Mietvertrag mündlich verlängert - rechtslage?

22. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
MrPeer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag mündlich verlängert - rechtslage?

Hallo,

ich wohne in einem Wohnheim eines Berufskollegs.
Während meiner 2 Jährigen Schulischen Ausbildung hatte ich einen normeln Mietvertrag, der nach den zwei Jahren ausgelaufen ist.

Ich konnte jetzt im dritten Jahr (bin immer noch Studierender an dem Kolleg, allerdings im Berufspraktischen Annerkennungsjahr), weiter im Wohnheim wohnen und es gab eine mündliche Vereinbarung. Allerdings nicht über die Dauer. Für mich war damit klar, bis zum Ende meines Dritten Jahres (Ende: 30 August, also noch 3 Monate und ein paar Tage). Die Miete wird übrigens wie in den 2 Jahren zuvor per Bankeinzug seitens der Schule bezahlt.

Jetzt ist es einer Bewohnerin passiert, dass sie zum 2 Juli (also innerhalb von 6 Wochen) ausziehen muss.

Frage: Haben wir auch ohne schriftlichen Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?

Falls ja: Wie geht man weiter vor, wenn ich eine Kündigungsschreiben bekomme? Gibt es Paragraphen die diesen Umstand rechtlich regeln?

Ich bin selber (noch) nicht betroffen, aber bin auf der Abschussliste.
Ich bitte um Hilfe
MrPeer

PS: Sollten noch Angaben fehlen bitte nachfragen.




-- Editiert am 22.05.2009 22:33

-- Editiert am 22.05.2009 22:35

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fontanelli
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Also wenn es bei deiner Mitbewohnerin so ist wie bei dir, dann muss sie nicht ausziehen.

Ein mündlicher Mietvertrag muss zeitlich begrenzt werden, 1 Jahr, ansonsten gilt er unbegrenzt. Ein mündlicher Mietvertrag kann vom Vermieter aber erst zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden wenn vorher kein festes Datum vereinbart wurde. (Ein Mietverhältnis das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht besondere Gründe hat oder verlängert wird)

Wenn er länger als ein Jahr gilt, beginnen die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Da du ein paar Paragraphen willst:
§542 BGB - Ende des Mietverhältnises
$550 BGB - Form des Mietvertrages

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#2
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Fontanelli
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen das es einen Unterschied macht, weil es sich um ein Wohnheim handelt.
Die mündliche Vereinbarung bleibt die gleiche.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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