Mietvertrag - Betriebskosten

24. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Alkanet
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag - Betriebskosten

Hallo,
beim Überprüfen der Betriebskostenabrechnung ist mir was Interessantes an unserem Mietvertrag aufgefallen:

Der Vertrag ist ein typischer Formularvertrag, in welchem mehrere Positionen für die Betriebskosten aufgelistet sind. Für jede Position hatte man nun die Möglichkeit den Verteilerschlüssel anzugeben und somit außerdem die relevanten Positionen zu benennen.
Nun dachte mein Vermieter offensichtlich er sei besonders schlau und zog einfach eine Klammer von oben nach unten entlang der Liste und vermerkte dahinter den Verteilerschlüssel (qm).

Dabei hat er aber die oberste Position ausgelassen (Wasserkosten). Die Klammer beginnt erst in der zweiten Zeile bei der Entwässerung (Be- und Entwässerung sind hier getrennt). Könnte ich daraus eventuell ableiten, das ich die Umlage für die Bewässerungskosten nicht bezahlen muss?

Das wäre ein ganz schöner Knaller, denn die Kosten liegen über 10.000,-. Das wären für uns ca. 220,- weniger.

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8 Antworten
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#1
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Hat der VM doch richtig gemacht. Ich gehe davon aus, dass Du eine Wasseruhr (Wasserzähler) in der Wohnung hast und der VM wird verbrauchabhängig abrechnen. Wieso sollte er so `schlau` gewesen sein, ist doch normal mit dieser Klammer, nur Du kennst sowas noch nicht.
Ne ne, Zahlemann und Söhne.(grosse Schüppen kleine Löhne)
:) error6

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#2
 Von 
Alkanet
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

@error6

Da hast Du was falsch verstanden. Wir haben natürlich keine Wasseruhr. Halte mich bitte nicht für so blöde. Alle Betriebskosten werden über qm abgerechnet.

Aber dann hat er wohl nen knick in der Optik gehabt, oder wie? Die Klammer umfasst jedenfalls definitiv nicht die Wasserkosten.

Und mit so schlau meinte ich eigentlich was anderes: Mein Vermieter meinte wohl "dann mach ich mal einfach eine klammer über alle verfügbaren Positionen (ob sinnvoll oder nicht), dann ist alles abgedeckt, auch für die Zukunft". Und dann war er so hektisch voller Vorfreude, dass er nicht mehr richtig hingeguckt hat beim setzen der Klammer.

So, und jetzt hätte ich gerne was konstruktives. ;)

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#3
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn Sie keine eigene "Wasseruhr" haben, wird es in dem Haus einen Zähler für alle Mietparteien geben. Nach dem Verbrauch des Wassers richtet sich auch die Berechnung des Abwassers.
Dies kann nicht nach qm abgerechnet werden - sondern nach wird nach Personenschlüssel berechnet. (Verbrauch geteilt durch Anzahl der im Haus wohnenden Personen)
Sollten Sie es "wg. Klammer" in dieser Hinsicht auf einen Rechtsstreit mit dem Vermieter ankommen lassen, wird Ihnen das wohl jeder Richter bestätigen.
Gruß
Sparafucile

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#4
 Von 
Alkanet
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo steht geschrieben, dass Wasser nicht nach qm umgelegt werden darf??????

Das Gesetz oder das Urteil möchte ich gerne mal sehen.

Außerdem hat immer noch keiner verstanden, dass mein Vermieter dies ja bereits getan hat. Ich sitze doch gerade bei der Prüfung der letzten Betriebskostenabrechnung. Er legt diese Kosten nach qm um. Punkt, aus, Ende.

Außerdem ist auch völlig egal welcher Verteilungsschlüssel bei den Wasserkosten angesetzt wird, wenn diese Position im Vertrag einfach ausgeklammert wird.

Wie schon oben gepostet, handelt es sich um einen Formularmietvertrag. In diesem wurden vom Verleger einfach 18 Betriebskostenpositionen vorgegeben. Um die einzelnen Posten zum Vertragsgegenstand zu machen, müssen diese entweder markiert und/oder mit einem Verteilungsschlüssel versehen werden. Und eben das ist durch die Klammersetzung meines Vermieters bei den Wasserkosten nicht passiert.

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#5
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Schauen Sie sich mal unter der Rubrik "ungültiger Wasserzähler" das Urteil des LG Hamburg an, hier besonders die Stelle, in der die Kammer Ausführungen darüber macht, wie Wasser abzurechnen sei.
Auch wenn die "Klammer" Ihres Vermieters erst bei "Abwasser" beginnt, und somit das "Wasser" nicht in den NK enthalten ist (nach Ihrer Ansicht): Was glauben Sie, wird Ihnen ein Richter sagen, wenn Sie mit so einer Argumentation kommen? (Und freiwillig wird Ihr Vermieter ja wohl nicht auf die Zahlung der tatsächlich verbrauchten Wasserkosten verzichten?!) Aber versuchen Sie's...
Gruß
Sparafucile


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#6
 Von 
Alkanet
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

@Sparafucile

Leider sind die Ausführungen des LG Hamburg diesbezüglich recht spekulativ und nur vergleichend.

Wenn mein allein lebender Nachbar ein Problem mit seinem Reinlichkeitsfanatismus hat und morgens und abends ausgiebig duschen oder baden muß, dann wird er eventuell noch mehr Wasser verbrauchen als eine dreiköpfige Familie, welche sehr sparsam mit dem Medium Wasser umgeht.
Es wird hier nie einen gerechten Maßstab geben. Glücklich sind die, welche eine eigene Wasseruhr in Ihrer Wohnung haben.

Wenn ich danach gehen würde, dann könnte ich meinem Vermieter ja gleich alle Be- und Entwässerungskosten aus der Abrechnung rausknallen mit der Begründung, er soll mal richtig nach Personenanzahl abrechnen.

Aber wie schon erwähnt, ist die Art wie die Kosten umgelegt werden nicht das Problem. Wenn im Mietvertrag, aus welchen Gründen auch immer, diese Kosten nicht berücksichtigt worden sind, dann möchte ich gerne wissen, inwiefern hier eine Rechtswirksamkeit besteht.

Gerade Vermieter sind doch immer die ersten die darauf pochen, dass der Vertrag eingehalten wird. Aber anders herum wollen Sie dann nichts davon wissen oder wie? Ein Vermieter hat keinen automatischen Rechtsanspruch auf Erstattung der Betriebskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ein Blick ins BGB erleichtert die Sache ungemein: Ist kein Umlageschlüssel vereinbart, so wird nach qm abgerechnet- naja, offensichtlich war der VM doch ein bischen doof.
Offensichtlich sind aber alle Positionen aufgelistet, die abgerechnet werden sollen, lediglich für Wasser fehlt der Umlageschlüssel (nach Deiner Definition), ergo greift die Festlegung des BGB siehe oben.

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Sie müssen unterscheiden zwischen Freifinanzierten- oder Sozialwohnungen. Bei letzteren müssen die BK einzeln aufgeschlüsselt sein, sie sind "grundsätzlich" nach der qm-Zahl zu berechnen.
Bei ersteren reicht es aus, wenn im MV steht, "neben d. Miete... BK zu zahlen" Ist hier keine Vereinbarung getroffen, wird auch hier die qm-Zahl bei der Berechnung zugrunde gelegt.
In beiden Fällen sieht es bei den "Verbrauchserfassten Kosten" (Wasser, Abwasser, Müllentsorgung)so aus: Der VM kann den erfassten Verbrauch auf den/die Mieter umlegen, er muss in der Abrechnung erkennen lassen, welchen Schlüssel er hierfür gewählt hat. (Bleibt ohne vertragliche Vereinbarung ihm überlassen.)
Ich bewohne in einer mittleren Großstadt als Einzelperson eine 120qm große, sanierte Altbauwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Ich würde mich mit "Klauen + Zähnen" dagegen wehren, wenn mein Vermieter auf die Idee käme, den "erfassten Verbrauch" nach der qm-Zahl zu berechnen! (Dies auch, wenn ich in einer kleineren wohnung leben würde!)Ist eine einfache Rechenaufgabe.
Gruß
Sparafucile

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