Muss der Vermieter die Folgen eines Wasserschadens bezahlen?

27. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
lalelu99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Muss der Vermieter die Folgen eines Wasserschadens bezahlen?

Hallo,
es geht um Folgendes:
Vor ca 4 Wochen bemerkte ein Mieter einen Fleck an der Wand, die seine Küche vom Hausflur trennt. Er fand heraus, daß dies daran lag, daß der Wasserboiler (oder nennt man das Durchlauferhitzer?) in der Spüle der Küche kaputt gegangen war und daß hier Wasser heraus tropfte. Er teilte dies der Vermieterin mit und diese ließ einen Handwerker kommen, der den Wasserboiler gegen einen neuen austauschte. Außer diesem Austausch wurde nichts gemacht. Die Vermieterin erklärte sich dazu bereit, die Kosten hierfür zu tragen. Die Frage ist aber, was mit den Folgeschäden ist. Es befinden sich mehrere Flecken an der Wand auf beiden Seiten, also innerhalb der Küche und auch auf dem Flur. Außerdem könnte auch der Fußboden stark beschädigt worden sein, was man allerdings nicht sehen kann, da die Spüle fest eingebaut worden ist. Man müsste die Spüle also abbauen, um zu sehen, welche Schäden der Boden abbekommen hat. Möglicherweise ist auch ein Schaden an der Decke der Wohnung, die unter dieser Wohnung liegt, aufgetreten, was aber unbekannt ist. Inzwischen bildet sich anscheinend unter der Spüle Schimmel, jedenfalls riecht es seit kurzem so. Die Frage ist: Kann der Mieter vom Vermieter verlangen, daß dieser die Spüle abbaut und sämtliche Folgeschäden an der Wand und am Fußboden auf seine Kostem reparieren läßt? Der Vermieter ist der Meinung, daß der Mieter die Reparatur der Schäden bezahlen muss. Sein Argument ist, daß der der Wasserboiler wahrscheinlich schon wochenlang kaputt war und getropft hat und daß der Mieter dies hätte bemerken müssen. Vermutlich ist wirklich schon lange Wasser heraus getropft aber der Mieter hat dies nicht bemerkt. Trotzdem kann man dem Mieter kein schuldhaftes Verhalten unterstellen, oder? Oder hat der Mieter vielleicht grob fahrlässig gehandelt? Wann muss ein Mieter haften? Nur bei schuldhaftem Verhalten oder auch bei grober Fahrlässigkeit? Was sollte der Mieter nun tun? Vermutlich sollte er dem Vermieter per Einschreiben schreiben, daß dieser innerhalb von 2 Wochen den Schaden auf dessen Kosten beheben lassen soll, oder? Sollte er auch eine Mietminderung androhen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Es wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen würde.
Gruss,
lalelu

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Der Mieter muss nur bei schuldhaftem Verhalten haften. Dazu möchte ich Dich aber auf die Definition von schuldhaftem verhalten hinweisen. Dieses liegt nämlich schon bei leichter Fahrlässigkeit vor.

Dennoch glaube ich nicht einmal, dass dem Mieter hier leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Wie hätte er das denn bemerken sollen? Der Mieter ist m.E. nicht verpflichtet, ständig die Dichtigkeit der Spüle zu prüfen.

Da es sich dann in so einem Fall um höhere Gewalt handelt, muss jeder seinen Schaden selbst tragen. Der Vermieter muss also den Schaden am Gebäude und Fußboden, soweit die Dinge ihm gehören, reparieren.

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

ich stimme hh zu.

Ergänzend dazu wird in der Mietrechtsliteratur die Ansicht vertreten, dass der Mieter aber auch dann nicht für Schäden haftet, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, wenn er die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten zu tragen hat. Darin liegt nach herrschender Meinung ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit; Blank/ Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 538 Rn 11.

Der Mieter sollte dem Vermieter sämtlich Mängel mitteilen und ihn bitten, diese innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 2 Wochen) zu beheben. Gleichsam sollte er ankündigen, dass die Mietzahlungen vorläufig unter Vorbehalt erfolgen. Die konkrete Androhung einer Mietminderung ist nicht notwendig. Sofern der Vermieter die gesetzte Frist verstreichen lässt, kann die Miete (rückwirkend) angemessen gemindert werden. Der Minderungssatz kann ohne genauere Kenntnis des Schadensbilds von hier aus nicht beziffert werden. Als Berechnungsgrundlage dient jedenfalls die Bruttowarmmiete.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lalelu99
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die beiden Antworten. Das klingt ja sehr ermutigend. Vor allem die Aussage, daß der Mieter nicht leicht fahrlässig gehandelt hat, ist erfreulich. Zitat:
"Ergänzend dazu wird in der Mietrechtsliteratur die Ansicht vertreten, dass der Mieter aber auch dann nicht für Schäden haftet, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, wenn er die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten zu tragen hat. Darin liegt nach herrschender Meinung ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit; Blank/ Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 538 Rn 11."
Der Mieter zahlt nicht die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten, daher müsste er bei leichter Fahrlässigkeit die Kosten der Reparatur tragen, aber diese liegt hier vermutlich nicht vor. Völlig sicher ist dies aber nicht, oder?
Der Mieter hat übrigens heute seiner privaten Haftpflichtversicherung den Schaden gemeldet. Diese will ihm demnächst mitteilen, ob sie die Kosten einer Reparatur übernimmt. Muss sie dies tun? Hängt dies davon ab, ob die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt? Ob diese zahlen würde, ist dem Mieter nicht bekannt.
Leider ist völlig unklar, wie groß die Folgeschäden sind. Der Mieter und der Vermieter haben sich darauf geeinigt, erstmal nicht zu unternehmen und abzuwarten, welche Folgeschäden auftreten. Es könnte ja sein, daß die Flecken verschwinden, weil alles im Laufe der Zeit trocknet. Ist das vernünftig oder macht der Mieter hier einen Fehler, weil der Vermieter später sagen könnte, der Mieter hätte ihm die Folgeschäden früher melden müssen? Vielleicht könnte sich der Vermieter dann weigern zu zahlen, weil der Mieter seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist!?
Gruss,
lalelu

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

die (Wohn-)Gebäudeversicherung ist die Sach- und Haftpflichtversicherung. Zahlt der Mieter diese Versicherung mit den Betriebskosten, gelten obige Ausführungen. Diese Versicherung wird auch für die Sanierungskosten am Gebäude aufkommen, da sie Leitungswasserschäden abdeckt.

Der Mieter kann grds. auch die Bruttowarmmiete auf Grund der Wasserflecken sowie weiterer Beeinträchtigungen, die durch den Wasserschaden entstanden sind, angemessen mindern. Auch diese Kosten werden letztlich von der Wohngebäudeversicherung übernommen.

Dem Vermieter sollte man zumindest noch mal eine schriftliche Gesprächszusammenfassung übersenden. Dadurch kommt man auch nachweislich der Pflicht nach, dem Vermieter Mängel mitzuteilen.

MfG Gruwo

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