Mietminderung nach §536 BGB

7. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
ocharovashka
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)
Mietminderung nach §536 BGB

Habe eine Frage bezüglich Mietminderung nach §536BGB.
Wir haben die Miete um 30% für die Dauer der Reparaturmaßnahmen in unserer Wohnung gekürzt. Wir haben damals einen Anwalt eingeschaltet, der mit dem Vermieter eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
Nun kommt jetzt ein Schreiben vom Anwalt des Vermieters, der von uns die 30% Mietminderung zurückfordert und zwar mit der Begründung:
Sie waren berechtigt für die Dauer der Reparaturmaßnahmen die Miete um 30% zu mindern, die Reparaturmaßnahmen fanden lediglich an 3 Tagen statt, am 7 September, am 25 September und am 9 Oktober. Sie minderten die Miete aber für den ganzen MOnat September, dies wird von meiner Mandantin nicht akzeptiert, da die Beeinträchtigungen als unerheblich im Sinne §535 BGB anzusehen sind.
Die Frist zur Überweisung der Mietminderung sowie der Gebühren für Rechtsanwalt 3 Tage nach dem das Schreiben verfasst wurde. Ich sehe keine Möglichkeit in den 3 Tagen mich irgendwo zu informieren, da viele Anwälte sehr beschäftigt sind.
Nun meine Frage, kann er die Mietminderung zurückfordern, wenn er die Vereinbarung unterschrieben hat?
Ist als Dauer nur die Tage anzusehen wenn die Reparaturen durchgeführt wurden oder die Zeitspanne vom Anfang 7 September bis Ende 9 Oktober?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

Was stand denn in der Vereinbarung ?



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#2
 Von 
guest-12316.11.2009 09:22:40
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 90x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich habe das nicht so verstanden, daß sich die 30 % auf den "Mangel" bezogen (wenn es denn überhaupt einen gegeben hat).



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#4
 Von 
ocharovashka
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

In der Vereinbarung stand:
Der Vermieter führt auf ihre Kosten die notwendigen Reparaturen zur Schadensbeseitigung. Dann werden die Reparaturen erwähnt: Neuverputzen der Wand, Verfliesung im Bad, Tapezierung der Wand usw.
Ffür die Dauer der Reparaturmaßnahmen sind die Mieter wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Wohnung berechtigt die Miete um 30% zu mindern.
Die Beeinträchtigungen waren folgende: die Möbel im Schlafzimmer musste mehrmals gerückt werden, da die Wand erst verputzt wurde, dann musste diese 3 Wochen trocknen und zum Tapezieren mussten die Möbel wieder von der Wand abgerückt werden, im BAd war die Wannenarmatur abgebaut, weil diese den Fliesenleger hinderte.

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#5
 Von 
guest-12316.11.2009 09:22:40
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 90x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

Da war der Richter aber der Mieter.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.11.2009 09:22:40
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 90x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12307.01.2010 12:19:01
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 112x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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