Hallo zusammen,
ich möchte eine Wohnung Mieten und der Vermieter möchte:
1. Das ich einen Mietvertrag unterschreibe => soweit alles ok
und
2. das ich eine einseitige Willenserklärung abgebe.
In dieser (hat der Vermieter mir mitgegeben) erkläre ich ich (Mieter) bereit gewisse Renovierungsarbeiten/Schönheitsreperaturen durchzuführen. D.h. z.B. beim Auszug die Tapete zu entfernen.
Also, ich geben praktisch eine Willenserklärung gegenüber meinem Vermieter ab dass ich das und das mache beim Auszug. (Tapete entfernen, Türzagen streichen, Teppichboden reinigen).
Die Willenserklärung ist so aufgesetzt als hätte ich sie so aufgesetzt.
Ist das korrekt? Muss ich das dann so machen wenn ich es so abgebe?
Vielen Dank für eure/ihre Hilfe
Erik
Mietvertrag + Willenserklärung von Mieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wenn du die Willenserklärung abgibst, dann musst du das auch so machen.
Ich würde es aber ggf. dann auch so formulieren, dass damit jeglicher Renovierungsanspruch bei Auszug gedeckt ist und weitere Renovierungen nicht geleistet werden müssen.
Verkehrt ist das sicherlich nicht. Ich nehme an, du bekommst die Wohnung bereits renoviert übergeben und der Vermieter wird bei Auszug im Anschluss an deine Vorabreiten (insbesondere Entfernen der Tapete von sich aus neu tapezieren. Wieso also nicht...
Mit obiger Ergänzung wäre das dann sogar gut so. Bei genug Mietverhältnissen kommt es später zum Streit, weil der Mieter nicht vernünftig renoviert oder der Vermieter Sachen verlangt, die er nicht verlangen darf. Wenn be dir über diese Willenserklärung eindeutig geregelt ist, wie bei Auszug zu renovieren ist und dass sonst nichts gemacht werden muss, ajo, wieso nicht.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Ist das korrekt? Muss ich das dann so machen wenn ich es so abgebe?
Wenn du solch eine Erklärung unterschreibst ist sie auch gültig. Nennt sich dann Individualvereinbarung
http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/mietrechtslexikon/artikel/artikel/individualvereinbarung.html
Auch wenn es zum Entfernen ein Urteil des BGH gibt, das solche Arbeiten für ungültig erklärt, hättest du aber das Gegenteil vereinbart. Und nur das zählt.
http://www.123recht.net/BGH-Keine-formularmaeige-Pflicht-zur-Tapetenbeseitigung-bei-Auszug-__a16796.html
Das Streichen der Türzargen (wenn nötig) und das Reinigen des Teppichbodens sind Dinge, die in jedem Mietvertrag nachzulesen sind.
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Denke, der Vermieter hätte gerne, dass dies aussieht wie eine Individualvereinbarung, ist sie aber nicht. Denn eine solche zeichnet sich u.a. darin aus, dass etwas ausgehandelt wurde und nicht darin, dass nur einseitig etwas gefordert wird (oder zum Schein angeboten wird).
Eine Individualvereinbarung würde z.B. enthalten, dass die verlangte Miete statt 600 EUR nur 550 EUR beträgt, dafür verpflichtet sich der Mieter, diese Renovierungsarbeiten zu leisten.
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Irgendwie bist Du wohl juristisch nicht so furchtbar fit. Dein Vertrag ist eine Individualvereinbarung (zwei korrespondierende Willenserklärungen). Ob die Verpflichtungen des Mieters beim Auszug nun direkt in den Vertrag gepackt werden, oder ein Zusatzblatt angeheftet und unterschrieben wird, das ist doch Pott wie Deckel. Das ganze ist ein Paket, entweder Du akzeptierst oder aber Du verhandelst nach, dann wird abgeändert, sofern Ihr Euch einigt, und wenn nicht, dann wird es wohl nichts mit der Wohnung.
wirdwerden
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Irgendwie bist Du wohl juristisch nicht so furchtbar fit. Dein Vertrag ist eine Individualvereinbarung (zwei korrespondierende Willenserklärungen). Ob die Verpflichtungen des Mieters beim Auszug nun direkt in den Vertrag gepackt werden, oder ein Zusatzblatt angeheftet und unterschrieben wird, das ist doch Pott wie Deckel. Das ganze ist ein Paket, entweder Du akzeptierst oder aber Du verhandelst nach, dann wird abgeändert, sofern Ihr Euch einigt, und wenn nicht, dann wird es wohl nichts mit der Wohnung.
wirdwerden
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quote:
Ob die Verpflichtungen des Mieters beim Auszug nun direkt in den Vertrag gepackt werden, oder ein Zusatzblatt angeheftet und unterschrieben wird, das ist doch Pott wie Deckel.
Nein, das ist es natürlich nicht
Vorformulierte vertragliche Verpflichtungen zustandsunabhängige Renovierungsarbeiten auszuführen sind im Mietvertrag schlicht und einfach ungültig, höchstrichterlich abgesegnet (unangemessene Benachteiligung).
Als Individualvereinbarung jedoch derzeit noch zulässig.
quote:
Irgendwie bist Du wohl juristisch nicht so furchtbar fit.
War da nicht mal was mit Steinen und einem Glashaus? Wie ging das noch mal?
quote:
Ist das korrekt?
Nein, juristisch wäre das keine Individualvereinbarung da vom Vermieter vorformuliert.
quote:
Muss ich das dann so machen wenn ich es so abgebe?
Hat der Vermieter den Vertrag schon unterschrieben?
Nein?
Nun, dann entscheidet er ja noch ob Du die Wohnung bekommst.
Und das wird er wohl vom Verhalten des Mieter abhängig machen ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Theoretisch kannst Du das so unterschreiben, bin da Harrys Meinung, solange es ein einfach vorgelegtes Blatt ist, dass praktisch Bedinung für den Mietvertragsabschluss ist, handelt es sich nicht um eine Individualvereinbarung.
Sollte das später mal vor Gericht gehen, dann wird sich jeder Richter fragen, was denn da "ausgehandelt" wurde....
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Leute, wer sagt denn, daß eine "Individualvereinbarung" irgendein "Aushandeln" voraussetzt?
Sie setzt nur voraus, daß sie keine AGB (also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung) ist.
Solange der VM das also nicht regelmäßig so macht, ist das eine Individualvereinbarung.
Ob die vom VM formuliert und vom M nur noch unterschrieben wird oder ob man darüber 3 Wochen lang hin und her diskutiert, ist für die Frage, ob es rechtlich eine Individualvereinbarung ist, irrelevant.
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Was ist denn an dieser "Individualvereinbarung" ausgehandelt ??
Da möchte ich mal den Richter sehen, der glaubt, der Mieter hätte "ausgehandelt", dass er mehr Pflichten übernimmt, als er müsste. Klar vieleicht tut er das um die Wohnung zu bekommen, aber dann wiederum wäre es keine ausgehandelte Individualvereinbarung mehr, sondern eine vom Vermieter von vorne herein gestellte Vertragsbedingung. Nur eben hier als Versuch, diese schlau zu verpacken.
Ausgehandelt bedeutet ja, dass jeder was dazugibt. Hier z.B. geringere Miete als ursprünglich gefordert, dafür Mehrleistung bei Auszug. (auch wenn der Vermieter dies bewusst so macht, z.B. für 600 EUR inserieren, für 550 Vermieten mit dieser Individualvereinbarung)
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Im Rahmen einer Individualvereinbarung muss die reale Möglichkeit bestehen, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Der Vermieter muss dem Mieter also tatsächlich die Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der Individualvereinbarung gegeben haben.
Ein Indiz wäre hier z.B. wenn an dem vorformulierten Text von der Gegenseite Änderungen vorgenommen worden sind und diese akzeptiert wurden oder das Endergebnis durch Schriftwechsel mit Verhandlungen entstanden ist.
Die Beweislast dafür, dass eine Klausel individuell ausgehandelt wurde, trägt der Vermieter.
Und hier sieht es nicht so aus, als könnte er das aushandeln im Streitfalle beweisen.
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"
hab ich doch geschrieben. Kann beeinflusst werden, indem man nachverhandelt.
wirdwerden
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quote:
Kann beeinflusst werden, indem man nachverhandelt.
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