Hallo
Ich habe einem Mieter fristlos gekündigt und eine Räumungsfrist von 14 Tagen angesetzt. Diese ist verstrichen, der Mieter ist, wie erwartet nicht ausgezogen. Nun, ehe ich eine Räumungsklage erfolgreich betreiben kann, muß ich dem Mieter eine Nachfrist zur Räumung setzen. Nun 2 Fragen : Wie lange muß diese Nachfrist nach der eigentlichen Räumungsfrist sein, und wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung
Kann jemand helfen ?
-- Editiert von Moderator am 13.10.2018 10:15
-- Thema wurde verschoben am 13.10.2018 10:15
Mietrecht, Nachfristsetzung nach fristloser Kündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatNun, ehe ich eine Räumungsklage erfolgreich betreiben kann, muß ich dem Mieter eine Nachfrist zur Räumung setzen. :
Wie kommt man denn darauf?
Zitatund wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung :
Von einen Rechtsanwalt.
Dem kann man dann auch gleich mal die Kündigung vorlegen, denn wenn die fehlerhaft ist, braucht man gar nicht weitermachen.
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Er kann die Kündigung auch hier vorlegen....
Es ist nach einem rechtssicheren Vorgehen gefragt. Das wird keiner hier im Forum garantieren und im Zweifel dafür haften wollen. Das ist zu Recht der Job eines Rechtsanwaltes. Mal abgesehen davon, dass ich den bei einer Vermieterkündigung eh empfehlen würde. Erst recht bei einer fristlosen, wenn Gegenwehr vom Mieter zu erwarten ist.
Ich finde, dass wir hier auch das Recht zum Lachen haben, nicht nur die Anwälte...
Was die Nachfrist betrifft.
Ist das keine berechtigte Frage?
Ich habe gelesen, dass sie angemessen lang sein soll.
Das ist ganz schön schwammig.
Meines Erachtens setzt eine angemesene Nachfrist Kommunikation und auch Zustimmung des Mieters voraus.
Wenn der Mieter gar nicht reagiert und nicht kommuniziert....was ist denn angemessen?
Ich würde viell. nochmal 2 Wochen geben, weil ich ja sonst meinen Schaden nur noch vergrößere.
Aber eigentlich auch nur, wenn ich daran glaube, dass der Mieter dann auch geht
Letztendlich ist der Weg zum Anwalt wohl der sinnvollste, weil es auch den Druck auf den Mieter erhöht.
Wenn man nicht selbst mit dem Mieter einigen kann.
Die Wirksamkeit der Kündigung sollte aber immer geprüft werden. (Am besten vor Ausspruch) Viell. reagiert der Mieter ja jetzt zurecht nicht.
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 14.10.2018 09:36
ZitatZitat (von albrecht schumacher): :
und wo bekomme ich ein rechtssicheres Musterexemplar/Text.für die Nachfristsetzung
Von einen Rechtsanwalt.
Dem kann man dann auch gleich mal die Kündigung vorlegen, denn wenn die fehlerhaft ist, braucht man gar nicht weitermachen.
Der beste Ratschlag!
ZitatMeines Erachtens setzt eine angemesene Nachfrist Kommunikation und auch Zustimmung des Mieters voraus. :
Was dann bitte für eine Nachfrist?
Was ist denn an "fristlos" so unklar formuliert?
Der Mieter bekam doch schon eine großzügig bemessene Ziehfrist von 14 Tagen eingeräumt.
Wo soll da noch die Nachfrist herkommen?
Keine Ahnung. Habe selbst keine Erfahrung damit Auf mehren Seiten wird eben von dieser Nachfrist geredet. Soll anscheinend nochmal ne letzte Aufforderung sein zu gehen bevor es zum Prozess kommt. Vielleicht wird diese letzte Frist üblicherweise zusammen mit der Klageschrift dem Mieter zugeschickt. Und soll im Prinzip nochmal ne Chance für beide sein sich außergerichtlich zu einigen?
Macht ja auch Sinn, der Mieter findet in 2 Wochen kaum ne neue Wohnung..
Wenn du es besser weißt dann red doch nicht um den heißen Brei herum, sondern sag, was Sache ist. Der Treaderöffner hat sich das ja nicht selbst ausgedacht.
ZitatWenn du es besser weißt dann red doch nicht um den heißen Brei herum, sondern sag, was Sache ist. :
Habe ich doch bereits in #2 gemacht.
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, keiner kann mir eine nennen. Ende der Fahnenstange.
Selbst die 14 Tage sind je nach Sachlage schon mehr als großzügig bemessen.
Harry ist hier uneingeschränkt zuzustimmen.
Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Vermieter dem Mieter eine Ziehfrist einräumen muss, die ein bis zwei Wochen beträgt, wobei zwei Wochen schon als lang angesehen wird.
Diese Ziehfrist ist auch entscheidend für die Räumungsklage. Kommt der Mieter dem Räumungsanspruch innerhalb der Ziehfrist nicht nach, ist er im Verzug und es kann Räumungsklage eingereicht werden. Die Kostenverteilung richtet sich dann nach § 93 b ZPO. § 93 ZPO kommt zur Anwendung, wenn dem Mieter nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags keine Ziehfrist von 1-2 Wochen gegeben wird.
Eine Nachfrist ist mithin nicht erforderlich.
Der TS hätte sich bei einer möglich außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs also lediglich nur noch Gedanken darüber machen, ob er Räumungs- und Zahlungsantrag verbindet oder trennt.
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