Hallo Zusammen,
unser Vermieter führt bisher seit über 3 Monaten Renovierungsarbeiten (Dach erneuert, neue Heizung, neue Balkone, neue Fenster, neue Rolladen, neue Außenfassade etc....) in allen Mietwohnungen durch.
Ab 7:00 Uhr morgens wird bis 19:00/20.00 Uhr ununterbrochen gebohrt, gehämmert - also permanent sehr laute, unerträgliche Geräusche. Die Wohnqualität ist dadurch sehr eingeschränkt und die Bauarbeiten werden noch bis ins nächste Jahr gehen(März.2013).
Kann man bei dem Vermieter wegen dieser langzeit Lärmbeinträchtigung Mietminderung erbeten?
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Mietminderung möglich?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Schon mal drüber nachgedacht, dass für den Mieter eine Duldungspflicht bei Modernisierungsarbeiten besteht.
Ab 07:00 Uhr dürfen die Handwerker arbeiten. Und das ist leider mit Geräusch verbunden, weil z.B. ein Gummihammer nicht das richtige Werkzeug am Bau ist.
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danke, deine Antwort ist sehr aufschlussreich!
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Hi Elfennsee,
vielleicht hilft Dir die Seite weiter.
www.juraforum.de/wiki/mietminderung-baulaerm
Gruß Suedlicht
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-- Editiert suedlicht am 10.11.2012 12:36
-- Editiert suedlicht am 10.11.2012 12:37
Es geht doch gar nicht darum, dass Elfensee die Bauarbeiten nicht dulden will, sondern sie fragt nach einer Mietminderung.
Ja, du hast ein Minderungsrecht. Es sei denn, der Vermieter möchte auf eine Modernisierungserhöhung verzichten, wenn im Gegenzug nicht gemindert wird, was ja auch manchmal vorkommt.
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Hallo Elfensee,
eine Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungen und eine Möglichkeit der Mietminderung während der Modernisierung sind voneinander zu differenzieren.
Im Allgemeinen kann man zum Thema [color=red]"Modernisierung"[/color] folgendes sagen:
I. Duldungspflicht des Mieters
Die Modernisierung ist dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzukündigen. Der Vermieter muss dem Mieter die geplanten Arbeiten, deren Beginn und Dauer, sowie deren zu erwartender Umfang, als auch die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen.
Inhalt der Duldungspflicht ist, dass der Mieter die Modernisierungsarbeiten weder behindern noch verhindern darf. Damit einhergeht, dass der Mieter den Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren muss.
Grundsätzlich keine Duldungspflicht besteht, wenn die die Frist von drei Monaten nicht eingehalten oder die Arbeiten nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind.
Weiterhin ist grundsätzlich keine Duldungspflicht gegeben, wenn nach Umständen des Einzelfalls ein Härtegrund vorliegt. Dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Mieter die Modernisierung zu verhindern.
II. Minderung der Miete
Während der Dauer der Arbeiten hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung.
III. Zusätzliche Kosten
Werden dem Mieter aufgrund der Arbeiten zusätzliche Kosten verursacht, so sind diese vom Vermieter zu tragen.
Ist die Wohnung durch die Modernisierungsarbeiten unbewohnbar, so umfasst die Kostentragungspflicht des Vermieters auch die Kosten für eine Ersatzwohnung bzw. für ein Hotel.
-- Editiert JuR am 10.11.2012 19:12
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