Mietvertrag+Klauseln

27. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Markus24
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Mietvertrag+Klauseln

Hi@ll

zum 1.8 beziehe ich sehr wahrscheinlich eine neue Wohnung. Den neuen Mietvertrag habe ich als Entwurf bereits vorgelegt bekommen.

Nach ausgiebiger Prüfung habe ich zu folgenden Klauseln ein paar Fragen :)

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§6 Garantiehaftung des Vermieters, Aufrechnung gegen die Miete, Zurückbehaltung der Miete

1.)Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. §536a Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

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zur schnellen Beurteilung hier der Gesetzestext von §536 Abs.1 BGB

§_536a BGB (F)
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.



Meine Frage dazu: Was für Nachteile habe ich konkret durch diese Klausel in meinem neuen MV? In welchen Schadensfällen z.B. bleibe ich dadurch auf meinen Kosten hängen?


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Nächster Fall:

§13 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter dadurch ensteht, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten, nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete vermietet werden können. Die Geltendmachung eines weiteren vom Mieter zu vertretenden Schaden ist nicht ausgeschlossen.

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Wenn ich das richtig verstehe, kann der Vermieter mich nach einer fristlosen Kündigung dazu verdonnern, die Differenz zwischen meiner Miete und der neuen Miete des Nachmieters zu bezahlen.

Wenn der Vermieter nun so argumentiert, dass die Wohnung nicht "besser wegging", zwecks geringer Nachfrage o.s.ä., müßte ich die Forderung so hinnehmen oder wie?

Das Gegenteil zu beweisen dürfte nicht so einfach sein und einem Vermieter ist es ja quasi wurscht wer die Zeche zahlt, hauptsache das geld kommt in der richtigen Menge aufs Konto....und wenn er die Wohnung billiger vermietet, findet er auch schneller einen geeigneten Mieter, da günstig.

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure hoffentlich zahlreichen Einschätzungen :)


Gruß Markus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Es muß richtig heißen:
§ 538 BGB

Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden.............


§ 537
Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung .......

Abs. 3
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
------------
Der Vermieter darf keine abweichende Klausel verwenden zum Nachteil des Mieters.

Meine persönliche Meinung hierzu ist:
Du kannst den Mietvertrag unterschreiben, die o.g. Klauseln des VM sind nichtig.

Vielleicht schreiben hierzu noch einige Profis ob ich hier richtig gepostet habe.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berric
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe fast die gleiche Klausel-Frage und wollte dafür kein neues Thema aufmachen.

Meines Wissens ist §536a schon richtig (§538 war die alte Fassung).

Frage:
Darf dieser Schadensersatzanspruch §536a Abs. 1 in einem Mietvertrag ausgeschlossen werden, für vom Vermieter nicht verschuldete Sachmängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren?
Wenn nicht: Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen (z.B. im Vertragsrecht), welche die Nichtigkeit dieses Haftungsausschlusses begründen?

Eine damit in Verbindung stehende allgemeine Frage:
In §536 Abs. 4 steht
"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam."
Gilt diese Unwirksamkeitsklausel nur für die Mietminderung §536 oder auch für alle "untergeordneten" Paragraphen, also in diesem Fall auch für §536a, b, c, ...? Oder gilt sie sogar allgemein für alle Mietverhältnisse/-verträge?

Vielen Dank und freundliche Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis darf die Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gem. § 536a BGB ausgeschlossen werden.

Ich halte die Klausel daher für gültig.

Die Unwirksamkeitsklausel nach § 536 BGB gilt nur für den § 536. Die § 536a, b, c... sind auch keine untergeordneten Paragrafen, sondern eingefügte Paragrafen. Das ist wie bei Hausnummern zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

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