Mietvertrag Abstand Möbel

25. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
JimP
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 39x hilfreich)
Mietvertrag Abstand Möbel

Guten Abend.
Mieter A zieht in einen Neubau.

Im Mietvertrag steht, dass im ersten Jahr keine Möbel DIREKT an allen Wänden stehen oder hängen dürfen. Ebenso keine Bilder.

Fragen diesbezüglich:

1.) was heißt direkt? Gibt es da eine Rechtsprechung? Weil Hängeschränke zB ja auch nicht direkt an der Wand hängen, da eben die Aufhängung dazwischen ist.

2.) ist diese Klausel überhaupt einwandfrei? Wenn man nichts aufhängen darf, wie soll man überhaupt eine Küche zB aufbauen?

3.) unterschrieben wurde. Mieter A hat einfach gepennt. Ist sich nun unsicher, ob er Hängeschränke aufhängen darf etc.

Danke im voraus!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Meine persönliche Meinung: Er darf selbstverständlich die Möbel, Bilder usw. direkt an die Wand stellen und aufhängen, aber er muss dann natürlich auch im Schadenfall die entstehenden Kosten tragen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Man sollte den Mietvertrag schon einhalten. Sonst kann es neben Schadensersatz noch anderweitig gewaltig Ärger geben, nämlich eine Kündigung. Und der Schaden, der kann ja nicht nur in der gemieteten Wohnung auftreten, sondern auch im Umfeld. Kann also richtig teuer werden.

wirdwerden

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Der Grund für diese Klausel dürfte klar sein: Die Wände enthalten bei einem Neubau noch relativ viel Flüssigkeit und diese soll die Möglichkeit haben zu entweichen. Es droht sonst Schimmel. Die Klausel ist also zumindest nicht willkürlich.

Andererseits kenne ich keine einzige Küche, bei der keine Küchenschränke direkt an den Wänden stehen. Von daher stellt sich mir schon die Frage, ob - wenn diese Klausel zwingend notwendig ist - die Wohnung tatsächlich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignetem Zustand (§ 535 BGB ) ist.

Unabhängig davon erscheint mir die Klausel zu unbestimmt. Welcher Abstand soll den eingehalten werden? Reicht 1mm oder darf's auch ein bischen mehr sein?

Ich würde zunächst mal bei dem Vermieter anfragen, welche Abstände er sich denn so vorstellt und wie man eine Küche seiner Meinung nach in der Wohnung unterbringen soll. Dies soll er dir am besten schriftlich geben. Wenn die Einschätzungen des Vermieters realistisch sind und du dich daran halten kannst, dann bist du immerhin halbwegs auf der sicheren Seite. Wenn das komplett unrealistisch ist, dann kann man auf der Basis möglicherweise in Richtigung unbewohnbar argumentieren und versuchen, den Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Die Klausel dürfte vernutlich nicht haltbar sein, da zu unbestimmt und sie den Mieter durch das generelle Verbot Bilder aufzuhängen unangemessen benachteiligt.

Genaueres könnte man ausdiskutieren, wenn man den genauen Wortlaut kennen würde.



Aber auch wenn die Klausel ungültig ist, sollte man berücksichtigen, das - egal ob Neubau oder nicht - beim Aufhängen/Aufstellen von Gegenständen an der Wand eine Möglichkeit bestehen muss die verhindert das Feuchtigkeitsansammlungen/Schimmel entstehen können.
Ansonsten wäre eine Haftung des Mieters wegen Beschädigung der Mietsache durchaus möglich - ganz ohne Klausel...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Diese Abstandsregelung betrifft eigentlich nur die Außenwände und da sollte so ein Abstand von 5 - 10 cm eingehalten werden bzw. es sollte ausreichend belüftet sein.

Im Sommer ist es wahrscheinlich kein wirkliches Problem und speziell in der Küche ist sowieso so feucht, dass die Restfeuchte von den Wänden dort weniger ins Gewicht fällt.

Zu der Problematik gibt es irgendein Urteil. Dort wurde dem Mieter eine Minderung über den ersten Winter zugestanden, weil ja der Abstand hinter den Schränken für die Nutzung nicht zur Verfügung steht.

Einfach mal ausrechnen, wieviel qm das wirklich sind, überlegen ob die Ersparniss den Stress mit dem Vermieter wert ist.

Oder den Vermieter bitten einen Entfeuchter/Bautrockner aufzustellen.

Je nachdem, wann der Neubau fertig war, ist diese Klausel einfach nur eine Absicherung des Vermieters. Der Sommer war so extrem trocken, dass der Bau vermutlich eh schon trocken ist.

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#6
 Von 
JimP
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 39x hilfreich)

Moin.

Hier mal die Vereinbarungen aus dem Vertrag 1zu1 die Mieter A nicht ganz geheuer sind.

- Neubau mit teilweiser Restfeuchtifkeit, sodass in dem ersten Jahr der Vermietung keine Gegenstände direkt an der Wand hängen oder stehen dürfen.

- Garten, Vorgarten, Terrassenanlage und Stellplätze für PKW noch im Aufbau befinden und erst Ende des Folgejahres fertig sein können

- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass beim Aufstellen von Möbeln an Aussenwänden ein Abstand zur Luftzirkulation eingehalten werden sollte, um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu vermeiden. Der Vermieter verpflichtet sich, regelmäßig, Anfang eines jeden Kalenderjahr, zu überprüfen, ob die Luftzirkulation ausreichend ist.

- Wegen dieser Besonderheiten und wegen der etwaiger Baumaßnahmen in der näheren Umgebung und im Haus des Mietobjekts ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen

Es stehen keine genauen Angaben drin, wie weit weg es stehen sollte. Es wird ja nur von direkt gesprochen.
Mieter A hat nachgefragt und es kam dabei raus, dass der Vermieter A gerne einen Anstand von 5-10 cm hätte.
Das ist meiner Meinung nach viel zu viel. Dazu muss man doch wohl Garderoben oder Hängeschränke aufhängen dürfen. Dazwischen ist wegen der Aufhängung schon alleine Zirkulation und ausserdem nur an Innenwände.

Verstehen tue ich das alles, der Bau steht aber auch schon ein Jahr. Über den kompletten Winter getrocknet etc.

Kann mich jemand aufklären? Dachte eigentlich das der Eigentümer eher in der Pflicht ist, dafür zur Sorgen das die Dämmung fachgerecht installiert wurde.

Noch was nebenbei: die Auffahrt wird nicht fertig. Wusste Mieter A aber ja vorher. Wie sieht das aber mit dem Weg zum Haus aus? Gehört das auch dazu? zB der Absatz vor dem Haus? Zur Zeit läuft man über Paletten, was nicht gerade ungefährlich ist.

-- Editiert von JimP am 26.08.2015 22:40

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von JimP):
- Neubau mit teilweiser Restfeuchtifkeit, sodass in dem ersten Jahr der Vermietung keine Gegenstände direkt an der Wand hängen oder stehen dürfen.

Wie gesagt: Meiner Meinung nach ist das zu unbestimmt um gültig zu sein. Ist die Wohnung denn schon mit Küche ausgestattet? Ansonsten soll dir der Vermieter mal erklären, wie das mit der Küche gehen soll.

Zitat (von JimP):
- Garten, Vorgarten, Terrassenanlage und Stellplätze für PKW noch im Aufbau befinden und erst Ende des Folgejahres fertig sein können

Du musst gefahrlos die Wohnung erreichen können. Wenn die Auffahrt noch nicht fertig ist, muss der Vermieter halt für eine andere gefahrlose Zuwegung sorgen. Paletten sind dazu glaube ich eher weniger geeignet.

Zitat (von JimP):
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass beim Aufstellen von Möbeln an Aussenwänden ein Abstand zur Luftzirkulation eingehalten werden sollte, um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu vermeiden. Der Vermieter verpflichtet sich, regelmäßig, Anfang eines jeden Kalenderjahr, zu überprüfen, ob die Luftzirkulation ausreichend ist.

Das macht wie Ver geschrieben hat durchaus Sinn. Gibt es denn viele Aussenwände? Offene Regale kann man da z.B. meiner Meinung nach problemlos anbringen.

Die Verpflichtung des Vermieters zur Kontrolle umfasst meiner Meinung nach übrigens nicht das Recht, einmal pro Jahr die Wohnung zu besichtigen. Dazu braucht er schon einen wirklichen Anlass.

Zitat (von JimP):
- Wegen dieser Besonderheiten und wegen der etwaiger Baumaßnahmen in der näheren Umgebung und im Haus des Mietobjekts ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen

Das scheint mir auch zu ungenau und damit unwirksam zu sein. Man kann nicht für alle Ewigkeit eine Mietminderung wegen möglicher Baumaßnahmen ausschließen. Zudem wird ja zumindest dem Wortlaut folgend jegliche Mietminderung ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JimP
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 39x hilfreich)

Danke!

Wie sehen das die anderen hier?

Vor allem mit dem Verkehrswege wäre interessant zu wissen. Bislang besteht die Auffahrt nur aus losem Sand und der Absatz zu Tür aus Palette.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Aber auch wenn die Klausel ungültig ist, sollte man berücksichtigen, das - egal ob Neubau oder nicht - beim Aufhängen/Aufstellen von Gegenständen an der Wand eine Möglichkeit bestehen muss die verhindert das Feuchtigkeitsansammlungen/Schimmel entstehen können.


Wenn das Aufhängen von Küchenschränken übliche Nutzung ist, dann ist der Mieter für dadurch (!) entstehenden Schimmel schlechterdings nicht verantwortlich, weil es nur übliche Nutzung der Mietsache war.
Wenn der VM die Wohnung in einem so unüblichen Zustand übergibt, daß übliche Nutzung zu Schimmel führt, ist dafür einzig und allein der VM verantwortlich.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Wäre das vollflächige, luftziruklationsunterbindende an die Wand klatschen denn "übliche Nutzung"?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JimP
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 39x hilfreich)

Wer redet von Vollflächig?

Die Küche stellt laut Vermieter kein Problem dar, die darf direkt an die Wand. Obwohl gerade das zwei Außenwände sind.

Ansonsten würde Mieter A gerne ein paar Bilder aufhängen und ein paar Hängeschränke über den Fernseher. Ich denke das gehört auch zum normalen wohnen dazu. Und das sind alles nur Innenwände.

Die Außenwände würden maximal mit Bildern oder einem Bücherregal behangen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Wurde dem Vermieter mal vorgeschlagen, anstatt Abstände "für den Fall das wenn noch was sein könnte" einzuhalten,
einfach mal für einen geringen zweistelligen Betrag ein Feuchtigkeitsmessgerät zu leihen und die Wände zu prüfen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119482 Beiträge, 39731x hilfreich)

Naja, meine Küche bedeckt auf der einen Seite die Wand vollflächig, auf der anderen Seite zu 70%.
Das ist bei Küchen nicht unüblich.

Bei Bildern kommt es auf die Abmessungen an, 3mx2m könnte je nach Material problematisch werden. Kleine Bilder (z.B. DIN A4, DIN A3) eher nicht.
Bei Regalen genauso.


Und genau das macht die Klausel auch ungültig, denn sie verbietet auch unbedenkliche Größen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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