Mietrecht, Nachfristsetzung nach fristloser Kündigung

13. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
albrecht schumacher
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietrecht, Nachfristsetzung nach fristloser Kündigung

Hallo
Ich habe einem Mieter fristlos gekündigt und eine Räumungsfrist von 14 Tagen angesetzt. Diese ist verstrichen, der Mieter ist, wie erwartet nicht ausgezogen. Nun, ehe ich eine Räumungsklage erfolgreich betreiben kann, muß ich dem Mieter eine Nachfrist zur Räumung setzen. Nun 2 Fragen : Wie lange muß diese Nachfrist nach der eigentlichen Räumungsfrist sein, und wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung
Kann jemand helfen ?

-- Editiert von Moderator am 13.10.2018 10:15

-- Thema wurde verschoben am 13.10.2018 10:15

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2403 Beiträge, 714x hilfreich)

:forum:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von albrecht schumacher):
Nun, ehe ich eine Räumungsklage erfolgreich betreiben kann, muß ich dem Mieter eine Nachfrist zur Räumung setzen.

Wie kommt man denn darauf?



Zitat (von albrecht schumacher):
und wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung

Von einen Rechtsanwalt.
Dem kann man dann auch gleich mal die Kündigung vorlegen, denn wenn die fehlerhaft ist, braucht man gar nicht weitermachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Er kann die Kündigung auch hier vorlegen....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es ist nach einem rechtssicheren Vorgehen gefragt. Das wird keiner hier im Forum garantieren und im Zweifel dafür haften wollen. Das ist zu Recht der Job eines Rechtsanwaltes. Mal abgesehen davon, dass ich den bei einer Vermieterkündigung eh empfehlen würde. Erst recht bei einer fristlosen, wenn Gegenwehr vom Mieter zu erwarten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Ich finde, dass wir hier auch das Recht zum Lachen haben, nicht nur die Anwälte...

Was die Nachfrist betrifft.
Ist das keine berechtigte Frage?

Ich habe gelesen, dass sie angemessen lang sein soll.
Das ist ganz schön schwammig.

Meines Erachtens setzt eine angemesene Nachfrist Kommunikation und auch Zustimmung des Mieters voraus.

Wenn der Mieter gar nicht reagiert und nicht kommuniziert....was ist denn angemessen?
Ich würde viell. nochmal 2 Wochen geben, weil ich ja sonst meinen Schaden nur noch vergrößere.
Aber eigentlich auch nur, wenn ich daran glaube, dass der Mieter dann auch geht

Letztendlich ist der Weg zum Anwalt wohl der sinnvollste, weil es auch den Druck auf den Mieter erhöht.
Wenn man nicht selbst mit dem Mieter einigen kann.

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte aber immer geprüft werden. (Am besten vor Ausspruch) Viell. reagiert der Mieter ja jetzt zurecht nicht.

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 14.10.2018 09:36

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von albrecht schumacher):
und wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung


Von einen Rechtsanwalt.
Dem kann man dann auch gleich mal die Kündigung vorlegen, denn wenn die fehlerhaft ist, braucht man gar nicht weitermachen.


Der beste Ratschlag!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Meines Erachtens setzt eine angemesene Nachfrist Kommunikation und auch Zustimmung des Mieters voraus.

Was dann bitte für eine Nachfrist?

Was ist denn an "fristlos" so unklar formuliert?
Der Mieter bekam doch schon eine großzügig bemessene Ziehfrist von 14 Tagen eingeräumt.
Wo soll da noch die Nachfrist herkommen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Keine Ahnung. Habe selbst keine Erfahrung damit Auf mehren Seiten wird eben von dieser Nachfrist geredet. Soll anscheinend nochmal ne letzte Aufforderung sein zu gehen bevor es zum Prozess kommt. Vielleicht wird diese letzte Frist üblicherweise zusammen mit der Klageschrift dem Mieter zugeschickt. Und soll im Prinzip nochmal ne Chance für beide sein sich außergerichtlich zu einigen?
Macht ja auch Sinn, der Mieter findet in 2 Wochen kaum ne neue Wohnung..

Wenn du es besser weißt dann red doch nicht um den heißen Brei herum, sondern sag, was Sache ist. Der Treaderöffner hat sich das ja nicht selbst ausgedacht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
Wenn du es besser weißt dann red doch nicht um den heißen Brei herum, sondern sag, was Sache ist.

Habe ich doch bereits in #2 gemacht.

Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, keiner kann mir eine nennen. Ende der Fahnenstange.

Selbst die 14 Tage sind je nach Sachlage schon mehr als großzügig bemessen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Harry ist hier uneingeschränkt zuzustimmen.

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Vermieter dem Mieter eine Ziehfrist einräumen muss, die ein bis zwei Wochen beträgt, wobei zwei Wochen schon als lang angesehen wird.

Diese Ziehfrist ist auch entscheidend für die Räumungsklage. Kommt der Mieter dem Räumungsanspruch innerhalb der Ziehfrist nicht nach, ist er im Verzug und es kann Räumungsklage eingereicht werden. Die Kostenverteilung richtet sich dann nach § 93 b ZPO. § 93 ZPO kommt zur Anwendung, wenn dem Mieter nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags keine Ziehfrist von 1-2 Wochen gegeben wird.

Eine Nachfrist ist mithin nicht erforderlich.

Der TS hätte sich bei einer möglich außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs also lediglich nur noch Gedanken darüber machen, ob er Räumungs- und Zahlungsantrag verbindet oder trennt.

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