Mietvertrag vorzeitig beenden!

5. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
hennic
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertrag vorzeitig beenden!

Hallo!
Hat jemand Erfahrung damit wie man einen bestehenden Mietvertrag von 2 Jahren vorzeitig beenden kann?
Der Vertrag wurde erst dieses Jahr abgeschlossen.
Welche Gründe gehören zur ausserordentlichen Kündigung?
Danke im voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Dazu müßte man wissen:

1) Ist es ein zeitlich befristeter Mietvertrag ("Vertrag endet am xx.xx.xxxx") oder eine Regelung über einen Kündigungsausschluß ("Vertrag kann nicht vor dem xx.xx.xxx gekündigt werden")?

2) Wurden im Mietvertrag Gründe für die Befristung (falls es so eine ist) aufgeführt, und wenn ja, welche?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hennic
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Also im Mietvertrag steht: Es ist für beide Parteien für eine zeit von 2 jahren, ab seinem beginn unkündbar.das recht zur ausserordentlichen kündigung bleibt unberührt. der grung für deise 2 jahre steht im vertrag nicht drin. er hat uns beim unterzeichnen und ausfüllen des vertrages gesagt, die zwei jahre würde er reinschreiben weil er nicht wolle, dass die leute da ein und ausziehen.
welche gründe braucht man denn für eine ausserordentliche kündigung?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Schau mal in den Beitrag rechts in der Liste ("Befristeter Kündigungsausschluss bleibt wirksam") rein.

So eine Regelung ist grundsätzlich zulässig und bedarf keiner besonderen Gründe, im Gegensatz zum befristeten Mietvertrag.

Außerordentliche Kündigung durch den Mieter ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Vermieters möglich, also ziemlich der Ausnahmefall.

Da bleibt praktisch leider nur die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter gütlich auf eine Auflösung des Vertrages (Nachmieter) zu einigen. Eventuell kann es auch möglich sein, über eine verweigerte Zustimmung zur Untervermietung vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen (gesetzliche Frist).

Verweis auf Beitrag in Liste rechts: "Vorzeitiger Ausstieg aus befristetem Mietvertrag durch Nachmietergestellung".

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