Muss Untermieter Nebenkostennachzahlung zahlen?

10. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Graze99
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss Untermieter Nebenkostennachzahlung zahlen?

Ich habe grade meine Nebenkostennachzahlungsforderung von über 500€ bekommen. Die Nebenkosten sind also innerhalb von knapp drei Jahren nach dem jetzt geforderten neuen Abschlag (der wieder um 40 € erhöht wurde) um 85€ gestiegen. Hier auch kurz die Zwischenfrage: Ist das realistisch? Ich habe eine Fussbodenheizung, man weiß also nie.. Ich frage mich ob die Nebenkosten nicht von Anfang an viel zu niedrig angesetzt wurden um einen Mieter zu finden oder sind die Energiekosten so extrem angestiegen?

Nun aber zum eigentlichen Thema:

Die Nachzahlungsforderung bezieht sich auf den Zeitraum vom April 2007 bis März 2008.
Vom 01.03.2007 bis 31.08.2007 hatte ich zwei Untermieter in der Wohnung.

Der Absatz im Untermietsvertrag zum Thema Miete und Nebenkosten lautet wörtlich:

"1. Die Nettomiete beträgt monatlich 300€.

2. Die Vorauszahlung auf die Nebenkosten beträgt monatlich 140€ zzl. 27€ für Strom.

3. Der zu zahlende Mietzins beträgt demgemäß monatlich und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen insgesamt 467€."


Müssen meine Untermieter einen Teil der Nachvorderungen mittragen oder habe ich kein Recht, eine Beteiligung an den Kosten zu fordern?

Viele Dank schon mal im voraus. :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Da für die Nebenkosten eine Vorauszahlung angesetzt wurde, kann über diese auch grundsätzlich abgerechnet werden. Voraussetzung ist aber, dass die "Nebenkosten" auch spezifiziert sind (Aufzählung der abzurechnenden Betriebskostenarten); ein vertraglicher Verweis auf die Betriebskostenverordnung bzw. bei älteren Verträge auf die Zweite Berechnungsverordnung sollte i.d.R. ausreichen. Wenn das im Mietvertrag vergessen wurde und dort tatsächlich nichts weiter als die eingangs erwähnte Ziffer 2 steht, siehts schlecht aus mit Nachforderungen.

"Nebenkosten" ist ein schwammiger Begriff und gesetzlich korrekt überdies nicht. Es muss heißen "Betriebskosten", und welche das sind, ist in der Betriebskostenverordnung definiert. Mietverträge kann man aber nachträglich nicht "reparieren".

Wie man in solchen Untermietverhältnissen eine korrekte Kostentrennung und -Zuordnung hinbekommen will, ist mir überdies schleierhaft. Wie auch immer, für eventuelle Nachforderungen wäre Eile geboten. Dass man diese bis spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums im Rahmen einer Abrechnung beim (Unter-)Mieter gelten machen muss, dürfte wohl bekannt sein.



-- Editiert von Eric61 am 10.02.2009 07:11

-- Editiert von Eric61 am 10.02.2009 07:17

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Graze99
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Da habe ich in meiner Naivität wohl beim Untermietevertrag auf etwas Entscheidendes nicht geachtet.

Was mich noch interessieren würde: Die Nebenkostenabrechung kommt immer per Email als Pdf. Keine Unterschrift, keine Adresse an mich und mein Name ist nicht ganz korrekt. Spitzname statt echter Vorname und dann der Nachname.
Ist das ein Formfehler und könnte ich theoretisch bis Ende März warten und dann sagen ätsch, verjährt? Okay, das wäre verdammt hinterhältig aber letztes Jahre habe sie mir auch einfach eine falsche Abrechnung untergejubelt und erst nach mehrfachem Nachbohren "bemerkt", dass sie fast 200€ zu viel verlangt hatten. Das Vertrauen ist jedenfalls dahin. Ich habe doch das Recht, sämtliche Abrechungsbelege wie die der Stadtwerke, Betriebskosten etc. einsehen zu dürfen, oder? Die können im Grunde sonst wer weiß was in die Pdf klatschen und wenn ich ungeprüft zahle, stimme ich quasi zu.

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#4
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Ich denke wie Scalar2, dass die falsche Schreibweise des Vornamens nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führt, wenn sie ansonsten eindeutig zuzuordnen ist. Ebenfalls ist die Textform gewahrt, Unterschrift ist nicht zwingend. Einblickrecht in die Unterlagen ist selbstverständlich.

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