rechtsanspruch konstatiert.

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#16
 Von 
guest-12307.03.2023 20:18:19
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 4x hilfreich)

ja. Das begreife ich schon. Im Prinzip muss geklärt werden, ob die Mieterin aufgrund der braunen Großmuster in mehreren Zimmern zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war.
Für mich und auch für sie selbst war das irgendwie klar, da sie unaufgefordert die Malerarbeiten übernommen hat. Merkwürdigerweise äußert sich der Mieterverein mit keinen Satz zu diesen Mustern. Dabei ist das mein Hauptargument.

Also werde ich jetzt abwarten, was geschieht. Und nicht mehr reagieren.... bis 01.11. habe ich noch die Möglichkeit außergerichtlich das Geld zurückzuzahlen, was ich definitiv nicht tun werden. Danach werden sie es wohl einklagen.....
Danke für eure Antworten !

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